Karte zum Markscheidewesen

Markscheidewesen & Berechtsamswesen

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Damit eine ordnungsgemäße Betriebsführung sichergestellt werden kann, hat der Unternehmer bzw. die Unternehmerin ein Risswerk (§ 63 Abs. 1 BBergG) erstellen und nachtragen zu lassen.

Dies geschieht in einer Behörden- sowie einer Betriebsausfertigung. Die Behördenausfertigung ist ein wesentliches Mittel der Bergaufsicht und steht darüber hinaus Bürgerinnen und Bürgern zur Einsichtnahme zur Verfügung (§ 63 Abs. 4 BBergG), die von einem Bergschaden betroffen sind. Risswerke im Sinne des BBergG (§ 63 BBergG) dürfen grundsätzlich nur von einem anerkannten Markscheider oder von sogenannten anderen Personen angefertigt und nachgetragen werden. Die Tätigkeit der Markscheider unterliegt der Aufsicht der Bergbehörde.

Listen von Markscheidern und anderen Personen, die durch die hessische Bergbehörde anerkannt sind, finden Sie auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Darmstadt unter „Spezielle Personengruppen“.Öffnet sich in einem neuen Fenster

Berechtsamswesen

Das bergbehördliche Risswerk-Archiv beinhaltet die kartenmäßige Darstellung bergbaulicher Aktivitäten. Es dient der Erarbeitung von Stellungnahmen etwa zu raumordnerischen, landesplanerischen oder städtebaulichen und gemeindlichen Vorhaben sowie der Beantwortung von Fragen zur öffentlichen Sicherheit aus möglichen Einwirkungen bergbaulicher Tätigkeiten auf die Tagesoberfläche (Bergschäden). Als Voraussetzung für die Gewinnung von sogenannten „bergfreien Bodenschätzen“, das sind solche, über die gemäß BBergG der Grundeigentümer nicht frei verfügen darf, werden Bergbauberechtigungen in Form von Erlaubnis, Bewilligung und Bergwerkseigentum befristet vergeben.

Mit der auf Antrag erteilten bergbehördlichen Bestätigung sogenannter „Alter Rechte“ (§§ 149 ff. BBergG) werden die früher nach landesrechtlichen Berggesetzen verliehenen Rechte unbefristet aufrechterhalten. Die katastergemäße Erfassung der nach BBergG verliehenen oder aufrechterhaltenen Rechte erfolgt im Berechtsamsbuch und Berechtsamskartenwerk (§ 75 BBergG).

Einsichtnahme in Berechtsamsbuch, Berechtsamskarte und in Berechtsamsurkunden ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 76 BBergG), etwa wegen des Verdachtes auf Bergschäden.

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