Bagger und Förderbänder in einem Bergbau.

Mitwirkungs- und Anzeigepflichten

  • Mit dem Hessischen Altlasten- und Bodenschutzgesetz (HAltBodSchG) gibt es im Bereich des Bodenschutzes seit 1. November 2007 neue Mitwirkungspflichten zu beachten.Demnach haben Sanierungspflichtige (§ 4 Abs. 3, 5 und 6 des BBodSchG) ihnen bekannte Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast unverzüglich der Bodenschutzbehörde mitzuteilen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn sich der Sanierungspflichtige durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens aussetzen würde.
  • Auch bei Baumaßnahmen, Baugrunduntersuchungen, Ausschachtungen oder ähnlichen Eingriffen sind neue Mitwirkungspflichten zu beachten. Sollten sich im Zuge dieser Maßnahmen Hinweise auf schadstoffbedingte, schädliche Bodenveränderungen ergeben, so ist dies der Bodenschutzbehörde mitzuteilen und die Bauarbeiten sind bis zur Freigabe durch diese sofort einzustellen.
  • Wer beabsichtigt, eine Altlast oder ein Grundstück mit einer schädlichen Bodenveränderung zu sanieren oder anderweitig zu verändern, muss die Bodenschutzbehörde vorher schriftlich darüber informieren. Hierbei muss mindestens der Ist-Zustand mit den bekannten und vermuteten Verunreinigungen und baulichen Anlagen bezogen auf einen Auszug aus der Liegenschaftskarte beschrieben werden, wie auch die vorgesehenen Sanierungs- und Nachsorgemaßnahmen.
    Hierbei ist zu beachten, dass eine Sanierung oder sonstige Veränderung der Zustimmung der Behörde bedarf. Dies gilt nicht, wenn es sich um Maßnahmen der unmittelbaren Gefahrenabwehr handelt.
    Sollten die von der Altlast oder schädlichen Bodenveränderung ausgehenden Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen mit einfachen Mitteln zu beseitigen sein, dann gilt die Anzeigepflicht nicht.

Bezüglich der zuvor genannten Punkte wenden Sie sich bitte an die entsprechenden Ansprechpartnerinnen und -partner beim RP Gießen.

Anzeigepflicht:

Außerdem besteht Anzeigepflicht für das Einbringen von Materialien in einer Gesamtmenge von über 600 m3 je Vorhaben auf oder in den Boden. Die Anzeige hat rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme gegenüber der Bodenschutzbehörde zu erfolgen. Sie soll Angaben über die betroffenen Flächen, die Art und den Zweck der Einbringung, des Materials sowie dessen Inhaltsstoffen und Menge enthalten. Diese Anzeigepflicht gegenüber der Bodenschutzbehörde besteht nicht, wenn die Maßnahme nach anderen Vorschriften genehmigungspflichtig ist.

Die Anzeige für das Einbringen von Material auf oder in den Boden erfolgt gegenüber der unteren Bodenschutzbehörde, die bei den Kreisausschüssender Landkreise angesiedelt sind (Adressen u. Formular siehe unter Links).

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