Geldwäscher und Terroristen wollen anonym bleiben. Es ist daher die zentrale Verpflichtung nach dem Geldwäschegesetz, dass Sie wissen, mit wem Sie Geschäfte machen.
Hierfür müssen Sie Ihre Kunden nicht nur identifizieren, sondern auch prüfen, ob die von ihnen gemachten Angaben stimmen. Ihr Kunde muss Sie im Gegenzug bei der Erfüllung Ihrer Pflichten unterstützen.
Im Wesentlichen sind folgende allgemeine Sorgfaltspflichten zu beachten:
- die Identifizierung des Vertragspartners bzw. gegebenenfalls der für diesen auftretenden Person einschließlich der Prüfung, ob diese Person dazu berechtigt ist,
- die Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten (s. § 3 GwG) handelt und gegebenenfalls die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten. Dies umfasst in Fällen, in denen der Vertragspartner keine natürliche Person ist, die Pflicht, die Eigentums- und Kontrollstruktur in Erfahrung zu bringen,
- grundsätzlich die Einholung und Bewertung von Informationen über Zweck und angestrebte Art der Geschäftsbeziehung,
- die Feststellung, ob es sich bei dem Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person handelt und
- die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung einschließlich der in ihrem Verlauf durchgeführten Transaktionen
Die Identifizierung im Sinne des Gesetzes besteht immer aus zwei Schritten:
- aus der Feststellung der Identität durch das Erheben von Angaben (§ 11 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 GwG) und
- der Überprüfung der Identität und der gemachten Angaben anhand von geeigneten, vertrauenswürdigen Dokumenten(§ 12 GwG).
Beachten Sie, dass es unterschiedliche Vorgaben für die Identifizierung von natürlichen Personen und juristischen Personen/Personengesellschaften gibt.
Identifizierung von wirtschaftlich Berechtigten (§ 11 Abs. 5 GwG):
1. Erhebung der Angaben:
Von wirtschaftlich Berechtigten muss zumindest der Vor- und Nachname erhoben werden – risikoorientiert sind gegebenenfalls weitere Identifizierungsmerkmale zu erheben. Die Erhebung der Angaben hat immer beim Vertragspartner oder der gegebenenfalls für diese auftretenden Personen zu erfolgen. Eine Erhebung der Angaben aus dem Transparenzregister genügt zur Erfüllung der Pflicht nicht. Der Vertragspartner hat dem Verpflichteten die Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Identifizierung erforderlich sind und Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
Falls die Geschäftsbeziehung oder Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten erfolgt, ist der Vertragspartner verpflichtet, dies gegenüber dem Verpflichteten offenzulegen und ihm dabei auch die Identität des wirtschaftlich Berechtigten nachzuweisen. Bei Immobilienmaklern gilt dies sinngemäß für die Vertragsparteien des vermittelten Rechtsgeschäfts, auch wenn sie nicht Vertragspartner des Maklervertrages sind. Verweigert Ihr Kunde die Auskunft auf Ihre Frage nach einem wirtschaftlich Berechtigten, sind Sie verpflichtet, eine Verdachtsmeldung zu erstatten (§ 43 Abs. 1 Nr. 3 GwG).
2. Überprüfung der Angaben:
Der Verpflichtete hat sich durch risikoangemessene Maßnahmen zu vergewissern, dass die zur Identifizierung erhobenen Angaben zutreffend sind. Bei neuen Geschäftsbeziehungen mit transparenzpflichtigen Vereinigungen (§20 GwG) oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 GwG hat der Verpflichtete einen Nachweis der Registrierung im Transparenzregister oder einen Auszug der über das Transparenzregister zugänglichen Daten einzuholen. Es ist grundsätzlich zulässig, sich zu diesem Zweck den Transparenzregisterauszug vom Kunden vorlegen zu lassen.
Wenn die beim Vertragspartner erhobenen Angaben mit den Angaben im Transparenzregister übereinstimmen, keine Zweifel an der Richtigkeit im Hinblick auf die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten bestehen und kein höheres Risiko nach § 15 Abs. 2 GwG besteht, sind darüber hinaus keine weiteren Maßnahmen mehr zur Überprüfung der Angaben erforderlich. Die getroffenen Maßnahmen zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten sind aber in jedem Fall aufzuzeichnen (§ 8 Abs. 1 S. 2 GwG).
Der konkrete Umfang der Kundensorgfaltspflichten muss dem jeweiligen Geldwäsche-/Terrorismusfinanzierungsrisiko in Bezug auf den Vertragspartner, die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion entsprechen. So können sich Abweichungen von den allgemeinen Sorgfaltspflichten ergeben, wenn in einem Bereich ein eher geringes bzw. ein eher höheres Risiko zu erwarten ist. Entsprechend können aufgrund des risikobasierten Ansatzes des GwG unter bestimmten Voraussetzungen vereinfachte bzw. verstärkte Sorgfaltspflichten bestehen. Ihre Risikoeinschätzung muss sich aus Ihren Aufzeichnungen ergeben (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 GwG). Ob Ihre Maßnahmen risikoangemessen sind, kann von der Aufsichtsbehörde geprüft werden.
Sind Sie nicht in der Lage, die oben genannten Sorgfaltspflichten (§ 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 GwG) zu erfüllen, dürfen Sie die Geschäftsbeziehung nicht begründen oder fortsetzen bzw. die Transaktion nicht durchführen und bestehende Geschäftsbeziehungen müssen dann beendet werden (§ 10 Abs. 9 GwG). Ein Verstoß hiergegen kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Anlass für die Erfüllung von Sorgfaltspflichten können je nach Unternehmen und Verpflichtetengruppe unterschiedliche Geschäftsvorfälle bieten, z.B.
- Die Begründung einer Geschäftsbeziehung,
- Transaktionen über Güter (außer Edelmetalle), bei welchen Barzahlungen über mindestens 10.000 Euro selbst oder über Dritte getätigt oder entgegengenommen werden
- Transaktionen über Edelmetalle, bei welchen Barzahlungen über mindestens 2.000 Euro selbst oder über Dritte getätigt oder entgegengenommen werden.
- Transaktionen im Wert von mindestens 10.000 Euro über Kunstgegenstände, unabhängig davon, ob bar oder unbar, geltend sowohl für Güterhändler, als auch für Kunstvermittler und Kunstlagerhalter.
- Immobilienmakler: Ernsthaftes Interesse der Vertragsparteien an der Durchführung des vermittelten Rechtsgeschäftes (Immobilienkaufvertrag oder Miet- oder Pachtvertrag ab einer monatlichen Kaltmiete/-pacht von 10.000 Euro)
- Regelmäßig zur Überwachung einer laufenden Geschäftsbeziehung oder bei wesentlichen Änderungen der Daten des Geschäftspartners (Stichwort: Aktualisierungspflicht)
- Beim Vorliegen von Tatsachen, die auf eine Geldwäschehandlung oder Terrorismusfinanzierung hindeuten. In diesem Zusammenhang besteht gegebenenfalls zusätzlich die Pflicht, einen Verdachtsfall zu melden – siehe hierzu die Rubrik Verdachtsmeldung.
- Weitere Gründe, denn dies ist keine abschließende Aufzählung.