Rechtsaufsicht Jugendämter- Jugendhilfe
Die örtlichen Träger der Aufgaben nach dem SGB VIII (Sozialgesetzbuch 8) sind die kreisfreien Städte und Landkreise. Die Aufgaben werden dort von den Jugendämtern wahrgenommen.
Das Regierungspräsidium Gießen ist zuständig für die Rechtsaufsicht über die Jugendämter seines Bezirks. Zum Regierungspräsidium Gießen gehören folgende Landkreise:
- Landkreis Gießen,
- Lahn-Dill-Kreis,
- Landkreis Limburg-Weilburg,
- Landkreis Marburg-Biedenkopf,
- Vogelsbergkreis sowie die Städte
- Gießen,
- Marburg,
- Wetzlar.
Das Regierungspräsidium Gießen überprüft in seiner Funktion als Rechtsaufsicht die Rechtmäßigkeit des Handelns der Jugendämter, indem es Beschwerden und verschiedenen Eingaben nachgeht und diese bearbeitet. Rechtmäßiges Handeln bedeutet, dass die Handlung mit einem geltenden Recht übereinstimmen muss.
Sollten Sie Bedenken haben, dass das für Sie zuständige Jugendamt nicht rechtmäßig handelt oder Sie Fragen zu diesem Thema haben, dann nehmen Sie bitte Kontakt zu dem Ansprechpartner auf.
Rechtsgrundlagen
Sozialgesetzbuch Acht (SGB VIII)Öffnet sich in einem neuen Fenster
Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) Öffnet sich in einem neuen Fenster
Rechtsaufsicht Eingliederungshilfe
Im SGB IX sind die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie die Leistungen zur Eingliederungshilfe geregelt.
Menschen mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch, um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.
Die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
Das Regierungspräsidium Gießen ist die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde über die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe seines Bezirks sowie über den überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe, den Landeswohlfahrtsverband Hessen.
Zum Regierungsbezirk Gießen gehören die Landkreise Gießen, Lahn-Dill, Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf und Vogelsberg sowie die Sonderstatusstädte Gießen, Marburg und Wetzlar.
In seiner Funktion als Rechtsaufsicht überprüft das Regierungspräsidium Gießen die Rechtmäßigkeit des Handelns der Träger der Eingliederungshilfe, indem es Beschwerden und Eingaben jeglicher Art überprüft. Rechtmäßiges Handeln bedeutet, dass die Handlung mit einem geltenden Recht übereinstimmen muss.
Rechtsgrundlagen
SGB IXÖffnet sich in einem neuen Fenster
Hessisches Ausführungsgesetz zum SGB IXÖffnet sich in einem neuen Fenster
Rechtsaufsicht SGB XII
Bei Sozialhilfe handelt es sich um eine staatliche Leistung, die unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird. Gesetzliche Grundlage ist das Sozialgesetzbuch Zwölf (SGB XII). Aufgabe der Sozialhilfe ist es, "den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht" (§1 SGB XII).
Die Sozialhilfe teilt sich in sieben Bereiche auf, die Leistungen für unterschiedliche Lebenslagen beinhalten:
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Hilfen zur Gesundheit
- Hilfe zur Pflege
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
- Hilfe in anderen Lebenslagen
Die örtlichen Träger der Aufgaben nach dem SGB XII sind die kreisfreien Städte und Landkreise. Die Aufgaben werden dort von den Sozialämtern wahrgenommen.
Das Regierungspräsidium Gießen ist zuständige Rechtsaufsichtsbehörde über die Sozialämter seines Bezirkes. Zum Regierungsbezirk Gießen gehören die Landkreise Gießen, Lahn-Dill, Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf und Vogelsberg, sowie die Sonderstatusstädte Gießen, Marburg und Wetzlar. In seiner Funktion als Rechtsaufsicht überprüft das Regierungspräsidium Gießen die Rechtmäßigkeit des Handelns der Sozialämter, indem es Beschwerden und Eingaben jeglicher Art überprüft.
Rechtsgrundlagen
Sozialgesetzbuch Zwölf (SGB XII) Öffnet sich in einem neuen Fenster
Hessisches Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (HAG/SGB XII) - SozialhilfeÖffnet sich in einem neuen Fenster
Rechtsaufsicht Bürgergeld / Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
Die Aufgaben des Bürgergeldes / Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II (Sozialgesetzbuch II) werden von den kreisfreien Städten und Landkreisen wahrgenommen. Bei den Organisationsformen wird zwischen Kommunalen Jobcentern (Optionskommunen) und gemeinsamen Einrichtungen unterschieden.
Kommunale Jobcenter besitzen die alleinige Trägerschaft der Leistungen nach dem SGB II . Wenn eine Kommune mit der regionalen Agentur für Arbeit zusammenarbeitet, handelt es sich um eine gemeinsame Einrichtung.
Das Regierungspräsidium Gießen ist zuständige Rechtsaufsichtsbehörde über die kommunalen Jobcenter und gemeinsamen Einrichtungen seines Bezirks. Es überprüft die Rechtmäßigkeit deren Handelns, indem es Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern nachgeht und verschiedenste Eingaben bearbeitet.
Rechtmäßiges Handeln bedeutet, dass die Handlung mit einem geltenden Recht übereinstimmen muss.
Sollten Sie Bedenken haben, dass das für Sie zuständige kommunale Jobcenter oder die gemeinsame Einrichtung nicht rechtmäßig handelt oder Sie Fragen zu diesem Thema haben, dann nehmen Sie bitte Kontakt zu den Ansprechpartnern auf.
Sozialgesetzbuch Zwei (SGB II)Öffnet sich in einem neuen Fenster
Hessisches OFFENSIV-Gesetz Öffnet sich in einem neuen Fenster