Sie sind nicht als Berufsträger tätig und kein Lohnsteuerhilfeverein? Nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 des Geldwäschegesetzes (GwG) sind Sie dennoch als Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder Verpflichteter des Geldwäschegesetzes, wenn Sie für Dritte eine der folgenden Dienstleistungen erbringen:
a. Gründung einer juristischen Person oder Personengesellschaft
b. Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft, Ausübung der Funktion eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Ausübung einer vergleichbaren Funktion
c. Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postfachadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine juristische Person, für eine Personengesellschaft, für eine rechtsfähige Stiftung, für eine Rechtsgestaltung, mit der treuhänderisch Vermögen verwaltet oder verteilt oder die Verwaltung oder Verteilung durch Dritte beauftragt wird und für vergleichbare Rechtsformen
d. Ausübung der Funktion eines Treuhänders für eine rechtsfähige Stiftung, für eine Rechtsgestaltung, mit der treuhänderisch Vermögen verwaltet oder verteilt oder die Verwaltung oder Verteilung durch Dritte beauftragt wird und für vergleichbare Rechtsformen
e. Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners („nominee shareholder“) für eine andere Person, bei der es sich nicht um eine auf einem organisierten Markt notierte Gesellschaft nach § 2 Abs. 11 des Wertpapierhandelsgesetzes mit entsprechenden Transparenzanforderungen handelt
f. Schaffung der Möglichkeit, für eine andere Person, die in den Buchstaben b), d) und e) genannten Funktionen auszuüben.
Erfasst sind insbesondere „Trust Service Provider“, Treuhandgesellschaften und Treuhänder, Unternehmensberater und ähnliche Berufsgruppen. Es ist jedoch nicht die Berufs-/ Unternehmensbezeichnung ausschlaggebend – vielmehr kommt es auf die konkrete Tätigkeit an.
Üben Sie eine der oben angegebenen Dienstleistungen aus, müssen Sie die Vorschriften des Geldwäschegesetzes beachten und sich so davor schützen, von Kriminellen zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden.
Sie müssen ein Risikomanagement einführen (§§ 4 ff. GwG), bestimmte Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden einhalten (§§ 10 ff. GwG) sowie gegebenenfalls Verdachtsmeldungen abgeben (§§ 43 ff. GwG). Es bestehen umfangreiche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (§ 8 GwG), insbesondere im Hinblick auf die Identität der Kunden – Näheres entnehmen Sie bitte der Rubrik „Dokumentation“. Sofern Sie Ihre berufliche Tätigkeit als Angestellter eines Unternehmens ausüben, obliegt die Pflicht, interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 und 2 GwG zu treffen, dem Unternehmen.
Mutterunternehmen gem. § 1 Abs. 25 GwG, die Verpflichtete des GwG sind, müssen zusätzlich gruppenweite Verfahren (§ 9) vorhalten.
Alle Verpflichteten des Geldwäschegesetzes müssen sich elektronisch bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrierenÖffnet sich in einem neuen Fenster, unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung (§ 45 GwG).
Außerdem sind bestimmte Unternehmen und Rechtsgestaltungen, unabhängig davon, ob sie Verpflichtete im Sinne des GwG sind, verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten dem sogenannten TransparenzregisterÖffnet sich in einem neuen Fenster (§§ 18 ff. GwG) zu melden, das beim Bund angesiedelt ist.