Asbestsanierungsmaßnahmen

Arbeiten mit Asbest

Asbest ist ein krebserzeugender Gefahrstoff, der in natürlich vorkommenden mineralischen Rohstoffen zu finden ist. Bis etwa Mitte der 90er Jahre wurde Asbest bei vielen Bauvorhaben eingesetzt. Noch heute erkranken Menschen an den Folgen ungeschützten Arbeitens mit asbesthaltigen Rohstoffen und Materialien.

Jüngste Erkenntnisse über neue Asbest-Fundstellen machen die Thematik aktueller denn je. Die Gefahrstoffverordnung stellt daher bestimmte Anforderungen an das Arbeiten mit Asbest. Dies sind beispielsweise Sachkunde- und Zulassungserfordernisse für Unternehmen, die solche Arbeiten durchführen. Weiterhin müssen Arbeiten mit Asbest den Arbeitsschutzbehörden angezeigt und strenge Schutzmaßnahmen bei den entsprechenden Tätigkeiten getroffen werden.

Dabei wird unterschieden zwischen Tätigkeiten mit asbesthaltigen Rohstoffen und Tätigkeiten im Rahmen von Asbest-Sanierungsarbeiten. Weitere Informationen finden Sie auf den folgenden Fachseiten.

Themen

Zulassung von Unternehmen zur Durchführung von Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten

Das Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe im Regierungspräsidium Kassel ist auf dem Gebiet des Gefahrstoffrechtes die in Hessen zuständige Behörde für die Zulassung von Unternehmen zur Durchführung von Abbruch- und Sanierungsarbeiten oder bei Arbeiten in bestehenden Anlagen, Bauten oder Fahrzeugen, die schwach gebundene Asbestprodukte enthalten (Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 4 Gefahrstoffverordnung).

Weitere Information und was Sie bei der Beantragung beachten müssen, finden Sie auf der https://rp-kassel.hessen.de/arbeits-und-verbraucherschutz/arbeitsschutz/gefaehrliche-arbeitsstoffe/asbestÖffnet sich in einem neuen Fenster

Anerkennung von Asbest-Sachkundelehrgängen

Außerdem erkennt das Fachzentrum als zuständige Behörde Asbest-Sachkundelehrgänge von Lehrgangsveranstaltern an, deren Sitz in Hessen ist bzw. die beabsichtigen, erstmalig in Hessen einen entsprechenden Lehrgang durchzuführen (Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 3 Gefahrstoffverordnung).

Weitere Information und was Sie bei der Beantragung beachten müssen, finden Sie auf der https://rp-kassel.hessen.de/arbeits-und-verbraucherschutz/arbeitsschutz/gefaehrliche-arbeitsstoffe/asbestÖffnet sich in einem neuen Fenster

Anwendung emissionsarmer Verfahren bei Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an asbesthaltigen Produkten gemäß Anhang II Nummer 1 Gefahrstoffverordnung

Sofern bei Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten Arbeiten ausgeführt werden müssen, die zu einem Abtrag der Oberfläche asbesthaltiger Produkte führen (z.B. Abschleifen, Druckreinigen, Abbürsten, Bohren), sind diese Arbeiten nur dann von dem Verbot nach Anhang II Nummer 1 ausgenommen und damit erlaubt, wenn dazu emissionsarme Verfahren eingesetzt werden, die behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt sind.

Die Anerkennung von Verfahren als „emissionsarme Verfahren“ kann bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung durch das Institut für Arbeitsschutz der Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) oder für Betriebe, die ihren Hauptsitz in Hessen haben, durch das Regierungspräsidium Kassel als die zuständige anerkennungsberechtigte Behörde erfolgen.

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