Abfälle dürfen nur in dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen entsorgt werden. Verstöße gegen diese Vorgabe, wie z.B. das Wegwerfen, Lagern oder Verbrennen von Abfällen außerhalb dafür zugelassener Anlagen, werden von den Abfallbehörden als Ordnungswidrigkeit verfolgt. In besonders schweren Fällen wird die Polizei/ Staatsanwaltschaft wegen Verdachts auf Vorliegen einer Straftat eingeschaltet.
Die Abfallbehörden veranlassen die ordnungsgemäße Entsorgung illegal gelagerter Abfälle.
Hierbei sind Städte und Gemeinden als Abfallbehörden zuständig für Abfälle,
- die ausschließlich abgelagert (abgestellt oder weggeworfen) werden und sich
- außerhalb von genehmigungsbedürftigen Anlagen befinden.
Das Regierungspräsidium als Abfallbehörde ist zuständig, sofern sich die Abfälle
- in einer genehmigungspflichtigen Anlage befinden oder
- behandelt (z.B. verbrannt) werden.
Diese Zuständigkeit des Regierungspräsidiums erstreckt sich auch auf genehmigungsbedürftige Abfallentsorgungsanlagen (nach Bundes-Immissionsschutz-Gesetz (BImSchG), Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) oder Bauordnung), die ohne die dazu erforderliche Genehmigung betrieben werden.
Bei ungenehmigt betriebenen (illegalen) Anlagen kann das RP die Stilllegung oder Beseitigung anordnen und diese Anordnung auch mit Vollstreckungsmaßnahmen durchsetzen.