Die strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen deutschen Gerichts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 ist auf Antrag für rechtsstaatwidrig zu erklären und aufzuheben (Rehabilitierung), soweit sie mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist.
Die Rehabilitierung begründet einen Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen in Form von Kapitalentschädigung, besonderer Zuwendung (sog. Opferpension) und Versorgung für Nachteile, die der bzw. dem Betroffenen durch eine Freiheitsentziehung entstanden sind.
Kapitalentschädigung
Sie erhalten auf Antrag eine Kapitalentschädigung in Höhe von 306,78 € für jeden angefangenen Kalendermonat einer, mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung.
Besondere Zuwendung (sog. Opferpension)
Betroffene, die eine Freiheitsentziehung von mindestens 90 Tagen erlitten haben, erhalten auf Antrag eine monatliche besondere Zuwendung (Opferpension) in Höhe von 330,00 €, soweit sie in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind. Ab dem 01.07.2025 wird der Betrag auf 400,00 € erhöht, in den Folgejahren soll er dynamisch mit den Rentenanpassungen steigen. Eine Bedürftigkeitsprüfung erfolgt nicht mehr.
Beschädigtenversorgung
Ein Betroffener, der infolge der Freiheitsentziehung eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des SGB XIV, sofern er nicht bereits wegen desselben schädigenden Ereignisses Versorgung aufgrund des BVG oder des SGB XIV oder aufgrund von Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG oder des SGB XIV vorsehen, erhält. In gleicher Weise erhalten die Angehörigen, Hinterbliebenen und Nahestehenden eines Beschädigten auf Antrag Versorgung.
Für die Beantragung der Leistungen Kapitalentschädigung und Opferpension wenden Sie sich bitte an das Regierungspräsidium Gießen. Anträge auf Beschädigtenversorgung oder Hinterbliebenenversorgung richten Sie bitte an das für Ihren Wohnort zuständige Hessische Amt für Versorgung und Soziales.