Feststellung der Zulässigkeit der letalen Entnahme von ganzjährig bejagbaren invasiven Haarwildarten

Das Regierungspräsidium Gießen erlässt als örtlich zuständige Obere Naturschutzbehörde für den Regierungsbezirk Gießen auf Grundlage von § 43 Abs. 4 Nr. 1 und 2 Hessisches Naturschutzgesetz (HeNatG)

Allgemeinverfügung zur Feststellung der Zulässigkeit der letalen Ent-nahme von ganzjährig bejagbaren invasiven Haarwildarten in Naturschutzgebieten.

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