Marktmanipulation, Preisdruck oder (internationale) Rufschädigung sind nur einige Stichworte, die einzelne Unternehmen, aber auch den Wirtschaftsstandort Deutschland insgesamt in diesem Zusammenhang betreffen können. Geldwäscheprävention dient daher dem freien, legalen Wettbewerb!
Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen kriminell erworbener Gelder in den legalen Finanzkreislauf. Ziel der Geldwäscher ist es, die wahre Herkunft dieser Einnahmen zu verschleiern und diese dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen.
Terrorismusfinanzierung ist die Nutzung von Geldern oder Vermögenswerten, um terroristische Aktivitäten zu unterstützen oder durchzuführen.
Kriminelle benutzen dabei auch völlig seriöse Unternehmen für ihre Zwecke, denen meist nicht bewusst ist, dass sie zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Geldwäsche (auch leichtfertig begangen) und Terrorismusfinanzierung sind in Deutschland strafbar (§§ 261, 89c des Strafgesetzbuches) – dies gilt auch für Beihilfehandlungen. Daher dient eine wirkungsvolle Geldwäscheprävention auch dazu, sich selbst nicht strafbar zu machen.
Ziel des „Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten“ (Geldwäschegesetz – „GwG“) ist es zu verhindern, dass Straftäter redliche Gewerbetreibende zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbrauchen. Das GwG legt dazu bestimmten Unternehmen und Personen (den nach § 2 GwG „Verpflichteten“) besondere Pflichten auf, die deren Geschäftsbeziehungen und geschäftliche Aktivitäten transparent machen sollen. Dadurch sollen die Verpflichteten Geschäfte mit kriminellem Hintergrund erschweren und – ggf. - zu deren Aufdeckung beitragen. Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung machen nicht vor Grenzen halt – daher wird dem Thema auch international große Bedeutung beigemessen: Dem Geldwäschegesetz liegen internationale Standards und Vorgaben der Europäischen Union zugrunde.
Das Regierungspräsidium Gießen ist nach § 50 Nr. 9 GwG die zuständige Aufsichtsbehörde für die Durchführung des Geldwäschegesetzes für viele Verpflichtete des so genannten Nichtfinanzsektors im Regierungsbezirk. Folgende Gewerbetreibende/Unternehmen des Nichtfinanzsektors unter Aufsicht des Regierungspräsidiums müssen die Pflichten des Geldwäschegesetzes beachten:
Güterhändler (Personen, die gewerblich Güter veräußern, gleich auf wessen Namen oder Rechnung sie tätig sind) und Kunstvermittler (hierzu zählen auch Auktionatoren und Galeristen) - § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG,
Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 24 GwG sowie im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen derartiger Finanzunternehmen mit Sitz im Ausland, soweit sie nicht bereits anderweitig geldwäscherechtlich verpflichtet sind (z.B. als Kreditinstitut),
Versicherungsvermittler und im Inland gelegene Niederlassungen entsprechender Versicherungsvermittler mit Sitz im Ausland, soweit sie Lebensversicherungen oder Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr vermitteln, Darlehen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes vergeben (Gelddarlehen und Akzeptkredite) oder Kapitalisierungsprodukte anbieten. Ausnahme: Versicherungsvermittler, die nach § 34d Abs. 6 oder Abs. 7 Nr. 1 der Gewerbeordnung von der Erlaubnispflicht befreit sind,
Immobilienmakler, sofern sie gewerblich den Abschluss von Kauf-, Pacht- oder Mietverträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln,
Rechtsbeistände, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind und registrierte Personen gem. § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, wenn sie für Mandanten an der Planung oder Durchführung von in § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a bis d GwG genannten Geschäften mitwirken – ausgenommen von den Pflichten des Geldwäschegesetzes ist die Erbringung von Inkassodienstleistungen nach§ 2 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder, sofern sie nicht bereits aufgrund der Zugehörigkeit zu bestimmten anderen Berufen nach dem GwG verpflichtet sind (z.B. als Rechtsanwälte, registrierte Personen nach § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater) und wenn sie bestimmte Dienstleistungen erbringen (z. B. Vorratsgesellschaften oder virtuelle Büros anbieten, Geschäftsführungsfunktionen übernehmen, als Treuhänder für unselbständige Stiftungen fungieren).
Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen (terrestrisch und online), sofern es sich nicht um Betreiber von Geldspielgeräten nach § 33c der Gewerbeordnung, Totalisatoren nach § 1 RWLG oder nach deutschem Recht erlaubte Lotterien handelt. Verpflichtete der Glücksspielbranche wenden sich in Fragen der Geldwäscheprävention bitte direkt an die Glücksspielaufsicht des Regierungspräsidiums Darmstadt.
Grundlegende Pflichten
Eine wirksame Geldwäscheprävention setzt sich in aller Regel zusammen aus dem Risikomanagement (§§ 4 ff. GwG), das aus einer Risikoanalyse und daraus abgeleiteten internen Sicherungsmaßnahmen besteht, den Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden (§§ 10 ff. GwG) und der Verdachtsmeldepflicht (§ 43 GwG). Zusätzlich bestehen umfassende Dokumentationspflichten (§ 8 GwG).
Darüber hinaus besteht für bestimmte Unternehmen und Rechtsgestaltungen die Pflicht, ihre wirtschaftlich Berechtigten (§ 3 GwG) an das Transparenzregister des Bundes zu melden (§§ 18 ff. GwG). Nähere Informationen dazu, kostenlose Webinare und wichtige Rechtshinweise mit FAQ, u.a. zu Eintragungspflichten, finden Sie direkt auf der Seite des Transparenzregisters.
Weiterführende Informationen zur Geldwäscheprävention entnehmen Sie bitte den jeweiligen Rubriken auf dieser Homepage sowie den zum Download eingestellten Merkblättern, Broschüren und Dokumenten.
Aufsicht (§§ 51 ff. GwG)
Die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten soll die Gewerbetreibenden davor schützen, zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden. Das Regierungspräsidium hat dafür Sorge zu tragen, dass die Vorschriften in den zu beaufsichtigenden Bereichen umgesetzt werden. Das zuständige Dezernat 22 (Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Brand- und Katastrophenschutz, Rettungsdienst, Zivile Verteidigung, Soldatenvormerkstelle) stellt für betroffene Unternehmen Informationen über ihre gesetzlichen Pflichten und über zu treffende Maßnahmen zur Verfügung.
Das GwG sieht weiter vor, dass das Regierungspräsidium die Einhaltung der Pflichten kontrolliert, Zuwiderhandlungen mit Bußgeldern ahndet und/oder Maßnahmen anordnet. Dazu finden auch Vor-Ort-Kontrollen statt, die vom Verpflichteten zu dulden sind. Wenn interne Sicherungsmaßnahmen ausgelagert werden sollen (§ 6 Abs. 7 GwG), muss das dem Regierungspräsidium vorab angezeigt werden, um Untersagungsgründe feststellen zu können (s. Merkblatt zum Download). Die Behörde ist verpflichtet, Verdachtsfälle an die FIU und Unstimmigkeiten im Transparenzregister an die registerführende Stelle zu melden. Bestehen Anhaltspunkte für strafrechtliche Verstöße, muss das Regierungspräsidium diese den zuständigen Strafverfolgungsbehörden mitteilen.
Hinweis:
Die in den einzelnen Rubriken eingestellten Informationen sollen Ihnen insbesondere einen ersten Überblick über Ihre mögliche Verpflichteteneigenschaft und die bestehenden Pflichten geben, erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Um sich detaillierter mit Ihren Pflichten auseinanderzusetzen, nutzen Sie bitte die zum Download eingestellten Unterlagen, wie die „Auslegungs- und Anwendungshinweise“, Merkblätter und Broschüren. Bitte beachten Sie, dass diese noch gemeinsam mit den mitwirkenden Aufsichtsbehörden anderer Bundesländer an die seit dem 1.8.2021 gültige Rechtslage angepasst werden müssen. Einige weiterführende Informationen im Zusammenhang mit den ab August 2021 erfolgten Gesetzesänderungen können Sie einzelnen Unterrubriken entnehmen.