Gießen. Wer ein asbesthaltiges Dach entfernen möchte, beauftragt meist ein Unternehmen. Aber nicht jedes Unternehmen führt die Arbeiten auch vorschriftsmäßig aus. „In letzter Zeit häufen sich in allen Landkreisen unseres Regierungsbezirks die Fälle, in denen gutgläubige Immobilienbesitzer ein böses Erwachen erlebten“, berichtet Jörg Heller, Baukontrolleur bei den Arbeitsschutzdezernaten des Regierungspräsidiums Gießen. Dabei währte die Freude über die ungewöhnlich günstigen Angebote für die Bedachungsarbeiten nur kurz, denn: „Die Hausbesitzer mussten erleben, wie diverse Behörden auf ihrem Grundstück mit Ermittlungen begannen, die Arbeiten einstellten und die Vorfreude auf ein neues Dach der Befürchtung wich, ob vor dem nächsten Regen das Dach zumindest provisorisch geschlossen ist.“
Ein solcher Fall hat sich kürzlich im Vogelsbergkreis ereignet. Ein Anrufer meldete der Behörde, dass auf einem landwirtschaftlichen Anwesen unsachgemäße Asbestarbeiten stattfinden würden. Vor Ort angekommen, zeigte sich dem Bauingenieur folgendes Bild: Ein in Osthessen ansässiges Spenglerunternehmen hatte bereits ganze Arbeit geleistet und circa 500 Quadratmeter asbesthaltige Wellplatten von einem landwirtschaftlichen Nutzgebäude heruntergeholt. „Dabei war allerdings auf alle notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen, die beim Umgang mit Asbest erforderlich sind, verzichtet worden. Angefangen beim fehlenden Nässen der Platten vor dem Ausbau über die Verwendung von ungeeigneten Masken und Schutzanzügen, die den Arbeitern keinerlei Schutz vor den krebserzeugenden Fasern bieten konnten, bis hin zum unsachgemäßen Lagern der ausgebauten Wellplatten auf dem Grundstück reichte die Palette der Arbeitsschutzverstöße“, berichtet Jörg Heller. Zudem wurde bei Absturzhöhen von bis zu viereinhalb Metern auf jegliche Absturzsicherung verzichtet. Noch dazu war kein für Asbeststäube zugelassener Staubsauger auf der Baustelle vorhanden und um das Gebäude herum lagen überall Bruchstücke der ausgebauten Wellplatten.