Häufig gestellte Fragen zum Elterngeld (BEEG)

Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund ums Elterngeld. Nutzen Sie die Möglichkeit, sich im Vorfeld der Geburt zu informieren. Dies erspart Ihnen zeitaufwändige Rückfragen bei Ihrer Elterngeldstelle.

FAQ Elterngeld

Nach der Geburt Ihres Kindes können Sie einen Antrag auf Elterngeld stellen.

Bitte beachten Sie, dass das Elterngeld nur 3 Lebensmonate rückwirkend vor dem Lebensmonat gezahlt wird, in dem der Antrag bei der Elterngeldstelle eingeht.

Nein, die Leistung kann frühestens ab Geburt beantragt werden und rückwirkend höchstens für die letzten 3 Monate vor Antragstellung gezahlt werden.

Bei der OnlineantragstellungÖffnet sich in einem neuen Fenster können Sie den Antrag aber bereits maximal 6 Monate vor der Geburt vorbereiten, allerdings erst nach der Geburt des Kindes mit den dazugehörigen Unterlagen einreichen.

Der Mindestsatz des Basis-Elterngeldes (volle Höhe für ein Jahr) beträgt 300,00 Euro monatlich, der Mindestsatz des Elterngeld-Plus (halbe Höhe für die doppelte Laufzeit) beträgt 150,00 Euro. Der Höchstsatz des Basis-Elterngeldes beträgt 1.800,00 Euro monatlich, der Höchstsatz des Elterngeld-Plus beträgt 900,00 Euro.

Elterngeld aus Erwerbseinkommen kann vorab nicht von der Elterngeldstelle berechnet werden. Hier können Sie selbst eine Prognose Ihres Elterngeldes berechnen: FamilienportalÖffnet sich in einem neuen Fenster

Die Bearbeitung der Elterngeldanträge erfolgt in Hessen in den Elterngeldstellen der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales (HÄVS).

Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Kindes zum Zeitpunkt der Antragstellung. Die Kontaktdaten der sechs hessischen Elterngeldstellen finden Sie hier:

Hessische Ämter für Versorgung und Soziales Öffnet sich in einem neuen Fenster

Es steht Ihnen ein komfortabler Onlineantrag zur Verfügung. Hier erleichtern Ausfüllhilfen die Antragstellung. Folgefragen werden jeweils auf Ihre vorherigen Antworten abgestimmt. Die Anzahl der von Ihnen zu beantwortenden Fragen reduziert sich hierdurch erheblich. Anhand einer Checkliste können Sie sofort die Vollständigkeit Ihrer Unterlagen überprüfen. Damit können Sie zu einer zügigeren Bearbeitung beitragen.

Ja: Sie können den hessischen Onlineantrag zum Elterngeld unter www.elterngeld.hessen.deÖffnet sich in einem neuen Fenster nutzen.

Diesen Antrag können Sie bereits maximal 6 Monate vor der Geburt vorbereiten, aber erst nach der Geburt des Kindes mit den dazugehörigen Unterlagen einreichen.

Der Onlineantrag leitet durch die fallbezogen notwendigen Abfragen.

Ferner wird Ihnen eine Checkliste zur Verfügung gestellt, die anhand Ihrer Angaben individuell ausweist, welche Unterlagen Sie dem Antrag zwingend beifügen müssen

WICHTIG: Der Antrag gilt erst dann als rechtskräftig gestellt, wenn er in der Elterngeldstelle von beiden Eltern (bei Alleinerziehenden: von dieser einen Person) elektronisch oder händisch unterschrieben eingegangen ist. 

Neben dem Antragsformular sind folgende Unterlagen mit einzureichen:

- Die Original-Geburtsurkunde des Kindes mit dem Verwendungszweck „Zur Beantragung von Elterngeld“

- ggf. Nachweis, dass Geburt mind. 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin erfolgt ist

- Die Bescheinigung der Krankenkasse über den Bezug von Mutterschaftsgeld;  ggf. eine Negativbescheinigung (Bescheinigung, dass kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht)

Zusätzlich bei Erwerbstätigkeit vor der Geburt:

- Bescheinigung des Arbeitgebers über die gewährte Elternzeit

- Kopien der Gehaltsabrechnungen der 12 Kalendermonate vor dem Monat mit Beginn des vorgeburtlichen Mutterschutzes und eine Kopie aus der Mutterschutzzeit, mit dem dargestellten Arbeitgeberzuschuss

- bei Bezug von sonstigen Leistungen (z.B. Arbeitslosengeld II) eine Kopie des Bescheides

- ggf. Nachweise zu einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung, einem Beschäftigungsverbot, einem Elterngeldbezug für ein Vorkind

- ggf. Kopie der Geburtsurkunde von einem Geschwisterkind und entsprechender Nachweis über Kindergeldbezug zur Beantragung des Geschwisterbonus

- ggf. Nachweis über eine Behinderung des Kindes oder eines Geschwisterkindes

- bei beabsichtigter Erwerbstätigkeit während der Elternzeit bitte eine Bescheinigung des Arbeitgebers über den zeitlichen Umfang und das zu erwartende Einkommen vorlegen

Zusätzlich bei (beabsichtigter) Antragstellung des Partners/anderen Elternteils:

- Kopien der Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Kalendermonate vor dem Monat der Geburt UND auch hier die Arbeitgeberbescheinigung der gewährten Elternzeit

Zusätzlich bei Antragstellenden mit ausländischer Staatsangehörigkeit:

- eine Kopie des aktuellen Aufenthaltstitels, ggf. mit Zusatzblatt

Während des Elterngeldbezuges ist eine wöchentliche (Teilzeit-)Tätigkeit mit max. 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt zulässig.

Zum Thema Elternzeit können Sie sich auch hier informieren: https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/elternzeitÖffnet sich in einem neuen Fenster

Elterngeld wird für Lebensmonate des Kindes gewährt. Nur wenn Elternzeit und Bezugsmonate deckungsgleich sind, kann das errechnete Elterngeld ohne Anrechnung von Einkommen gewährt werden.

Bei Überschneidungen von Erwerbstätigkeit und Elterngeldbezug kommt es zu einer Leistungskürzung bis maximal zum Leistungsausschluss, wenn die maximale wöchentliche Arbeitszeit von 32 Stunden überschritten wird.

Nein. Sie können auch dann Elterngeld erhalten, wenn Sie in den maßgeblichen zwölf Monaten vor der Geburt Ihres Kindes nicht gearbeitet haben. So haben z.B. auch Schüler und Schülerinnen, Studierende und Hausfrauen Anspruch auf Elterngeld in Höhe eines Mindestbetrages. Dieser beträgt beim Basis-Elterngeld 300 € und beim Elterngeld Plus 150 € monatlich.

Grundsätzlich ja. Wer aber vor der Geburt gearbeitet und nur ergänzend Arbeitslosengeld II bezogen hat, bekommt einen Teil des Elterngelds zusätzlich zum Arbeitslosengeld II. Dieser Teil entspricht der Höhe des durchschnittlichen Monatseinkommens vor der Geburt, beträgt aber höchstens 300 Euro.

Sollten Sie Leistungen zur Grundsicherung (z. B. Arbeitslosengeld II) erhalten, werden die Elterngeldzahlungen daher in der Regel zunächst für die vergangenen und laufenden Monate einbehalten, bis der Grundsicherungsträger seinen Erstattungsanspruch geltend gemacht hat oder mitteilt, dass kein Erstattungsanspruch geltend gemacht wird. Die Aufnahme der laufenden Zahlung bzw. eine evtl. Nachzahlung kann erst danach erfolgen.

Ja, grundsätzlich können beide Elternteile gemeinsam Elterngeld beziehen. Ein Antragsteller alleine hat einen maximalen Anspruch auf 12 Monate Basiselterngeld. Die Mindestbezugszeit muss 2 Lebensmonate betragen. Sofern bei einem der beiden Elternteile ein Einkommensverlust vorliegt, stehen Ihnen gemeinsam 14 Lebensmonate zur Verfügung.

Für ab 01.04.2024 geborene Kinder gilt, dass grundsätzlich nur noch ein Basiselterngeldmonat innerhalb der ersten 12 Lebensmonate des Kindes parallel beansprucht werden kann. Ausnahmen hiervon gelten für Eltern von Frühchen, die mind. 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin geboren wurden, Eltern von Mehrlingen sowie Eltern von Kindern mit Behinderung oder Geschwisterkindern mit Behinderung, für die Anspruch auf den Geschwisterbonus besteht.

Die Neuregelungen für Geburten ab 01.04.2024 werden erläutert unter: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/neuregelungen-beim-elterngeld-fuer-geburten-ab-1-april-2024-228588Öffnet sich in einem neuen Fenster 

Die drei Leistungsarten Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonusmonate (PBM)  können die Eltern im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben wählen und kombinieren. Die Entscheidung, welche Leistungsart am günstigsten für Sie ist, hängt von Ihren persönlichen Lebensverhältnissen und Ihrer persönlichen Planung im Hinblick auf Elternzeit und eine evtl. Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit/des Elterngeldbezugszeitraums ab. Die Berechnung der einzelnen Varianten können Sie mit dem Elterngeldrechner unverbindlich unter https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/online-rechnerÖffnet sich in einem neuen Fenster durchführen.

Basiselterngeld kann maximal bis zum 14 Lebensmonat beantragt werden. Ein Elternteil kann alleine maximal 12 Lebensmonate in Anspruch nehmen. Anspruch auf zwei weitere Lebensmonate (Partnermonate) besteht, wenn sich das Einkommen eines Elternteiles in mindestens 2 Lebensmonaten mindert. Der Mindestbezug des Basiselterngeldes beträgt 2 Lebensmonate. Lebensmonate, in denen die Mutter Mutterschaftsgeld bezieht, sind Kraft Gesetz Basiselterngeldmonate.

Für ab 01.04.2024 geborene Kinder gilt, dass grundsätzlich nur noch ein Basiselterngeldmonat innerhalb der ersten 12 Lebensmonate des Kindes parallel beansprucht werden kann. Ausnahmen hiervon gelten für Eltern von Frühchen, die mind. 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin geboren wurden, Eltern von Mehrlingen sowie Eltern von Kindern mit Behinderung oder Geschwisterkindern mit Behinderung, für die Anspruch auf den Geschwisterbonus besteht.

Die Neuregelungen für Geburten ab 01.04.2024 werden erläutert unter: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/neuregelungen-beim-elterngeld-fuer-geburten-ab-1-april-2024-228588Öffnet sich in einem neuen Fenster

ElterngeldPlus ist maximal die Hälfte des Leistungsbetrages von Basiselterngeld und verdoppelt daher die Laufzeit.

Ein Elternteil kann alleine maximal 24 Lebensmonate in Anspruch nehmen, Paare können über die Partnermonate bis zu 28 Lebensmonate in Anspruch nehmen. Der Mindestbezug des ElterngeldPlus beträgt 2 Lebensmonate.

Lebensmonate, in denen die Mutter Mutterschaftsgeld bezieht, sind Kraft Gesetz Basiselterngeldmonate, die der Mutter verbindlich zugeordnet werden. Für diese kann der ElterngeldPlus-Bezug erst danach beginnen.

Ab dem 15. Lebensmonat darf keine Unterbrechung im Bezug erfolgen. ElterngeldPlus kann für Geburten ab dem 01.09.2021 maximal bis zum 32. Lebensmonat bezogen werden. Die Leistungsarten ElterngeldPlus und Basiselterngeld sind im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben miteinander kombinierbar.

Die Monate mit Mutterschaftsleistungen werden den Müttern gemäß den Bestimmungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) grundsätzlich als Bezugsmonate von Basiselterngeld angerechnet.

Da die Monate mit Mutterschaftsgeldleistungen als Bezugsmonate von Basiselterngeld gelten, kann ElterngeldPlus erst zu Beginn des Lebensmonats bezogen werden, in dem kein Mutterschaftsgeld mehr zusteht.

Voraussetzung für die Partnerschaftsbonusmonate (PBM) ist, dass beide Elternteile gleichzeitig in zwei bis vier aufeinanderfolgenden Lebensmonaten eine Tätigkeit zwischen 24 und 32 Wochenstunden ausüben.

Für Geburten bis zum 31.08.2021 müssen es vier aufeinanderfolgende Lebensmonate in einem Stundenkorridor von 25 – 30 Wochenstunden sein, um die Voraussetzungen für den PBM zu erfüllen.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können beide Eltern für die entsprechenden Lebensmonate den Partnerschaftsbonus beantragen.

Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, erhalten alleine für die vollen 14 Monate Basis-Elterngeld.

Bedingung ist, dass der alleinerziehende Elternteil die Voraussetzungen für den steuerlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gem. § 24b Absatz 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG) erfüllt und der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt. Das Kind muss mit der alleinerziehenden Person in einem Haushalt leben und die alleinerziehende Person darf keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person haben., für die sie kein Kindergeld erhält.

Eltern mit ausländischer Staatsangehörigkeit haben Anspruch auf Elterngeld, wenn sie freizügigkeitsberechtigt sind (in der Regel EU/EWR-Bürger und Staatsangehörige der Schweiz).

Eltern aus sog. Drittstaaten müssen über einen in § 1 Absatz 7 BEEG aufgeführten Aufenthaltstitel verfügen, um Elterngeld beziehen zu können.

Wenn Ihr Kind nach dem 31. August 2021 und mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt kommt, können Sie bis zu vier weitere Basis-Elterngeldmonate beziehen.

Wenn das Kind

- bis zu 6 Wochen vor dem errechneten Termin geboren wird, erhalten Sie einen zusätzlichen Monat Basis-Elterngeld

- bis zu 8 Wochen vor dem errechneten Termin geboren wird, erhalten Sie zwei zusätzliche Monate Basis-Elterngeld

- bis zu 12 Wochen vor dem errechneten Termin geboren wird, erhalten Sie drei zusätzliche Monate Basis-Elterngeld

- bis zu 16 Wochen vor dem errechneten Termin geboren wird, erhalten Sie vier zusätzliche Monate Basis-Elterngeld

Das Basis-Elterngeld kann auch hier in Elterngeld-Plus umgewandelt werden.

Zusätzlich zum errechneten Elterngeld werden für den zweiten und jeden weiteren Mehrling 300 Euro gezahlt. Daneben kann auch ein Geschwisterbonus gezahlt werden, wenn bereits ältere Kinder vorhanden sind.

Der Bemessungszeitraum umfasst in der Regel zwölf Monate vor dem Geburtsmonat des Kindes. Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, die der Elternteil in diesem Zeitraum hat, sind die Grundlage für die Berechnung des Elterngeldes.

Die Bestimmung des individuellen Bemessungszeitraums richtet sich für jeden Elternteil gesondert nach der Art des Einkommens vor der Geburt des Kindes.

Unterschieden wird dabei nach

- Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit (Lohn und Gehalt): es sind die zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat des Kindes maßgeblich (Zwölfmonatszeitraum).

- Gewinneinkünfte: maßgeblich ist grundsätzlich das abgeschlossene Kalenderjahr vor dem Geburtsjahr des Kindes

- Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit und Gewinneinkünften (Mischeinkünfte): maßgeblich ist grundsätzlich das abgeschlossene Kalenderjahr vor dem Geburtsjahr des Kindes oder gegebenenfalls das abweichende Wirtschaftsjahr für alle Einkunftsarten

Als Bezugszeitraum werden die Lebensmonate Ihres Kindes bezeichnet, für die Sie Elterngeld als BasisElterngeld, ElterngeldPlus und/oder (Partnerschafts-)Bonus beantragen und erhalten.

Um einen Anspruch auf Elterngeld zu haben, darf das Familieneinkommen nicht höher als 300.000 Euro, bei Alleinerziehenden 250.000 €, sein (gilt für Geburten bis 31.03.2024).

Für Kinder, die ab 01.04.2024 geboren werden, liegt diese Grenze des zu versteuernden Einkommens bei 200.000 € für Alleinerziehende und Paare gleichermaßen.

Für Geburten ab 01.04.2025 reduziert sich die Einkommensgrenze auf 175.000 €

Allerdings spielt das zu versteuernde Einkommen (Familieneinkommen), welches geringer als 300.000/250.000 € bzw. 200.000 € ist, für die Berechnung des Elterngeldes insoweit keine Rolle, da diese allein aufgrund des laufend zu versteuernden Erwerbseinkommens des antragstellenden Elternteils erfolgt

Für die Berechnung des Elterngeldes werden die Einkünfte aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit, Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Tätigkeit berücksichtigt. Es werden nur die Einkünfte berücksichtigt, die in Deutschland, in der EU, im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz versteuert werden.

Erwerbskommen, welches im Elterngeldbezugszeitraum durch eine zulässige Teilzeittätigkeit (max. 32 Wochenstunden) bezogen wird, wird auf den Elterngeldanspruch angerechnet.

Je nach gewählter Leistungsart und Höhe des Erwerbseinkommens im Bezugszeitraum führt dies zu einer Kürzung des Elterngeldanspruches. Der Mindestbetrag von 300 € beim Basiselterngeld bzw. 150 € beim ElterngeldPlus bleibt jedoch erhalten.

Vorab- oder Alternativberechnungen werden von den Elterngeldstellen grundsätzlich nicht durchgeführt. Unterhttps://familienportal.de/familienportal/rechner-antraege/elterngeldrechnerÖffnet sich in einem neuen Fenster können Sie selbständig eine Prognos Ihres Elterngeldes berechnen.

Die Elterngeldbezieher sind dazu verpflichtet, der Elterngeldstelle (vorab) schriftlich mitzuteilen, wenn sie während des Elterngeldbezuges Erwerbseinkommen erzielen. Daraufhin erfolgt eine Neuberechnung des Elterngeldanspruchs.

Die Elterngeldstelle benötigt bei Aufnahme einer Teilzeittätigkeit zudem eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Höhe des monatlichen Einkommens und der wöchentlichen Arbeitszeit; bei Aufnahme einer Selbständigkeit sind die Arbeitszeit und die voraussichtlichen Einkünfte eigenverantwortlich zu erklären/benennen.

Eine Änderung der ursprünglich beantragten Leistungsvariante ist bis zum Ende des Bezugszeitraumes möglich.

Lebensmonate, für die jedoch bereits Basiselterngeld ausgezahlt wurde, können nicht mehr geändert werden.

Die Elterngeldstelle sollte daher immer frühzeitig vorab über Änderungsabsichten im Leistungsbezug informiert werden.

Die Änderung, unter Angabe der betroffenen Lebensmonate ist schriftlich und mit Unterschrift mitzuteilen. Ggf. wird zudem eine geänderte Elternzeitbescheinigung des Arbeitgebers benötigt.

Übersenden Sie bitte alle angeforderten Unterlagen. Es werden ausschließlich Unterlagen angefordert, die noch zur Antragsbearbeitung fehlen und zwingend benötigt werden.

Die Antragsformulare sowie die Geburtsurkunde für das Kind sind immer im Original einzureichen – eine Ausnahme hiervon gilt nur bei der Onlinebeantragung mit elektronischer Unterschrift beider Elternteile bzw. bei Alleinerziehenden. Alle weiteren Unterlagen sollten als Kopie übersandt werden.

Erklärungen zu Änderungen sind immer schriftlich und mit Unterschrift abzugeben.

Bei jedem Schriftverkehr – ob per Post oder per E-Mail – ist der Name und das Geburtsdatum des Kindes sowie das zugeordnete Geschäftszeichen oder die Onlineantragsnummer anzugeben.

Die Antragsbearbeitung dauert in Hessen mehrere Wochen. Dies ist u.a. auch von der Vollständigkeit der eingereichten Antragsunterlagen abhängig.

1. Nutzen Sie den Onlineantrag unter https://elterngeld.hessen.deÖffnet sich in einem neuen Fenster.

2. Fügen Sie dem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei, die auf der Checkliste erwähnt sind und senden Sie alle Unterlagen per Upload bzw. auf dem Postweg an die zuständige Elterngeldstelle.

3. Übersenden Sie die Geburtsbescheinigung für Elterngeld im Original. Die Vorlage einer Kopie reicht nicht aus.

4. Achten Sie darauf, dass der Antrag von beiden Eltern unterschrieben ist (Ausnahme Alleinerziehende).

5. Achten Sie darauf, dass mitgeschickte Kopien gut lesbar sind.

6. Geben Sie für kleinere Rückfragen Ihre Telefonnummer (freiwillige Angabe) an.

7. Reichen Sie nachgeforderte/fehlende Unterlagen zeitnah bei der Elterngeldstelle ein.

In der Anlage des Elterngeldbescheides sind für jeden einzelnen Lebensmonat die voraussichtlichen Zahlungstermine angegeben.

Nachzahlungen erhalten Sie spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Bescheiddatum.

Sollten Sie Leistungen zur Grundsicherung (z. B. Arbeitslosengeld II) erhalten, werden die Elterngeldzahlungen in der Regel zunächst für die vergangenen und laufenden Monate einbehalten, bis der Grundsicherungsträger seinen Erstattungsanspruch geltend gemacht hat oder mitteilt, dass kein Erstattungsanspruch geltend gemacht wird. Die Aufnahme der laufenden Zahlung bzw. eine evtl. Nachzahlung kann erst danach erfolgen.

Teilen Sie der Elterngeldstelle die Änderung schriftlich mit Unterschrift per Post oder als E-Mail-Anhang (pdf-Datei) mit.

Teilen Sie Ihre Kontoänderungen bitte umgehend mit, da die Anweisung Ihres Elterngeldes ca. 1 bis 2 Wochen vor Ihrem Zahlungstermin von der Bundeskasse Trier an Ihr Kreditinstitut erfolgt.

Geben Sie bitte bei jedem Schriftverkehr – ob per Post oder per E-Mail – den Namen und das Geburtsdatum des Kindes sowie ggf. das Geschäftszeichen an.

Bitte übersenden Sie der Elterngeldstelle einen Nachweis (z. B. Eheurkunde/Heiratsurkunde?) über Ihre Namensänderung und ggf. die Ihres Kindes (z. B. geänderte Geburtsurkunde).

Geben Sie bitte bei jedem Schriftverkehr – ob per Post oder per E-Mail – den Namen und das Geburtsdatum des Kindes sowie ggf.  das Geschäftszeichen an

Teilen Sie der Elterngeldstelle die Änderung schriftlich per Post oder per E-Mail mit.

Geben Sie bitte bei jedem Schriftverkehr – ob per Post oder per E-Mail – den Namen und das Geburtsdatum des Kindes sowie ggf. das Geschäftszeichen an.

Das Elterngeld wird zwar steuerfrei ausgezahlt, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt und wird bei der Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes zum steuerpflichtigen Einkommen gezählt. Die Gesamtsumme des in einem Kalenderjahr gezahlten Elterngeldes wird daher dem Finanzamt zu Beginn des Folgejahres übermittelt. Sie erhalten hierüber ebenfalls eine Bescheinigung.

Wenn Sie Elterngeld erhalten, sind Sie zur Abgabe einer Steuererklärung für das/die betroffenen Kalenderjahre verpflichtet. Das Elterngeld zählt zum Einkommen und wird zur Berechnung des persönlichen Steuersatzes herangezogen.

Die Bescheinigung ist der Steuererklärung beizufügen.

Maßgeblich ist analog des Verfahrens beim ersten Kind der Zwölfmonatszeitraum vor Geburt bzw. der Mutterschutzfrist des zweiten Kindes oder das Kalenderjahr vor Geburt des zweiten Kindes.

Es können nun aber bei einer kurzen Geburtenfolge sog. Verschiebetatbestände (z. B. Elterngeldbezug vom Vorkind bis maximal zum 14. Lebensmonat) geltend gemacht werden, so dass der Bemessungszeitraum sich auch noch über Monate aus dem Zeitraum vor Geburt des ersten Kindes erstreckt.

Elternzeit ist grundsätzlich spätestens sieben Wochen vor Antritt beim Arbeitgeber zu beantragen. Achten Sie bitte darauf, dass die Zeiträume, in denen Sie Elterngeld beziehen, durch die Elternzeit abgedeckt sind. Zum Thema Elternzeit können Sie sich auch hier informieren: FamilienportalÖffnet sich in einem neuen Fenster

Änderungen ab 01.09.2021

Die zulässige Arbeitszeit während des Elterngeldbezugs und der Elternzeit wurde von 30 auf 32 Wochenstunden angehoben.

Auch der Partnerschaftsbonus, der die parallele Teilzeit beider Eltern unterstützt, kann nun mit 24 bis 32 Wochenstunden bezogen werden.

Für Kinder, die nach dem 31. August 2021 und mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt kommen, können bis zu vier weitere Basis-Elterngeldmonate bezogen werden.

Wenn das Kind

- bis zu 6 Wochen vor dem errechneten Termin geboren wird, erhalten Sie einen zusätzlichen Monat Basis-Elterngeld

- bis zu 8 Wochen vor dem errechneten Termin geboren wird, erhalten Sie zwei zusätzliche Monate Basis-Elterngeld

- bis zu 12 Wochen vor dem errechneten Termin geboren wird, erhalten Sie drei zusätzliche Monate Basis-Elterngeld

- bis zu 16 Wochen vor dem errechneten Termin geboren wird, erhalten Sie vier zusätzliche Monate Basis-Elterngeld

Das Basis-Elterngeld kann auch hier in Elterngeld-Plus umgewandelt werden.

Elterngeldreform 2024

Paare und Alleinerziehende deren zu versteuerndes Einkommen mehr als 200.000 € beträgt, haben keinen Anspruch auf Elterngeld.

Ab 01.04.2025 wird die Einkommensgrenze auf 175.000 € gesenkt.

Grundsätzlich kann nur noch max. ein Basiselterngeldmonat in den ersten 12 Lebensmonaten des Kindes durch die Eltern parallel bezogen werden.

Ausnahmen hiervon gelten für Eltern von Frühchen, die mind. 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin geboren wurden, Eltern von Mehrlingen sowie Eltern von Kindern mit Behinderung oder Geschwisterkindern mit Behinderung, für die Anspruch auf den Geschwisterbonus besteht.

Die Änderungen des BEEG durch das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 vom 22.12.2023 werden erläutert unter https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/neuregelungen-beim-elterngeld-fuer-geburten-ab-1-april-2024-228588Öffnet sich in einem neuen Fenster 

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