Personen mehrerer Generationen halten gemeinschaftlich eine Pflanze in den Händen.

Dieter-Herrmann-Familienstiftung

Öffentliche Bekanntmachung nach § 80 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit § 3 Absatz 2 und 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes.

Anerkennung der Dieter-Herrmann-Familienstiftung mit Sitz in Wetzlar als rechtsfähige Familienstiftung des bürgerlichen Rechts.