Geldscheine, die in Wasser mit Schaum schwimmen

Regierungspräsidium Gießen

Wichtige Hilfestellung und mehr Rechtssicherheit

Geldwäschegesetz für den Nichtfinanzsektor: Aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise auf Homepage des RP Gießen veröffentlicht

Gießen. Deutschland ist die größte Volkswirtschaft in Europa und als stabile Demokratie für illegale Gelder aus kriminellen Aktivitäten attraktiv. Durch Geldwäsche entgehen dem Staat jährlich jedes Jahr viele Milliarden Euro. Besonders gefährdet sind Branchen, in denen hohe Geldbeträge den Besitzer wechseln. Als Orientierung für rechtliche Vorgaben sind hierzu nun die aktualisierten Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz von den Bundesländern veröffentlicht worden. Diese sind ab sofort auf der Homepage des Regierungspräsidiums Gießen unter www.rp-giessen.deÖffnet sich in einem neuen Fenster zu finden. Sie enthalten auch einige Besonderheiten für Verpflichtete mit Sitz in Hessen.

Adressaten: Kfz-Häuser, Juweliere und andere

Mit den Auslegungs- und Anwendungshinweisen soll den Adressaten, den Verpflichteten im Nichtfinanzsektor, weitergehende Hilfestellung und mehr Rechtssicherheit gegeben werden, für die Umsetzung der Vorgaben des Geldwäschegesetzes in der Praxis. Dabei handelt es sich insbesondere um Gewerbetreibende mit hochpreisigen Produkten wie Kfz-Häuser und Juweliere, aber auch Immobilienmakler, bestimmte Versicherungsvermittler oder Dienstleister für Gesellschaften.

Das Geldwäschegesetz ist mit dem Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (2021) sowie den Sanktionsdurchsetzungsgesetzen I und II (2022) geändert worden. Sowohl diese veränderte Rechtslage als auch nun geklärte Vollzugs- und Einzelfragen sind in den 76-seitigen Erläuterungen zu finden. Die bundesweit gültigen Auslegungs- und Anwendungshinweise gehen ursprünglich auf eine hessische Initiative zurück. Die Auslegungs- und Anwendungshinweise werden evaluiert und inhaltlich weiter fortgeschrieben.

Hintergrund:

Das RP Gießen prüft als Aufsichtsbehörde die Einhaltung der Pflichten, die das Geldwäschegesetz einer Vielzahl von Gewerben auferlegt, wie etwa Güterhändlern oder Immobilienmaklern. Das Geldwäschegesetz verpflichtet die Aufsichtsbehörden der Länder, die Auslegungs- und Anwendungshinweise zur Verfügung zu stellen, damit die gesetzlichen Vorgaben umgesetzt werden können. Gewerbetreibende, die überregional tätig sind, finden in diesem bundesweiten Mindestkonsens eine Orientierung.

Für Fragen zum Thema Geldwäscheprävention hat das Regierungspräsidium Gießen ein Funktionspostfach geldwaeschepraevention@rpgi.hessen.de sowie eine Hotline unter der Telefonnummer 0641 303-3388 eingerichtet.

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Oliver Keßler

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