Bagger in einem Bergbau.

Zulassungsverfahren

Lesedauer:2 Minuten

Bei der Zulassung eines Betriebsplanes werden – je nach Art des Betriebsplanes – zwei verschiedene Verfahrensarten unterschieden.

Haupt-, Sonder- und Abschlussbetriebspläne werden in der Regel im nicht-öffentlichen Betriebsplanverfahren zugelassen. Hierbei beteiligt die Bergbehörde ausschließlich andere Behörden bzw. Stellen sowie die Gemeinden, deren Belange von der beantragten Maßnahme betroffen sein können. Diese haben die Möglichkeit, sich zu dem Betriebsplan zu äußern und eine fachtechnische Stellungnahme abzugeben.

Gegebenenfalls führt die Bergbehörde eine mündliche Erörterung mit den Verfahrensbeteiligten durch. Die Prüfung des Betriebsplans erfolgt vorrangig anhand der in § 55 Bundesberggesetz (BbergG) aufgeführten Zulassungsvoraussetzungen. Sofern diese erfüllt sind oder durch Nebenbestimmungen erfüllt werden können, hat der Bergbauunternehmer einen Anspruch auf Zulassung des Betriebsplans (gebundener Verwaltungsakt). Darüber hinaus kann die Bergbehörde die Betriebsplanzulassung von der Leistung einer Sicherheit (Sicherheitsleistung) abhängig machen.

In einem bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren, das für die Zulassung eines „obligatorischen“ Rahmenbetriebsplans für besonders umweltrelevante Vorhaben vorgeschrieben ist, fallen zusätzlich noch folgende Verfahrensschritte an:

  • Durchführung eines „Scoping-Termins“ (vor der eigentlichen Antragsstellung), um den Umfang der erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung festzulegen,
  • öffentliche Auslegung des Betriebsplans (Öffentlichkeitsbeteiligung),
  • Durchführung eines Erörterungstermins mit Einwendern und Verfahrensbeteiligten und
  • Anfertigen eines Planfeststellungsbeschlusses mit einer Bewertung und zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen.

Die Einhaltung bergbehördlicher und sonstiger Vorschriften sowie der zugelassenen Betriebspläne ist von der Bergbehörde im Rahmen der Bergaufsicht durch Kontrollen vor Ort, aber auch durch Überprüfung der von den Bergbauunternehmern vorzulegenden Unterlagen zu überwachen. Kommt es zu Unregelmäßigkeiten, können Mahnschreiben, Ordnungswidrigkeitsverfahren oder gar Untersuchungen strafbarer Handlungen die Folge sein.

Schlagworte zum Thema