Entschädigung für Betroffene von SED-Unrecht

Wer Opfer unrechtmäßiger strafrechtlicher Entscheidungen oder Opfer unrechtmäßiger behördlicher Entscheidungen wurde, kann nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) Versorgung erhalten.

Die strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen deutschen Gerichts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 ist auf Antrag für rechtsstaatwidrig zu erklären und aufzuheben (Rehabilitierung), soweit sie mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist.

Die Rehabilitierung begründet einen Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen in Form von Kapitalentschädigung, besonderer Zuwendung (sog. Opferpension) und Versorgung für Nachteile, die der bzw. dem Betroffenen durch eine Freiheitsentziehung entstanden sind.

  1. Kapitalentschädigung

    Sie erhalten auf Antrag eine Kapitalentschädigung in Höhe von 306,78 € für jeden angefangenen Kalendermonat einer, mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung.

  2. Besondere Zuwendung (sog. Opferpension)

    Betroffene, die eine Freiheitsentziehung von mindestens 90 Tagen erlitten haben, erhalten auf Antrag eine monatliche besondere Zuwendung (Opferpension) in Höhe von 330,00 €, soweit sie in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind. Ab dem 01.07.2025 wird der Betrag auf 400,00 € erhöht, in den Folgejahren soll er dynamisch mit den Rentenanpassungen steigen. Eine Bedürftigkeitsprüfung erfolgt nicht mehr.

  3. Beschädigtenversorgung

    Ein Betroffener, der infolge der Freiheitsentziehung eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des SGB XIV, sofern er nicht bereits wegen desselben schädigenden Ereignisses Versorgung aufgrund des BVG oder des SGB XIV oder aufgrund von Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG oder des SGB XIV vorsehen, erhält. In gleicher Weise erhalten die Angehörigen, Hinterbliebenen und Nahestehenden eines Beschädigten auf Antrag Versorgung.

    Für die Beantragung der Leistungen Kapitalentschädigung und Opferpension wenden Sie sich bitte an das Regierungspräsidium Gießen. Anträge auf Beschädigtenversorgung oder Hinterbliebenenversorgung richten Sie bitte an das für Ihren Wohnort zuständige Hessische Amt für Versorgung und Soziales.

Die hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls im Gebiet, das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannt wird (Beitrittsgebiet), aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990, die zu gesundheitlichen Schäden, einem Verlust von Vermögen oder beruflicher Benachteiligung geführt hat, kann auf Antrag aufgehoben werden, wenn sie gegen grundlegende Prinzipien eines Rechtsstaates verstößt und ihre Folgen noch immer schwer und unzumutbar sind. Dieses Gesetz gilt nicht für Verwaltungsentscheidungen in Steuersachen oder für Maßnahmen, die durch das Vermögensgesetz oder das Entschädigungsrentengesetz geregelt sind. Dies gilt auch für die in § 1 Abs. 8 des Vermögensgesetzes erwähnten Fallgruppen.

Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sind Maßnahmen, die in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit verstoßen haben und die der politischen Verfolgung gedient oder Willkürakte im Einzelfall dargestellt haben.

Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sind des Weiteren auch die Zwangsaussiedlungen aus dem Grenzgebiet der früheren Deutschen Demokratischen Republik (DDR) auf der Grundlage der Verordnung über Maßnahmen an der Demarkationslinie zwischen der DDR und den westlichen Besatzungszonen Deutschlands vom 26. Mai 1952 (GBl. Nr. 65 S. 405) oder der Verordnung über Aufenthaltsbeschränkung vom 24. August 1961 (GBl. II Nr. 55 S. 343). Das gleiche gilt für die mit den Zwangsaussiedlungen in Zusammenhang stehenden Eingriffe in Vermögenswerte.

Ein Betroffener, der infolge einer Maßnahme nach § 1 VwRehaG eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des SGB XIV.

In gleicher Weise erhalten die Angehörigen, Hinterbliebenen und Nahestehenden eines Beschädigten auf Antrag Versorgung.

Das Häftlingshilfegesetz betrifft Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland vor dem 1. Januar 1990 in Gewahrsam genommen wurden. Gewahrsam im Sinne des Häftlingshilfegesetzes ist ein Festgehaltenwerden auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung oder zwangsweises Verbringen in ein ausländisches Staatsgebiet.

Leistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erhalten deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, wenn sie

  1. nach der Besetzung ihres Aufenthaltsortes oder nach dem 8. Mai 1945 in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin oder in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten aus politischen und nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihnen nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen wurden oder
  2. Angehörige der in Nummer 1 genannten Personen sind oder
  3. Hinterbliebene der in Nummer 1 genannten Personen sind

und den gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes genommen haben.