Blick in einen Brunnen

Zulassung von Grundwasserentnahmen

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Um eine umweltverträgliche und effiziente Bewirtschaftung der wertvollen Grundwasserressourcen, besonders im Hinblick auf Menge und Güte, sicherzustellen, sind für Grundwassernutzungen zu verschiedensten Zwecken wasserrechtliche Zulassungsverfahren erforderlich. Dabei dienen das Wasserhaushaltsgesetz und des Hessische Wassergesetz als Grundlagen.

Das Dezernat 41.1 – Grundwasserschutz, Wasserversorgung – ist als Obere Wasserbehörde für diese Verfahren zuständig, zum Beispiel, wenn Grundwasser entnommen wird, um die öffentliche Trinkwasserversorgung sicherzustellen.

Unter Einbindung aller betroffenen Behörden und Stellen wird geprüft und bewertet, ob die beantragte Grundwasserbenutzung mit den Vorgaben der Wassergesetze, den normierten Bewirtschaftungszielen für das Grundwasser, den naturschutzfachlichen Vorgaben und sonstigen betroffenen öffentlichen Belangen vereinbar ist. Dies wird zudem durch die Aufnahme entsprechender Nebenbestimmungen in die Zulassungsbescheide sichergestellt.
Die häufig erforderlichen Zustimmungen und Genehmigungen nach anderem Fachrecht werden von den zuständigen Behörden und Fachdezernaten eingeholt und in den wasserrechtlichen Zulassungsbescheid integriert.

Verschiedene Grundwasserbenutzungen bedürfen keiner wasserrechtlichen Zulassung. Sie müssen bei der örtlich zuständigen Unteren Wasserbehörde der Kreisverwaltung im Vorfeld der Nutzung jedoch angezeigt werden. Im Einzelnen gilt dies für Grundwasserentnahmen

  • zur Versorgung des eigenen Haushaltes (einschließlich der Bewässerung des Hausgartens), sofern eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang vorliegt bzw. ein Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz nicht möglich ist
  • für gewerbliche Betriebe, für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau, wenn die Entnahme 3.600 m Kubikmeter pro Jahr nicht überschreitet
  • für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb
  • für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebes
  • in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck (z. B. Grundwasserhaltung bei einer Baugrube) sowie
  • zum Zweck der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke bis zu einer Größe von 1.000 Quadratmetern.

Die Unteren Wasserbehörden der Landkreise sind außerdem zuständig für wasserrechtliche Zulassungen für

  • nicht erlaubnisfreie Grundwasserentnahmen unter 3.600 Kubikmetern pro Jahr (z. B. Sportplatzbewässerungen),
  • Anlagen zur Wärme-/Kältegewinnung (wenn keine bergrechtlichen Belange betroffen sind),
  • Grundwasserentnahmen zur Speisung von Teichanlagen oder
  • vorübergehende Grundwasserhaltungen (z. B. bei Baumaßnahmen), die wegen ihrer Menge über 3.600 Kubikmeter pro Jahr erlaubnispflichtig sind.