Altreifen und anderer Abfall liegen in der Natur.

Illegale Entsorgung

Abfälle dürfen nur in dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen entsorgt werden. Verstöße gegen diese Vorgabe, wie z.B. das Wegwerfen, Lagern oder Verbrennen von Abfällen außerhalb dafür zugelassener Anlagen, werden von den Abfallbehörden als Ordnungswidrigkeit verfolgt. In besonders schweren Fällen wird die Polizei/ Staatsanwaltschaft wegen Verdachts auf Vorliegen einer Straftat eingeschaltet.

Die Abfallbehörden veranlassen die ordnungsgemäße Entsorgung illegal gelagerter Abfälle.

Hierbei sind Städte und Gemeinden als Abfallbehörden zuständig für Abfälle,

  • die ausschließlich abgelagert (abgestellt oder weggeworfen) werden und sich
  • außerhalb von genehmigungsbedürftigen Anlagen befinden.

Das Regierungspräsidium als Abfallbehörde ist zuständig, sofern sich die Abfälle

  • in einer genehmigungspflichtigen Anlage befinden oder
  • behandelt (z.B. verbrannt) werden.

Diese Zuständigkeit des Regierungspräsidiums erstreckt sich auch auf genehmigungsbedürftige Abfallentsorgungsanlagen (nach Bundes-Immissionsschutz-Gesetz (BImSchG), Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) oder Bauordnung), die ohne die dazu erforderliche Genehmigung betrieben werden.

Bei ungenehmigt betriebenen (illegalen) Anlagen kann das RP die Stilllegung oder Beseitigung anordnen und diese Anordnung auch mit Vollstreckungsmaßnahmen durchsetzen.

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Das Regierungspräsidium ist für die Zulassung und Überwachung von Deponien nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und von nach dem Bundesimmissionsschutz-Gesetz (BImSchG) genehmigungspflichtigen Abfallentsorgungsanlagen zuständig. Dies beinhaltet auch die Stilllegung und Beseitigung von Anlagen, die ohne die erforderliche Genehmigung (illegal) betrieben werden. In der Praxis sind dies größere Lagerplätze oder Behandlungsanlagen wie z. B. Schrottplätze, Bauschuttaufbereitungsanlagen, Containerläger oder Sortier- bzw. Umschlaganlagen.

Zur Ermittlung des Sachverhalts dürfen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörde die Betriebsgrundstücke betreten, Auskünfte verlangen und Zeugen befragen.

Die Behörde soll die Stilllegung oder Beseitigung der illegal betriebenen Anlagen anordnen (§ 20 Absatz2 BImSchG). Im Regelfall muss also die Untersagung des Betriebes oder die Anordnung zum Entfernen der Anlage ausgesprochen werden. Damit wird sichergestellt, dass Abfall nur in oder durch dafür zugelassene Abfallentsorgungsanlagen in größerem Umfang gelagert, verwertet oder beseitigt wird. Um dies zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber das ungenehmigte Betreiben von nach BImSchG genehmigungspflichtigen Abfallentsorgungsanlagen nach § 327 Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt.

Werden kleinere, nur nach den Vorschriften des Baurechts (Bauordnung) zu genehmigende Anlagen illegal betrieben, kann das Regierungspräsidium auch hier den ungenehmigten Umgang mit Abfall untersagen. Dieses Zuwiderhandeln kann zumindest als Ordnungswidrigkeit nach § 69 KrWG geahndet werden. Wird dabei aber zugleich unerlaubt mit gefährlichen Abfällen umgegangen, kann auch dieses als Straftat nach § 326 StGB verfolgt werden (z. B. Lagern von gefährlichen/ wassergefährdenden Abfällen auf unbefestigtem Boden).

Bei Kenntnis von solchen Vorgängen wenden Sie sich bitte an uns oder an die Polizeidienststellen.

Das Regierungspräsidium verfolgt als Abfallbehörde die Fälle, in denen Abfall gesetzeswidrig außerhalb dafür zugelassener Anlagen beseitigt oder behandelt wird. Als Behandlung zählt insbesondere das Verbrennen oder Mischen / Sortieren von Abfällen. Auch Verstöße gegen die Verordnung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen, wenn z. B. Gartenabfall oder Stroh ohne vorherige Anzeige bei der Kommune verbrannt wird und / oder dabei die erforderlichen Mindestabstände (zu Häusern, Straßen oder Bäumen) nicht eingehalten werden, werden vom RP geahndet.

Das Ablegen („Wegwerfen“) von einzelnen Abfällen außerhalb von Anlagen wird von den Gemeindevorständen und Magistraten als Abfallbehörden verfolgt.

Die Regierungspräsidien sind außerdem zuständig bei nicht genehmigtem Lagern, Behandeln oder Beseitigen von Abfällen im Zusammenhang mit Anlagen (wie Gebäuden in Form von Firmen- oder Handwerksbetrieben, Fabriken, Entsorgungsanlagen). Dies betrifft auch Fälle, in denen auf Nachbargrundstücken von Entsorgungsanlagen unsachgemäß Abfall gelagert wird (z. B. auf Nachbargrundstücke verwehter Abfall) oder innerhalb von Anlagen Abfall nicht richtig entsorgt wird (Aufbewahrung z. B. nicht in vorgesehenen Behältern oder Örtlichkeiten).

Die Abfallbehörde kann die Räumung und ordnungsgemäße Entsorgung der illegal entsorgten Abfälle anordnen und die illegale Lagerung / Behandlung von Abfällen als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern bis zu 100.000 Euro ahnden. Die Höhe des Bußgeldes richtet sich nach der Menge des illegal entsorgten Abfalls und der Umweltrelevanz der Tathandlung. Kleine Vergehen können mit einer Verwarnung oder einem Verwarnungsgeld von bis zu 55 Euro geahndet werden.

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