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Arbeitszeitrecht
Gestaltung der Arbeitszeit
Die Gestaltung der Arbeitszeit besitzt eine zentrale Bedeutung für die Beschäftigungsbedingungen aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Bei der Arbeitszeitgestaltung ist darauf zu achten, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen infolge übermäßiger Ermüdung und Erschöpfung durch Arbeitsüberlastung gar nicht erst eintreten bzw. minimiert werden.
Beschäftigungsfreie Sonntage sollen die psychische Regeneration und soziale Kontakte fördern. An Sonn- und Feiertagen darf daher nur in geregelten Ausnahmefälllen oder mit behördlicher Bewilligung gearbeitet werden. Neben dem Arbeitszeitgesetz ist dabei in Hessen auch die Bedarfsgewerbeverordnung von Bedeutung. Für die Bewilligung von Sonn- und Feiertagsarbeit nach dem Arbeitszeitgesetz steht Ihnen ein Online-AntragsverfahrenÖffnet sich in einem neuen Fenster zur Verfügung. Dieses kann ohne Registrierung genutzt werden.
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stundenverlängert werden, wenn innerhalb von 6 Monaten im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Der Samstag zählt als normaler Werktag.
Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Min. bei einer Arbeitszeit von 6 bis zu 9 Stunden zu unterbrechen. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden isteine Pause von45 Min. zu gewähren. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Min. aufgeteilt werden. Länger als 6 Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. Nach der Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren.
Für bestimmte Beschäftigungsbereiche und Tätigkeiten gelten Ausnahmen. Es handelt sich hierbei z.B. um Not- und Rettungsdienste, Krankenhäuser, Gaststätten oder Verkehrsbetriebe. In bestimmten Fällen erteiltdas zuständige Regierungspräsidium eine Ausnahmebewilligung. Darüber hinaus können in Einzelfällen, aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung abweichende Regelungen getroffen werden.
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