Ein Mutterpass und ein Schnuller liegen auf einem Tisch.

Regierungspräsidium Gießen

Frühzeitige Aufklärung wichtig

Arbeitsschutzexperten des Regierungspräsidiums Gießen informieren über Gesetz – Benachrichtigung der Behörde auch online möglich

Gießen/Mittelhessen. Es ist wichtig, Schwangere und ihr ungeborenes Kind zu schützen – gerade im Beruf. „Oft fehlt bei Arbeitgebern die Erfahrung im Umgang mit möglichen Risiken für Schwangere am Arbeitsplatz. Deshalb ist eine frühzeitige Aufklärung besonders wichtig“, betonen die Arbeitsschutzexperten des Regierungspräsidiums Gießen. Bei ihnen rufen immer wieder Mütter und Arbeitgeber an und erkundigen sich, welche Vorgaben zu beachten sind. Dann helfen die RP-Beschäftigten Sascha Dietz, Florian Lang und Clara Ferber natürlich gerne weiter. Wichtig zu wissen ist auch, dass Arbeitgeber aus den fünf mittelhessischen Landkreisen das Regierungspräsidium Gießen benachrichtigen müssen, wenn sie schwangere oder stillende Frauen beschäftigen. Die gute Nachricht: Diese Mutterschutzanzeige ist auch online möglich.

„Das Mutterschutzgesetz schützt werdende und stillende Mütter im Arbeitsleben und sorgt dafür, dass sie ihrer Beschäftigung ohne Gefährdung für sich und ihr Kind nachgehen können“, fasst Sascha Dietz zusammen. „Ziel ist es, die Gesundheit von Mutter und Kind zu schützen und gleichzeitig die Erwerbstätigkeit der Frau zu sichern“, erklärt er. Das Gesetz gilt für alle schwangeren und stillenden Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen – unabhängig von Branche oder Tätigkeit, jedoch mit Einschränkungen für Beamtinnen.

Keine schweren körperlichen Arbeiten

Ein zentraler Bestandteil der Regelungen sind hierbei die Schutzfristen vor und nach der Geburt. So dürfen werdende Mütter in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nur dann beschäftigt werden, wenn sie sich ausdrücklich dazu bereit erklären. Nach der Geburt besteht außerhalb einer Ausbildung ein absolutes Beschäftigungsverbot von acht Wochen, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten oder anderen besonderen Ereignissen kann sich diese Schutzfrist noch verlängern.

Darüber hinaus regelt das Mutterschutzgesetz konkrete Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass keine unverantwortbaren Gefährdungen für die schwangere oder stillende Frau entstehen. Dazu gehört unter anderem, dass keine schweren körperlichen Arbeiten oder Tätigkeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen ausgeführt werden dürfen.

Auch die Arbeitszeiten unterliegen besonderen Einschränkungen: Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit sind grundsätzlich unzulässig oder nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt. Ebenso ist Mehrarbeit für werdende Mütter klar durch das Gesetz begrenzt. Auch regelmäßige Ruhezeiten sowie die Möglichkeit zu Pausen sind gesetzlich vorgeschrieben.

Laut Mutterschutzgesetz muss der Arbeitgeber zur Feststellung der Gefährdungen am Arbeitsplatz eine qualifizierte Gefährdungsbeurteilung durchführen und geeignete Schutzmaßnahmen festlegen. „Vorrangig ist hierbei die Umgestaltung des vorhandenen Arbeitsplatzes oder eine Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz, um eine Weiterbeschäftigung der schwangeren oder stillenden Frau zu ermöglichen. Falls eine sichere Beschäftigung nicht möglich ist, greift ein betriebliches Beschäftigungsverbot“, führt RP-Mitarbeiter Florian Lang aus. „Ebenso kann in Einzelfällen ein ärztliches Beschäftigungsverbot für die Schwangere notwendig werden“, ergänzt seine Kollegin Clara Ferber.

„Mutterschutz ist ein zentraler Bestandteil des sozialen Arbeitsschutzes“, betonen die Experten. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben wird regelmäßig durch Begehungen überprüft, um die Gesundheit von Mutter und Kind sowie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu gewährleisten.

Bei Fragen zum Mutterschutz können sich Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie betroffene Frauen an die zuständigen Arbeitsschutzbehörden wenden. Informationsmaterialien stehen zudem online zur Verfügung: https://rp-giessen.hessen.de/arbeits-und-verbraucherschutz/mutterschutz. Hier finden Arbeitgeber auch den Link zur Mutterschutzanzeige.

Pressekontakt

Die Pressestelle des RP Gießen ist für Sie da.

Oliver Keßler

Oliver Keßler

Pressesprecher

Regierungspräsidium Gießen

Fax

+49 641 303 2008

Regierungspräsidium Gießen
Landgraf-Philipp-Platz 1-7
35390 Gießen

Schlagworte zum Thema