In einem Karton verpackte Sprengstoffe.

Explosionsgefährliche Stoffe

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Explosionsgefährliche Stoffe werden in Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände und sonstige explosionsgefährliche Stoffe (z.B. Nitrocellulosewolle) unterteilt.

Sprengstoffe, als Teil der Explosivstoffe, werden z.B. in Steinbrüchen oder bei der Sprengung von Brücken, Gebäuden oder Schornsteinen eingesetzt.

Zu den pyrotechnischen Gegenständen gehören z.B.
• das Silvesterfeuerwerk,
• der Airbag im Auto,
• die Feuerlöscheinrichtungen im Flugzeug oder
• die Gegenstände zur Simulation von Einschusslöchern in Fernsehkrimis.

Wer mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder handeln will, braucht dazu eine Erlaubnis und ggf. einen Befähigungsschein:

• Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz (für Unternehmen),
• Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz (für Beschäftigte),

Beschäftigte benötigen für die Erteilung eines Befähigungsscheines eine Fachkunde. Für den Besuch des Fachkundelehrgangs ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (Zuverlässigkeit) nach § 34 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz erforderlich. Unternehmer, die selbst einen Fachkundelehrgang besuchen, benötigen diese ebenfalls.

Für die Aufbewahrung (Lagerung) von explosionsgefährlichen Stoffen ist eine Lagergenehmigung nach § 17 Sprengstoffgesetz erforderlich. Ausnahmen davon sind in der Anlage 6 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz aufgeführt.

Erlaubnis, Befähigungsschein, Unbedenklichkeitsbescheinigung und Lagergenehmigung können onlineÖffnet sich in einem neuen Fenster beantragt werden. Für deren Erteilung in Mittelhessen ist das Regierungspräsidium Gießen zuständig. Zudem ist die Behörde auch für die Überwachung des Umgangs und Handels mit explosionsgefährlichen Stoffen zuständig.

Darüber hinaus enthält das Sprengstoffrecht Anzeigeverpflichtungen, z.B.

  • Anzeige des Verkaufs pyrotechnischer Gegenstände (Silvesterfeuerwerk) nach § 14 Sprengstoffgesetz
  • Anzeige zum Umgang mit sonstigen pyrotechnischen Gegenständen (z.B. Airbags) der Kategorie P1 und P2 nach § 14 Sprengstoffgesetz
  • Anzeige einer Räumstelle nach § 14 Sprengstoffgesetz (Kampfmittelsondierung)
  • Tätigkeit einer verantwortlichen Person nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 Sprengstoffgesetz
  • Allgemeine Anzeige nach § 14 Sprengstoffgesetz

Diese Anzeigen können onlineÖffnet sich in einem neuen Fenster getätigt werden. Empfänger dieser Anzeigen ist für Mittelhessen das Regierungspräsidium Gießen.

Für folgende Verfahren ist die jeweilige kommunale Ordnungsbehörde zuständig:

• Genehmigung von Feuerwerk, das nicht am 31. Dezember abgebrannt wird,
• Anzeige von Sprengungen,
• Anzeige pyrotechnischer Effekte bei Filmaufnahmen und zu Veranstaltungen,

Für die Erlaubnis nach § 27 SprengG ist hinsichtlich des nicht gewerblichen Erwerbs und Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen die jeweilige Kreisordnungsbehörde zuständig. Dies betrifft beispielsweise Sport- und Vorderladerschützen.

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