Die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben, ist erlaubnispflichtig. Zu unterscheiden ist hierbei die Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr, die für innerdeutsche Transporte erteilt wird, und die Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr innerhalb der europäischen Gemeinschaft.
Das Regierungspräsidium Gießen erteilt Transportunternehmen mit einer Niederlassung im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 im Regierungsbezirk auf Antrag
- Erlaubnisse für den gewerblichen Güterkraftverkehr,
- Gemeinschaftslizenzen für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr
- Fahrerbescheinigungen für Angehörige aus Nicht-EU-Staaten, die als Fahrpersonal im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr eingesetzt werden,
sofern die fachliche Eignung, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die persönliche Zuverlässigkeit der verantwortlichen Personen nachgewiesen sind.
Für den gewerblichen Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen > 3,5 t bedarf es einer Erlaubnis für nationale Transporte oder einer Gemeinschaftslizenz (auch “EU-Lizenz” genannt) für grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr sowie Kabotageverkehr, soweit derartige Beförderungen nicht von der Lizenzpflicht ausgenommen sind. Dies war bisher für Unternehmen im Bereich der Kleintransporte / Kurierdiensttransporte mit Fahrzeugen bis 3,5 t der Fall.
Durch die Verordnung (EU) 2020/1055 als Teil des Mobilitätspaktes I werden mit Wirkung vom 21. Februar 2022 die bisherigen unionsrechtlichen Regelungen zum Berufs- und Marktzugang im Bereich des gewerblichen Güterkraftverkehrs angepasst.
Darüber hinaus gilt ab dem 21. Mai 2022 auch eine Genehmigungspflicht für Unternehmen, die gewerblichen Gütertransport mit Fahrzeugen/Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 t jedoch nicht mehr als 3,5 t betreiben, soweit die Transporte grenzüberschreitend sind.
Die aktuellen Fassungen der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 und Nr. 1072/2009, welche die Änderungen durch die Verordnung (EU) 2020/1055 berücksichtigen, wurden durch die Europäische Union nunmehr im Internet bereitgestellt und sind mit Klick auf der entsprechenden Verordnung abrufbar.
Was ändert sich für die Transportunternehmen?
a) Anforderungen an die Niederlassung
- Räumlichkeiten (Buchstabe a) Der Unternehmer muss über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verfügen und an diesem Standort die dort genannten Unternehmensunterlagen vorhalten.
- Organisation der Nutzung der Fahrzeugflotte (Buchstabe b) Der Unternehmer muss die Nutzung seiner Fahrzeugflotte so organisieren, dass sichergestellt ist, dass Fahrzeuge, die dem Unternehmen zur Verfügung stehen und in der grenzüberschreitenden Beförderung eingesetzt werden, spätestens acht Wochen nach Verlassen des Mitgliedstaates (Deutschland) zu der Betriebsstätte zurückkehren.
- Verfügung über Fahrzeugflotte (Buchstabe e und g) Der Unternehmer muss über ein oder mehrere Fahrzeuge verfügen, die ordnungsgemäß zugelassen sind oder in Betrieb genommen worden sind und eingesetzt werden dürfen, unabhängig davon, ob sie sein ausschließliches Eigentum sind oder beispielsweise aufgrund eines Mietkauf- oder Miet- oder Leasingvertrages in seinem Besitz sind. Die Anzahl der zur Verfügung stehenden Fahrzeuge soll in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Geschäftstätigkeit des Unternehmens und zur Anzahl der Fahrer stehen.
b) Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit
Hinsichtlich der finanziellen Leistungsfähigkeit hat der Unternehmer nach dem geänderten Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 folgende Beträge nachzuweisen:
- 9.000 Euro für das erste Kraftfahrzeug,
- 1.800 Euro für das erste Kraftfahrzeug, wenn ausschließlich Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 t und nicht mehr als 3,5 t eingesetzt werden,
- 5.000 Euro für jedes weitere genutzte Kraftfahrzeug oder jede weitere genutzte Fahrzeugkombination, das/die eine zulässige Gesamtmasse von über 3,5 t hat,
- 900 Euro für jedes weitere genutzte Kraftfahrzeug, das eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 2,5 t und nicht mehr als 3,5 t hat.
c) Anforderungen an die fachliche Eignung/Prüfungsbefreiung
Die Anforderungen an die fachliche Eignung für Unternehmen, die Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 t einsetzen, sind weitestgehend unverändert geblieben.
Unternehmen, die Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 t und nicht mehr als 3,5 t einsetzen, können den Nachweis der fachlichen Eignung über den bisher bekannten IHK-Fachkundenachweis erbringen.
Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 sieht zudem nunmehr vor, dass zum Zwecke der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz an ein Güterkraftverkehrsunternehmen, die Personen von der Fachkundeprüfung zu befreien, die der Erteilungsbehörde nachweisen können, dass sie in dem Zeitraum von zehn Jahren vor dem 20. August 2020 ohne Unterbrechung ein Unternehmen derselben Art geleitet haben. Als Nachweise für die Unternehmensführung kommen in Betracht (Aufzählung nicht abschließend):
- Gewerbeauskunft
- Bestätigung über die Mitgliedschaft bei der IHK
- Zulassungsbescheinigungen von Fahrzeugen
- Steuerbescheinigungen
- Sozialversicherungsnachweise für Mitarbeiter als Fahrer
- Arbeitsverträge von Fahrern
Der überarbeitete Antrag auf Erteilung der Gemeinschaftslizenz / Erlaubnis steht bereits zum Download bereit. Bitte beachten Sie die einzureichenden Unterlagen (siehe Seite 3 des Antragformulars).
Soweit diese Zugangsvoraussetzungen in Einzelfällen nicht mehr gegeben sind, ist das Regierungspräsidium auch zuständig für den Widerruf der Genehmigungen.
Dem Sachgebiet obliegt auch die Verfolgung und Ahnung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Güterkraftverkehrsgesetz sowie der Kabotageverordnung.
Das Regierungspräsidium übt zudem die Aufsicht über die im Regierungsbezirk niedergelassenen Güterkraftverkehrsunternehmen aus.
Die nachfolgend aufgeführten Anträge können zusammen mit den erforderlichen Unterlagen auch per E-Mail eingereicht werden.