Geldwäsche

Regierungspräsidium Gießen

„Geldwäsche verhindern: Unternehmen müssen Beauftragte benennen – jetzt auch online möglich

Wenn viel Bargeld im Spiel ist, muss aufgepasst werden: Regierungspräsidien in Darmstadt, Gießen und Kassel sind die zuständigen Behörden“

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Gießen/Darmstadt/Kassel. Geldwäsche gilt es zu bekämpfen. Besonders gefährdet sind Branchen, in denen es gang und gäbe ist, dass hohe Geldbeträge den Besitzer wechseln. Daher ist es umso wichtiger, ein Auge auf diese Transaktionen zu haben und Strukturen zu etablieren, mit denen Geldwäsche vermieden werden soll. Sei es beim Juwelier, im Autohandel oder bei Glücksspielanbietern: Diese und viele andere Unternehmen aus dem gewerblichen Bereich müssen unter bestimmten Voraussetzungen Geldwäschebeauftragte bestellen. Damit tragen sie dazu bei, das eigene Unternehmen, aber auch die gesamte Wirtschaft, vor erheblichen Schäden zu schützen. Angezeigt wird das bei der zuständigen Behörde, in Hessen sind das die Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel. Dieser Vorgang ist jetzt auch online möglich.

 

Mit dem neuen Angebot reduziert sich der Aufwand für die Betroffenen spürbar. Denn sobald das Unternehmen seine Daten über das Online-Formular abschickt, werden diese direkt an das zuständige Regierungspräsidium in Gießen, Kassel oder Darmstadt weitergeleitet. Wie viele andere Digitalisierungsvorhaben in den Regierungspräsidien wird die Umsetzung durch das Landesprojekt „Digitale Modellbehörde“ begleitet und ist ein kleiner Baustein auf dem Weg zur Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes. Der Melde-Prozess wird vereinfacht, verkürzt und transparenter gestaltet. Das Unternehmen kann sich zur Bestätigung eine Kopie der Meldung herunterladen. Vonseiten der Verwaltung werden die Anzeigen digital entgegengenommen und weiterbearbeitet. Schon jetzt gibt es dazu eine elektronische Aktenführung, die zukünftig noch durch eine neue Fachverfahrenssoftware ergänzt werden soll. Der Online-Dienst ist verfügbar unter https://hessendante.hessen.de/forms/findform?shortname=BestEntpflGeldw&formtecid=3&areashortname=RPGIÖffnet sich in einem neuen Fenster. Den Onlinedienst erreichen Sie auf den Seiten der Regierungspräsidien unter Sicherheit à Gefahrenabwehr à Geldwäsche.

 

Die Bestellung von Geldwäschebeauftragten gehört zu den internen Sicherungsmaßnahmen der Unternehmen. Wer diese Funktion wahrnimmt, hat unter anderem die Aufgabe, organisatorische Maßnahmen im Betrieb zu etablieren und Ansprechperson für die zuständigen Behörden zu sein. Geldwäschebeauftragte gehören der Führungsebene an und sind der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet. Auch die Stellvertretung muss geregelt sein. Die Bestellung entsprechend qualifizierter und zuverlässiger Personen muss der Aufsichtsbehörde vorab angezeigt werden. Dies gilt ebenso für die Bestellung von Gruppengeldwäschebeauftragten.

 

Hintergrund

 

Welche Unternehmen sind in Hessen von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, betroffen?

-      Finanzunternehmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 1 Abs. 24 Geldwäschegesetz (GwG), z.B. Unternehmen, die aktiv mit Beteiligungen handeln, Finanzanlagenvermittler und Honorarfinanzanlagenberater (wenn sie auch ausländische Anlagen vermitteln oder dazu beraten), Mergers&Acquisitions-Unternehmen und weitere

-      Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG

-      Verpflichtete, bei denen die Aufsichtsbehörde im Einzelfall oder mit einer Allgemeinverfügung die Besetzung der Funktion angeordnet hat. Für Händler hochwertiger Güter und Kunstvermittler bestehen hierzu Allgemeinverfügungen der Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen oder Kassel (abhängig u.a. von den branchenspezifischen Schwellenwerten und der Personalstärke in relevanten Bereichen)

-      Verpflichtete, die nach § 9 Abs. 1 GwG als Mutterunternehmen oder nach § 9 Abs. 4 GwG an dessen Stelle gruppenweite Maßnahmen ergreifen müssen.

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Oliver Keßler

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