Wald

Forstrechtliche Genehmigungsverfahren

Bei waldbeanspruchenden Vorhaben und Maßnahmen, für die die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums oder einer obersten Landesbehörde gegeben ist, vertritt das Dezernat Forsten die forstfachlichen Belange.

Genehmigungsverfahren mit Beteiligung der Forstbehörde fallen regelmäßig in nachfolgenden Rechts- und Sachgebieten an:

  • Wasserrecht
  • Abfallrecht
  • Bergrecht
  • Immissionsschutzrecht
  • Regionalplanung
  • Verkehrswegeeinrichtungen (Straßen, Bahnstrecken)
  • Flächennutzungs- und Bauleitplanung
  • Waldrodungen/ Waldneuanlagen
  • Bann-, Schutz- und Erholungswald

Eine Genehmigungsbedürftigkeit ist stets dann anzunehmen, wenn eine Waldfläche gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt wird.

Zuständigkeit für Waldrodungs/-neuanlagegenehmigungen:

  • Kreisausschüsse in den Landkreisen bzw. kreisfreien Städtenbei Genehmigungen durch die im jeweiligen Fachverfahren zuständige Behörde (vgl § 24 HWaldG) -Regelfall-
  • Das Dezernat Forsten (Obere Forstbehörde) bei Verfahren, die beim Regierungspräsidium oder einer obersten Landesbehörde (Ministerium) entschieden werden (sogen. Bündelungsverfahren).

Erhaltung der Waldbestände

Die Erhaltung des Waldes und seiner Funktionen zum Wohle der Allgemeinheit setzt dessen ordnungsgemäße (und nachhaltige) Bewirtschaftung voraus. Vorschriften gegen waldzerstörerische Holznutzungen ergeben sich aus § 7 HWaldG.

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