Symbolfoto Asbestsanierung

Tätigkeiten mit asbesthaltigen Rohstoffen

Bei der Gewinnung und Weiterverarbeitung natürlich vorkommender mineralischer Rohstoffe (z.B. Schotter, Splitt, Brechsand, Naturwerksteine) muss mit dem Auftreten von asbesthaltigen Bestandteilen gerechnet werden. Gleiches gilt bei der Aufbereitung und beim Wiedereinbau von Recyclingmaterial im Straßenbau.

Mineralische Rohstoffe aus Steinbrüchen in der Bundesrepublik Deutschland haben im Regelfall einen Asbest-Massengehalt von weniger als 0,1 %. Das allgemeine Herstellungs- und Verwendungsverbot für Asbest greift bei diesen geringen Anteileilen nicht. Dennoch kann bei der Arbeit eine Exposition gegenüber Asbestfasern auftreten, weshalb nach entsprechenden Ermittlungen und Beurteilungen das Treffen von Schutzmaßnahmen erforderlich sein kann.

Hintergrund

Einschlägig sind hier die Technischen Regeln für Gefahrstoffe „Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Gemischen und Erzeugnissen“ TRGS 517. Danach muss der Arbeitgeber vor Aufnahme von Tätigkeiten fachkundig ermitteln und beurteilen, ob eine Asbestexposition der Beschäftigten zu erwarten ist und in welchem Umfang diese vorliegt. Liegt eine Exposition vor, sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, die durch eine fachkundige Person durchzuführen ist, erforderliche Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten zu treffen. Entscheidende Aspekte sind dabei insbesondere das Ausmaß und die Dauer der inhalativen Exposition sowie die Arbeitsbedingungen und Arbeitsverfahren einschließlich der Arbeitsmittel.

Haben die Ermittlung ergeben, dass Beschäftigte bei ihren Tätigkeiten Asbest ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, hat der Arbeitgeber diese Tätigkeiten der Arbeitsschutzbehörde anzuzeigen. Die Anzeige muss spätestens eine Woche vor Beginn der Tätigkeiten durch den Arbeitgeber erfolgen. Sie ist vor einer Änderung der Arbeitsbedingungen, die zu einer erheblichen Erhöhung der Exposition der Beschäftigten führen kann, erneut vorzunehmen.

Risikobewertung

Für Tätigkeiten im Bereich niedrigen oder mittleren Risikos ist eine unternehmensbezogene Anzeige erforderlich. Bei wechselnden Arbeitsstätten (z.B. Baustellen) sind für Tätigkeiten im Bereich mittleren Risikos ergänzend zur unternehmensbezogenen Anzeige der Ort der Arbeitsstätte sowie Beginn und Dauer der Tätigkeiten anzuzeigen. Die unternehmensbezogene Anzeige ist an die für den Betriebssitz zuständige Behörde, die ergänzende Anzeige an die für den Ort der Tätigkeit zuständigen Behörde zu richten. Unternehmensbezogene Anzeigen sind alle sechs Jahre erneut vorzunehmen.

Werden Tätigkeiten im Bereich des hohen Risikos ausgeübt, bedürfen Betriebe einer Zulassung durch die zuständige Behörde. In Hessen werden die Anträge auf Zulassung zentral vom Regierungspräsidium Kassel bearbeitet. Informationen zur Zulassung sowie das notwendige Antragsformular finden Sie hierÖffnet sich in einem neuen Fenster. Bei wechselnden Arbeitsstätten ist für Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos eine objektbezogene Anzeige mit Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsplan erforderlich. Diese ist an die für den Ort der Tätigkeit zuständigen Behörde zu richten. Eine Kopie der Zulassung ist beizufügen. Bei stationären Arbeitsstätten ist für Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos nur die Zulassung erforderlich. Eine weitere Anzeige der Tätigkeiten muss nicht vorgenommen werden.

Entsprechende ausfüllbare PDF-Formulare stehen unter Downloads zur Verfügung.