Ein Mann in Schutzanzug und mit Maske desinfiziert ein Lager.

Gefahrstoffe

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Gefahrstoffe und deren Gemische (Zubereitungen) sind als Rohstoffe, Zwischen- und Fertigprodukte in der Industrie, in Handwerksbetrieben und in Privathaushalten anzutreffen. Zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor Gefahrstoffen enthält die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) wichtige Bestimmungen.

Arbeitgeber müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln, ob ihre Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Ist dies der Fall,müssen entsprechende Schutzmaßnahmen gegen die Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit getroffen werden.

Themen

Die „Hessische Ländermessstelle für Gefahrstoffe" ist im Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe im Regierungspräsidium Kassel angesiedelt und führt im Auftrag der hessischen Arbeitsschutzverwaltung Arbeitsplatzmessungen nach § 7 Abs. 10 der Gefahrstoffverordnung durch.

Schwerpunktmäßig werden in der Gefahrstoffmessstelle die messtechnischen Erhebungen zur Ermittlung der Belastungssituation von Beschäftigten gegenüber Gefahrstoffen im Rahmen von stoff- oder branchenspezifischen Schwerpunktaktionen durchgeführt. Diese Aktionen können in Kooperation mit anderen Ländermessstellen, Verbänden und anderen Arbeitsschutzinstitutionen erfolgen, um mit einer repräsentativen und ausreichenden Anzahl von Messungen Einfluss auf technische Richtlinien zu nehmen oder bundesweit Informationen zum Stand der Technik von Arbeitsverfahren zu erzielen.

Die Ergebnisse aus den Aktionen werden in geeigneter Weise veröffentlicht und stehen auch auf dieser Seite als Download zur Verfügung.

Ihre Ansprechpartner:

Dr. Anita Csomor
Leitung der Gefahrstoffmessstelle

E-Mail:anita.csomor@rpks.hessen.de
Tel:+49 (0)561/2000-120
Fax:+49 (0)561/2000-202

Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe
Regierungspräsidium Kassel
Dezernat 35.3
Ludwig-Mond-Str. 33
34121 Kassel
E-Mail:fachzentrum@rpks.hessen.de

Zulassung von Unternehmen zur Durchführung von Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten

Das Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe im Regierungspräsidium Kassel ist auf dem Gebiet des Gefahrstoffrechtes die in Hessen zuständige Behörde für die Zulassung von Unternehmen zur Durchführung von Abbruch- und Sanierungsarbeiten oder bei Arbeiten in bestehenden Anlagen, Bauten oder Fahrzeugen, die schwach gebundene Asbestprodukte enthalten (Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 4 Gefahrstoffverordnung)

Anerkennung von Asbest-Sachkundelehrgängen

Außerdem erkennt das Fachzentrum als zuständige Behörde Asbest-Sachkundelehrgänge von Lehrgangsveranstaltern an, deren Sitz in Hessen ist bzw. die beabsichtigen, erstmalig in Hessen einen entsprechenden Lehrgang durchzuführen (Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 3 Gefahrstoffverordnung).

Anwendung emissionsarmer Verfahren bei Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an asbesthaltigen Produkten gemäß Anhang II Nummer 1 Gefahrstoffverordnung

Sofern bei Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten Arbeiten ausgeführt werden müssen, die zu einem Abtrag der Oberfläche asbesthaltiger Produkte führen (z.B. Abschleifen, Druckreinigen, Abbürsten, Bohren), sind diese Arbeiten nur dann von dem Verbot nach Anhang II Nummer 1 ausgenommen und damit erlaubt, wenn dazu emissionsarme Verfahren eingesetzt werden, die behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt sind.

Die Anerkennung von Verfahren als „emissionsarme Verfahren“ kann bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung durch das Institut für Arbeitsschutz der Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) oder für Betriebe, die ihren Hauptsitz in Hessen haben, durch das Regierungspräsidium Kassel als die zuständige anerkennungsberechtigte Behörde erfolgen.

Weitere Information und was Sie bei der Beantragung beachten müssen, finden Sie auf der Homepage des Regierungspräsidiums KasselÖffnet sich in einem neuen Fenster.

Ausführliche Informationen zur Chemikaliensicherheit finden Sie unter dieser Rubrik:

Begasungen im Sinne der Gefahrstoffverordnung sind zielgerichtete Tätigkeiten (z.B. zur Bekämpfung von Schadorganismen, Raumdesinfektionen) mit hierfür zugelassenen Stoffen und Zubereitungen (Begasungsmittel).

Da diese Begasungsmittel giftig bzw. sehr giftig sind, ist die Durchführung einer Begasungen nur unter besondere Voraussetzungen zulässig.
- Behördliche Erlaubnis zur Durchführung von Begasungen (Unternehmensbezogen),
- Befähigungsschein für Begasungen (Personenbezogen),
- Anzeigepflicht von Begasungen bei der zuständigen Behörde (Ortsbezogen).

Informationen zu Aufgaben der Arbeitsschutzverwaltung in Hessen und des Fachzentrums für Produktsicherheit und Gefahrstoffebeim Regierungspräsidium Kassel zu Begasungen:

In Hessen sind die drei Regierungspräsidien zuständige Aufsichtsbehörden für
- die Erteilung von unternehmensbezogenen Begasungserlaubnissen,
- die Entgegennahme von Begasungsanzeigen und
- die Überwachung der technischen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen zur Durchführung von Begasungen.

Das Fachzentrum ist zuständige Behörde
- für die Ausstellung und Verlängerung von Befähigungsscheinen und
- für die Entgegennahme der Zeugnisse der ärztlichen Eignungsuntersuchung für die Durchführung von Begasungen

Weitere Infos im Befähigungsschein_2012.pdf

Das Fachzentrum
- erkennt Sachkundelehrgänge für Begasungen an und
- nimmt als Mitglied des Prüfungsausschusses die erforderlichen Prüfungen ab.

Weitere Infos im Sachkundelehrgänge_2013.pdf

Schädlingsbekämpfung

Bei Maßnahmen der Schädlingsbekämpfung (z.B. Begasungen) werden gefährliche, zum Teil sehr giftige Stoffe eingesetzt.
Die Gefahrstoffverordnung und die Technischen Regeln für Gefahrstoffe enthalten Regelungen zur Befähigung und Zulassung derAnwender sowie zurerforderlichen Anzeigeund Durchführung der Arbeiten.

Erforderliche Formulare finden Sie unter "Downloads".

Das Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe in Kasselist auf dem Gebiet des Gefahrstoffrechtes die in Hessen zuständige Behörde für die Anerkennung der Gleichwertigkeit oder Geeignetheit von Prüfungen oder Ausbildungen die der Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer gleichzusetzen ist (Anhang I Nr. 3.4 Abs. 6 Gefahrstoffverordnung).

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