Auf eine Recyclinghof wird Abfall sortiert und entsorgt.

Umschlaganlagen

Allgemeines

Es werden die verschiedensten Stoffe, Materialien oder Güter umgeschlagen. Dabei werden die Transportmittel gewechselt und/ oder neue Transporteinheiten zusammengestellt. Dies gilt auch für den Umschlag von Abfällen.

Die Abfallumschlaganlagen bilden eine Zwischenstation für Abfälle auf dem Weg vom Abfallerzeuger zum Entsorger. Sie können errichtet und betrieben werden von allen Beteiligten der Abfallwirtschaft, üblicherweise vom Transporteur oder Entsorger.

Der Zweck einer Umschlaganlage liegt darin, das Transportmittel zu wechseln, wenn das für die Einsammlung der Abfälle eingesetzte Fahrzeug in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht ungeeignet für den Transport der Abfälle zur vorgesehenen Entsorgungsanlage ist. Dabei werden die Abfälle in der Umschlaganlage entweder aus dem Fahrzeug ausgeladen, oder sie verbleiben in ihrem Sammelbehälter, wenn der komplette Behälter in der Anlage abgeladen wird. Zeitnah wird dann der Abfall bzw. der Sammelbehälter von einem anderen Transportfahrzeug aufgenommen, das z. B. über ein größeres Fassungsvermögen verfügt oder eine wirtschaftlichere Fahrweise ermöglicht.

Zwischen dem Abfallumschlag und dem Umladen mit einer anschließenden Zwischenlagerung besteht rechtlich keine scharfe Abgrenzung durch zeitliche Schwellen, so dass es erforderlich ist, jede Situation im Einzelnen zu betrachten und dann zu entscheiden, ob ein Abfallumschlag oder eine Abfallzwischenlagerung von kurzer Dauer vorliegt. Eine von einem obersten Gericht getroffene Entscheidung hierzu gibt es noch nicht.

Wegen dieser nicht immer eindeutigen Abgrenzung der Anlagen existieren in der Praxis deshalb neben Anlagen, die gezielt dem Umschlag dienen, zahlreiche kombinierte Anlagen, in denen Abfall umgeschlagen, zwischengelagert und/ oder behandelt wird. Solche Anlagenkombinationen ergeben sich allerdings auch aus den in der ordnungsgemäßen Abfallwirtschaft üblichen Anforderungen, eine Vielzahl von Abfällen auf geeignete Weise dem jeweils sinnvollsten Entsorgungsweg zuführen zu können.

Siehe hierzu auch Links zu Informationen aus den Themenbereichen „Lagerung von Abfällen“ und „Sortieranlagen“

Anlagentechnik

Die eingesetzten technischen Verfahren sind abhängig vom umzuschlagenden Abfall und den Transportmitteln. Während für Flüssigkeiten oder Schlämme technisch aufwändige Pumpstationen erforderlich sind, können Feststoffe, wenn sie nicht im Sammelbehälter bleiben, meist mittels Radlader und Bagger aus- und umgeladen werden. Zur Vereinfachung von Transportvorgängen sind in diesen Umschlaganlagen oft Rampen oder Containergruben errichtet.

Neben dem einfachen Umladen gibt es auch Umschlaganlagen, in denen der Abfall verdichtet wird, z. B. durch hydraulisch arbeitende Aggregate wie Schilde und Stempel. Diese können eigenständige Anlagenteile bspw. in einer Containergrube sein, oder das Behältnis, in den umgeladen wird, verfügt über eine integrierte Verdichtungseinrichtung (Presscontainer).

In Abfallumschlaganlagen kommen Pumpen (bei flüssigen oder pastösen Abfällen), Gabelstapler, Radlader mit Greifer, Bagger, Abrollcontainer, Wechselbehälter, Pressen u. a. zum Einsatz.

Eine Untergrundbefestigung ist sinnvoll. Je nach umzuschlagendem Abfall und gewählter Technik kann es erforderlich sein, den Boden zu versiegeln oder eine Halle zu errichten.

Umweltauswirkungen

  • Umgang mit staub- oder gasförmigen Emissionen:
    Bei dem Umschlag von Abfällen kann es - abhängig von Material und Art des Umschlags - zu staubförmigen oder gasförmigen Emissionen kommen.
    Daher sind u. U. die
    Nr. 5.2.3 „Staubförmige Emissionen bei Umschlag, Lagerung oder Bearbeitung von festen Stoffen“ und die
    Nr. 5.2.6 „Gasförmige Emissionen beim Verarbeiten, Fördern, Umfüllen oder Lagern von flüssigen organischen Stoffen“
    der TA Luft zu beachten und umzusetzen.
  • Umgang mit Gerüchen:
    Wenn in Abfallumschlaganlagen mit geruchsintensiven Stoffen umgegangen wird, ist u. U. die
    Nr. 5.2.8 „Geruchsstoffe“
    der TA Luft zu beachten und umzusetzen.
  • Umgang mit Lärm:
    Neben Maschinen- und Fahrgeräuschen kann es besonders beim Umschlagen von Schüttgütern, z. B. mineralischen Abfällen, oder stückigem Abfall wie Altholz oder Metall zu einer erheblichen Umwelteinwirkung durch Geräusche kommen.
    Die bestehenden rechtlichen Vorgaben zum Lärm sind deshalb zu beachten und umzusetzen.
  • Brandgefahr:
    In Abfallumschlaganlagen wird zum Teil mit brennbaren oder brandfördernden Materialien umgegangen. Bei stückigen Abfällen sorgt der Umschlagvorgang selbst für starke Reibung zwischen den Abfällen. Daneben kann der Vorgang zur Belüftung der Abfälle und damit zur Versorgung mit Sauerstoff für Brandgefahr sorgen.
    Die Bestimmungen zum vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz sind deshalb von besonderer Bedeutung. Zuständig hierfür sind die jeweiligen Städte und Landkreise.

Grundlagen zum Genehmigungsrecht von Abfall-Umschlaganlagen

Die Errichtung und der Betrieb von Umschlaganlagen sind, abhängig von den Durchsatzleistungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), genehmigungsbedürftig. Zuständige Stellen sind die Fachdezernate für Abfallwirtschaft bei den Regierungspräsidien.

Die relevanten Mengenschwellen sind im Anhang 1 zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) wie folgt festgelegt:

Nr. 8.15.1 (Zulassung im förmlichen Genehmigungsverfahren)

  • Anlagen zum Umschlagen von Abfällen […] mit einer Kapazität von 10 Tonnen oder mehr gefährlichen Abfällen je Tag.

Nr. 8.15.2 (Zulassung im vereinfachten Genehmigungsverfahren)

  • Anlagen zum Umschlagen von Abfällen […] mit einer Kapazität von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen gefährlicher Abfälle je Tag.

Nr. 8.15.3 (Zulassung im vereinfachten Genehmigungsverfahren)

  • Anlagen zum Umschlagen von Abfällen […] mit einer Kapazität von 100 Tonnen oder mehr nicht gefährlicher Abfälle je Tag.
  • Wenn neben dem Abfallumschlag auch eine Anlage zur Behandlung und/ oder Zwischenlagerung von Abfällen betrieben wird, sind nach dem Anhang1 zur 4.BImSchV noch zusätzliche Genehmigungsziffern zu berücksichtigen (Nr. 8.11, 8.12, u. U. 8.14).

Sowohl bei der Genehmigung, als auch bei der späteren Überwachung werden weitere Bereiche berücksichtigt, im Wesentlichen

  • umweltrelevante Belange
    (z. B. Schutz vor Lärm und Geruch, Luftreinhaltung, Natur- und Landschaftsschutz, Grundwasserschutz, Wasserversorgung, Abwasserableitung, Brandschutz) als auch
  • arbeitsplatzbezogene Aspekte
    (z. B. Arbeitsschutz, Sicherheitstechnik).

Die maßgebenden Anforderungen fließen bei Durchführung des Genehmigungsverfahrens in die zu erteilende Genehmigung ein und werden von den jeweils zuständigen Fachbehörden sowohl bei der Errichtung der Anlage als auch während des laufenden Betriebes überwacht.

Für Abfallumschlaganlagen in Verbindung mit Bahn und Schiff sind spezielle Regelungen der Schifffahrts- und Eisenbahnverwaltung zu beachten.

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