Eine Person im Schutzanzug entnimmt eine Wasserprobe.

Wassergefährdende Stoffe

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Der Begriff "wassergefährdende Stoffe" ist im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) wie folgt definiert:

Wassergefährdende Stoffe sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.

Die stoffspezifische Wassergefährdung wird u.a. von der Human- und Ökotoxizität, der Beständigkeit und dem Verteilungsverhalten von Stoffen in der Umwelt bestimmt.

Mit den in Deutschland eingeführten Wassergefährdungsklassen (WGK) werden die Stoffe entsprechend ihrer Gefährlichkeit in 3 Klassen (WGK 1 bis WGK 3) eingeteilt.

Ziel dieser Einordnung ist es auch, bei Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen dem jeweiligen Gefährdungspotential Rechnung zu tragen, indem die Anforderungen an Anlagen entsprechend der Gefährlichkeit der Stoffe bzw. der Anlagen abgestuft werden.

Zur fachlichen Unterstützung bei der Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) den Beirat „Kommission Bewertung wassergefährdender Stoffe“ (KBwS) eingerichtet. Der Beirat hat die Aufgabe, das BMU im Hinblick auf die Bestimmung, Bewertung und Einstufung von Stoffen entsprechend ihrem Wassergefährdungspotential zu beraten.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Umweltbundesamtes (siehe Link).

Dort wird auch eine Suchmaschine angeboten, über welche die WGK der entsprechend eingestuften wassergefährdenden Stoffe ausfindig gemacht werden können.

Bei industriellen und gewerblichen Tätigkeiten werden häufig wassergefährdende Stoffe eingesetzt. Bei unsachgemäßem Umgang mit diesen Stoffen besteht ein hohes Risiko für die Schutzgüter Wasser (Grundwasser, oberirdische Gewässer) und Boden. Die zahlreichen und oft nur mit großem Aufwand zu sanierenden Boden- und Grundwasserverunreinigungen belegen die Notwendigkeit, beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen geeignete Vorsorgemaßnahmen zu treffen.

Unser Ziel ist, Gefahren für Wasser und Boden abzuwenden sowie bereits eingetretene schädliche Gewässer- und Bodenverunreinigungen frühzeitig zu erkennen, die Warnung Betroffener sicherzustellen und eine Sicherung oder Sanierung zu veranlassen.

Neben den auf gesonderten Seiten erläuterten Aufgaben des vorsorgenden Gewässerschutzes (Betriebliche Gewässerschutzinspektion) und des nachsorgenden Gewässerschutzes (Schadensfallmanagement) nimmt das Regierungspräsidium im Bereich „wassergefährdende Stoffe“ im Wesentlichen folgende Aufgaben wahr:

Wir beraten Sie fachkompetent in allen Bereichen des anlagenbezogenen Gewässerschutzes (Umgang mit wassergefährdenden Stoffen / gewerbliches Abwasser).
Sollten Sie hierzu Fragen haben oder bei neuen Planungsvorhaben eine Vorabstimmung wünschen, sprechen Sie uns bitte an.

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen unterliegen einer gesetzlich verankerten Anzeigepflicht. Für Anlagen mit geringem Gefährdungspotenzial existieren Ausnahmeregelungen.

Bestimmte Anlagen dürfen nur errichtet und betrieben werden, wenn Ihre Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist (Eignungsfeststellung). Auch hier gelten Ausnahmeregelungen.

Im Einzelfall können für bestimmte Anlagen auch besondere wasserrechtliche (Ausnahme-)Zulassungen erforderlich werden, z.B. bei Anlagen in Wasserschutzgebieten oder in Gewässernähe oder wenn bestimmte Anforderungen mit verhältnismäßigem Aufwand nicht realisierbar sind und auf andere Weise eine gleichwertige Sicherheit erreicht wird.

Bedeutende Anlagen unterliegen neben der Pflicht zur Eigenüberwachung zusätzlich der Pflicht zur Überwachung durch zugelassene Sachverständige. Dabei wird überprüft, ob die für die Anlagen benötigten Zulassungen und Nachweise vorliegen und die an die Anlagen gestellten Anforderungen eingehalten werden.

Die Wasserbehörde kontrolliert, ob diese Sachverständigenprüfungen durchgeführt und dabei ggf. festgestellte Mängel beseitigt werden.

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