LKW auf Straße

Berufskraftfahrerqualifizierung

Das Regierungspräsidium Gießen ist als Bezirksordnungsbehörde zuständig für die Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) und der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV).

Hierzu gehören insbesondere die staatliche Anerkennung von Ausbildungsstätten, die Unterricht nach dem BKrFQG und dem BKrFQV durchführen, und deren Überwachung.

Staatliche Anerkennung von Ausbildungsstätten

Der Antragsvordruck zur staatlichen Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Weiterbildung und / oder die beschleunigte Grundqualifikation sind samt eventuell notwendiger Anlagen als Downloads hinterlegt.

Bitte berücksichtigen Sie bei Ihren Planungen, dass die Prüfung Ihres Antrages und die Entscheidung darüber eine gewisse Zeit erfordert. Ich weise Sie daher auf die rechtzeitige Beantragung der staatlichen Anerkennung hin.

Gerne stehe ich Ihnen zur Beratung auch vorab schon zur Verfügung.

Anerkennung von Schulungsräumen

Sollten Sie bereits durch das Regierungspräsidium Gießen als Ausbildungsstätte staatlich anerkannt sein und möchten Sie Schulungen in einem Raum im Bundesland Hessen durchführen, der bislang noch nicht für Sie anerkannt ist, ist auch hierfür das Regierungspräsidium Gießen zuständig.

Der Antrag zur Anerkennung eines Schulungsraumes ist samt Anlagen im unteren Bereich dieser Seite als Download hinterlegt.

Anerkennung von Dozentinnen und Dozenten oder eines neuen Ausbildungsprogramms

Sollten Sie neue Dozentinnen und Dozenten oder ein neues Ausbildungsprogramm für Ihre Unterrichte einsetzen wollen, sind auch diese durch mich anzuerkennen. Bitte stellen Sie hierfür einen formlosen Antrag gerne per E-Mail an die unten angegebene Adresse. Die Unterlagen, die dabei einzureichen sind, können Sie dem Antrag auf Anerkennung einer Ausbildungsstätte - Punkt 3 zum Lehrpersonal und Punkt 4 zum Ausbildungsprogramm - entnehmen.

Bitte beachten Sie:

  • Alle Unterrichtstermine - Weiterbildung und beschleunigte Grundqualifikation - sind gem. § 11 Abs. 4 BKrFQG schriftlich bzw. per E-Mail spätestens fünf Werktage vor Durchführung des Unterrichts mit folgenden Angaben beim zuständigen Regierungspräsidium anzuzeigen:

    1. Anschrift des Unterrichtsortes,
    2. Datum des Unterrichtstages,
    3. Beginn und Ende der geplanten Unterrichtseinheiten,
    4. Gegenstand des Unterrichts nach Anlage 1 BKrFQV (Unterkenntnisbereiche) und
    5. verantwortliche Unterrichtsleitung.

Gerne können Sie für Ihre Meldung den unter Downloads abgelegten Vordruck ausfüllen du mir per E-Mail zukommen lassen.

  • Verstöße gegen die Vorschriften des BKrFQG und der BKrFQV sind Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen geahndet werden können.
  • Informationen zur Anbindung der Ausbildungsstätten an das Berufskraftfahrerqualifikationsregister erhalten Sie auf der Internetseite des Kraftfahrtbundesamtes.

Zur Beantwortung Ihrer Fragen zum BKrFQG, zur BKrFQV und damit zusammenhängenden Aspekten bin ich für Sie gerne unter den benannten Kontaktdaten erreichbar.

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