gemäß § 35 Satz 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) zur Regelung des Anbringens bzw. Aufstellens von Wahlsichtwerbung an Straßen
außerhalb der geschlossenen Ortschaft, anlässlich der Kommunalwahlen am 15. März 2026 für den Regierungsbezirk Gießen.