Begasungen im Sinne der Gefahrstoffverordnung sind zielgerichtete Tätigkeiten (z.B. zur Bekämpfung von Schadorganismen, Raumdesinfektionen) mit hierfür zugelassenen Stoffen und Zubereitungen (Begasungsmittel).
Da diese Begasungsmittel giftig bzw. sehr giftig sind, ist die Durchführung einer Begasungen nur unter besondere Voraussetzungen zulässig.
- Behördliche Erlaubnis zur Durchführung von Begasungen (Unternehmensbezogen),
- Befähigungsschein für Begasungen (Personenbezogen),
- Anzeigepflicht von Begasungen bei der zuständigen Behörde (Ortsbezogen).
Informationen zu Aufgaben der Arbeitsschutzverwaltung in Hessen und des Fachzentrums für Produktsicherheit und Gefahrstoffebeim Regierungspräsidium Kassel zu Begasungen:
In Hessen sind die drei Regierungspräsidien zuständige Aufsichtsbehörden für
- die Erteilung von unternehmensbezogenen Begasungserlaubnissen,
- die Entgegennahme von Begasungsanzeigen und
- die Überwachung der technischen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen zur Durchführung von Begasungen.
Das Fachzentrum ist zuständige Behörde
- für die Ausstellung und Verlängerung von Befähigungsscheinen und
- für die Entgegennahme der Zeugnisse der ärztlichen Eignungsuntersuchung für die Durchführung von Begasungen
Weitere Infos im Befähigungsschein_2012.pdf
Das Fachzentrum
- erkennt Sachkundelehrgänge für Begasungen an und
- nimmt als Mitglied des Prüfungsausschusses die erforderlichen Prüfungen ab.
Weitere Infos im Sachkundelehrgänge_2013.pdf
Schädlingsbekämpfung
Bei Maßnahmen der Schädlingsbekämpfung (z.B. Begasungen) werden gefährliche, zum Teil sehr giftige Stoffe eingesetzt.
Die Gefahrstoffverordnung und die Technischen Regeln für Gefahrstoffe enthalten Regelungen zur Befähigung und Zulassung derAnwender sowie zurerforderlichen Anzeigeund Durchführung der Arbeiten.
Erforderliche Formulare finden Sie unter "Downloads".
Das Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe in Kasselist auf dem Gebiet des Gefahrstoffrechtes die in Hessen zuständige Behörde für die Anerkennung der Gleichwertigkeit oder Geeignetheit von Prüfungen oder Ausbildungen die der Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer gleichzusetzen ist (Anhang I Nr. 3.4 Abs. 6 Gefahrstoffverordnung).