Gießen/Landkreis Marburg-Biedenkopf. Auf einer Baustelle im Landkreis Marburg-Biedenkopf mussten kürzlich Bauarbeiten gestoppt werden. Der Grund: Ein Unternehmen war beauftragt worden, ein asbesthaltiges Wellplattendach zu überdecken – und das ist verboten. „Asbesthaltige Dachdeckungen dürfen nicht einfach mit einer weiteren Dachhaut überdeckt werden“, sagt Jörg Heller, Arbeitsschutz-Fachmann beim Regierungspräsidium Gießen als zuständiger Behörde für den Arbeitsschutz. Der Fall zeigt, dass es immer wieder wichtig ist, Bürgerinnen und Bürger zu informieren und auf die Gefahr von Asbestfasern aufmerksam zu machen.
„Asbestfasern verursachen aggressive und tödliche Krebserkrankungen“, betont Heller. Gut 30 Jahre nach Inkrafttreten des Herstellungs- und Verwendungsverbots sterben auch heute noch bundesweit jährlich 1.500 Menschen an asbestbedingten Erkrankungen, die sie sich in früheren Jahren beim ungeschützten Umgang mit dem Gefahrstoff zugezogen haben.
Noch mehr Vorschriften nicht beachtet
Deshalb hat der Gesetzgeber solche „lebensverlängernden“ Maßnahmen bei Asbestzementdächern und -wänden verboten. Diese sollen nicht länger als unbedingt nötig im Wirtschaftskreislauf verbleiben und Schäden anrichten können. Die Konsequenz: Ist ein Asbestzementdach undicht geworden, darf es nicht durch eine zusätzliche Deckung abgedichtet werden. „Das Entfernen der alten Dacheindeckung und deren Ersatz durch asbestfreie Materialien ist demnach die einzig mögliche Alternative“, erläutert Jörg Heller.
Ein telefonischer Hinweis hatte Bauingenieur Heller zu einem rumänischen Unternehmen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen geführt, das mit der Baumaßnahme beauftragt worden war. Regelmäßig bieten osteuropäische Firmen derartige Arbeiten an, weil ihnen die einschlägigen rechtlichen Regelungen, die in Deutschland gelten, möglicherweise nicht in Gänze bekannt sind.
Die Beschäftigten dieses Betriebes hatten bereits begonnen, Teile einer mit asbest-haltigen Wellplatten gedeckten Scheune neu einzudecken, ohne vorher die alten Asbestzementplatten zu entfernen. Auf die Schnelle – und ohne Beachtung der Vorschriften – sollte das bereits undichte Dach so wieder funktionsfähig gemacht werden. Als der RP-Mitarbeiter auf der Baustelle eintraf, schraubten Arbeiter bereits Dachlatten auf die vorhandene Wellplattendeckung. Um die Arbeiten abzuschließen, sollten danach Profilbleche aufgebracht werden, die bereits neben der Baustelle lagerten. Hierbei waren die Arbeiter ohne Schutzanzüge und Atemschutzmasken tätig. Noch dazu fehlten Gerüste und Personenauffangnetze komplett. Die Folge: Die Arbeiten mussten eingestellt werden. Zudem wurde gegen das ausführende Unternehmen Strafanzeige gestellt. Der Eigentümer der Scheune beauftragte daraufhin ein sachkundiges Unternehmen, das die komplette Dachdeckung entfernte.
Auch für Privatleute
Arbeitsschutz-Fachmann Heller weist wegen des jüngsten Vorfalls erneut alle Gebäudebesitzer darauf hin, dass jegliche Arbeiten verboten sind, die zu einer Überdeckung der Oberflächen von Asbestprodukten führen. „Diese Vorschriften gelten nicht nur für Unternehmen, sondern auch für den Privatmann, der in Eigenregie Hand an sein Dach oder seine Fassade legen will“, fügt er hinzu. Da es sich bei diesen Überdeckungsarbeiten um eine Straftat handelt, muss der Verursacher – das ausführende Unternehmen – im aktuellen Fall auch mit einer Geldstrafe rechnen. Diese ist in ähnlichen Fällen bereits vierstellig ausgefallen.
Weitere Informationen über den Umgang mit Asbest erhalten Interessierte auf der Homepage des Regierungspräsidiums ( www.rp-giessen.deÖffnet sich in einem neuen Fenster), per E-Mail (arbeitsschutz-giessen@rpgi.hessen.de) oder telefonisch (0641 303-3237).