Baggerarbeiten auf einem großen Gelände.

Altlastenprüfung bei Bauvorhaben

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Seit der Novellierung der Hessischen Bauordnung (HBO) im Juni 2002 prüft die Baubehörde nicht immer, ob ein Bauvorhaben mit den Regelungen des Bodenschutzrechtes vereinbar ist. Ob geprüft wird, hängt von dem jeweiligen Baugenehmigungsverfahren ab.

Bei dem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 57 HBO wird hauptsächlich die Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuches geprüft. Hier ist es Sache des Bauherrn, die Zulässigkeit des geplanten Bauvorhabens unter anderem nach dem Bodenschutzrecht zu prüfen. Das sollte möglichst frühzeitig geschehen, um Planungssicherheit zu erlangen und um vor unangenehmen Überraschungen gefeit zu sein. Bauherren werden gebeten, sich möglichst frühzeitig an eine unserer Ansprechpartnerinnen/einen unserer Ansprechpartner für Altlasten- und Bodenschutzfragen zu wenden, wenn das Bauvorhaben in Mittelhessen verwirklicht werden soll. Von ihnen erfahren sie, ob das Grundstück gewerblich oder industriell genutzt wurde, ob eine Boden- oder Grundwasserverunreinigung vorliegt und wie damit umzugehen ist.

Im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens nach § 58 HBO werden bodenschutzrechtliche Belange über die Generalklauseln der §§ 3 Abs. 1 und 12 HBO erfasst. Demnach hat die Bauaufsicht unter anderem darauf zu achten, dass durch das Bauvorhaben die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden und das Grundstück für das geplante Vorhaben geeignet ist. Daher bindet die Bauaufsicht bei diesen Verfahren oftmals unter anderem auch die Bodenschutzbehörde in das Baugenehmigungsverfahren ein. Obwohl die Bauaufsicht bei diesen Verfahren auch bodenschutzrechtliche Belange prüft, ist es auch hier ratsam, frühzeitig eine unserer Ansprechpartnerinnen/einen unserer Ansprechpartner für Altlasten- und Bodenschutzfragen zu kontaktieren. So können Bauherren bereits vorhandene Boden- oder Grundwasserverunreinigung und die sich daraus ergebenden Untersuchungs- und Sanierungsnotwendigkeiten bei der Bauplanung berücksichtigen und damit Investitionsrisiken verringern.

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