Zahl des Monats 03/2022

Regierungspräsidium Gießen

Zeitlich unbegrenzt, aber immer fahrzeugbezogen

RP-Zahl des Monats: Behörde hat im vergangenen Jahr 168 Ausnahmegenehmigungen erteilt, damit Fahrdienste keinen Wegstreckenzähler und/oder keine Überfallalarmanlage einbauen müssen – Ausnahmen nach strengen Regeln möglich

Unternehmen können sich auf Antrag von der Pflicht zum Einbau des Wegstreckenzählers und einer Überfallalarmanlage in den von ihnen zur Personenbeförderung eingesetzten Fahrzeugen befreien lassen

Dr. Christoph Ullrich Regierungspräsident

Gießen. Ob zum Arzt, zur Dialyse oder zur Krankengymnastik: Fahrdienste von Hilfsorganisationen und anderen Unternehmen bringen tagein, tagaus Menschen, die wegen einer Krankheit oder einer Behinderung nicht selbst hinter dem Steuer sitzen können, sicher ans Ziel. In der Regel sind es umgebaute Fahrzeuge, die hier zum Einsatz kommen, um Menschen liegend oder im Rollstuhl sitzend transportieren zu können. Ein solcher Umbau ist teuer. „Unternehmen können sich auf Antrag von der Pflicht zum Einbau des Wegstreckenzählers und einer Überfallalarmanlage in den von ihnen zur Personenbeförderung eingesetzten Fahrzeugen befreien lassen“, berichtet der Gießener Regierungspräsident Dr. Christoph Ullrich. In Mittelhessen können solche Anträge beim Regierungspräsidium Gießen gestellt werden. Im vergangenen Jahr hat das zuständige Dezernat der Behörde 168 solcher Ausnahmegenehmigungen erteilt – unsere Zahl des Monats.

Bestimmte Voraussetzungen

Grundlage dafür ist die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft). „Meist wird beantragt, keinen Wegstreckenzähler einbauen zu müssen“, weiß RP-Mitarbeiter Tim Halsch. Voraussetzung hierfür ist, dass der Unternehmer seine Fahrten nach pauschalen Festpreisen abrechnet. Anträge, von der Pflicht zum Einbau einer Überfallalarmanlage ausgenommen zu werden, sind hingegen seltener. Für diese Art von Ausnahmegenehmigung müssen auch bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Dazu zählen der Umbau mit Liegend- oder Rollstuhlvorrichtung zur Beförderung von Kranken und Menschen mit Behinderung, der Einsatz als Fahrservice im Auftrag von Firmen oder als Limousinenservice. „Dass eine der erforderlichen Voraussetzungen erfüllt ist, muss der Antragsteller durch entsprechende Nachweise belegen“, hebt Halsch hervor.

Wird eine Ausnahmegenehmigung erteilt, gilt diese an sich zeitlich unbegrenzt – ist aber durch die Eintragung der Fahrzeugidentifikationsnummer fahrzeugbezogen. Wird das Fahrzeug verkauft oder ist es nach einem Unfall nicht mehr nutzbar und es wird durch ein neues ersetzt, muss eine neue Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Das gilt auch, wenn das neue Fahrzeug mit demselben Kennzeichen wieder angemeldet wird. Die Erteilung solcher Ausnahmegenehmigungen ist kostenpflichtig. Es werden jeweils 100 Euro berechnet.

Weitere Informationen zum Thema Personenverkehr und den Antrag zum Herunterladen gibt es auf der Internetseite des Regierungspräsidiums unter https://rp-giessen.hessen.de/planung/verkehr/personenverkehr-und-öpnvÖffnet sich in einem neuen Fenster.

Stichwort: Zahl des Monats

Eine Zahl besteht aus einer Ziffer oder mehreren, und sie sagt erst einmal nichts aus. Dahinter verstecken sich aber oft spannende Themen mit einem „Ach, das wusste ich noch gar nicht“-Effekt. In der Reihe „Zahl des Monats“ stellt das Regierungspräsidium Gießen interessante Zahlen aus dem Verwaltungsalltag vor und beleuchtet dabei Wissenswertes. Bürgerinnen und Bürger erhalten dadurch einen noch tieferen Einblick in die Aufgaben einer Mittelbehörde, die viel spannender ist, als vielleicht gedacht.

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