Bekanntmachungen § 57 GwG
Nach § 57 des Geldwäschegesetzeshaben die Aufsichtsbehörden bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt haben (nach Unterrichtung des Adressaten der Maßnahme oder der Bußgeldentscheidung) auf ihrer Internetseite bekannt zu machen.
Die Bekanntmachungen der Aufsichtsbehörde finden Sie unter Downloads.
Hinweisgebersystem
Nach § 53 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes sind die Aufsichtsbehörden verpflichtet, ein System zur Annahme von Hinweisen zu potenziellen oder tatsächlichen Verstößen gegen dieses Gesetz einzuführen. Das Regierungspräsidium Gießen ist Anlaufstelle für Personen, die durch ihr Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund eines sonstigen Vertrags- oder Vertrauensverhältnisses über ein besonderes Wissen hinsichtlich interner Angelegenheiten von Unternehmen verfügen.
Hinweisgeber können wertvolle Beiträge dazu leisten, das Fehlverhalten einzelner Personen oder ganzer Unternehmen aufzudecken und die negativen Folgen diesesFehlverhaltens einzudämmen bzw. zu korrigieren. Dadurch können die negativen Auswirkungen von Geldwäscheaktivitäten und den damit verbundenen Straftaten verringert werden. Hinweisgeber haben nachfolgend die Möglichkeit, potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen das Gelswäschegesetz zu melden.
Die Mitteilung kann auf Wunsch auch anonym und vertraulich erfolgen und entweder per Post an die Adresse
Regierungspräsidium Gießen, Postfach 11 08 51, 35338 Gießen
übersendet oder auch persönlich abgegeben werden bei
Regierungspräsidium Gießen, Dezernat 22, Liebigstraße 14-16, 35390 Gießen.