Sie erhalten diese Information, da das Regierungspräsidium Gießen personenbezogene Daten von Ihnen u. a. im Fachinformationssystem Wasserwirtschaftliches Anlageninformationssystem 2.0 (WALIS 2.0) verarbeitet.
1. Verantwortlichkeit und Datenschutzbeauftragte/r
Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist das Regierungspräsidium Gießen, Landgraf-Philipp-Platz 1-7, 35390 Gießen, Tel.: 0641/303-0, Fax: 0641/303-2197, E-Mail: Poststelle@rpgi.hessen.de.
2. Die oder der Datenschutzbeauftragte
Die oder den Datenschutzbeauftragte/n des Regierungspräsidiums Gießen erreichen Sie unter den vorgenannten Kontaktdaten sowie mit E-Mail: datenschutzbeauftragte@rpgi.hessen.de.
3. Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung
Die Datenverarbeitung erfolgt nach § 88 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 56 Hessisches Wassergesetz (HWG) sowie den dazu ergangenen Rechtsverordnungen zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben und ist für die Zulassung und Überwachung des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen sowie die Zulassung und Überwachung von Abwasseranlagen und ‑einleitungen an Ihrem Betriebsstandort erforderlich.
4. Empfänger oder Kategorien von Empfängern
Grundsätzlich werden Ihre personenbezogenen Daten nur durch das Regierungspräsidium Gießen verarbeitet. Soweit dies für die Verfahrensbearbeitung erforderlich ist, können Ihre personenbezogenen Daten an andere Behörden, die im Zusammenhang mit den Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen oder den Abwasseranlagen und -einleitungen betroffen sind, weitergegeben werden. In Betracht kommen regelmäßig die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung, das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, untere Wasserbehörden, Abwasserbeseitigungspflichtige. Die übermittelten Daten dürfen von diesen nur im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenerfüllung verwendet werden.
5. Speicherdauer und -fristen
Die für die Überwachung erhobenen personenbezogenen Daten werden gespeichert. Zur Bestimmung des Zeitpunkts der Datenlöschung beachtet das Regierungspräsidium Gießen die Aufbewahrungsfristen, die im Erlass zur Aktenführung in den Dienststellen des Landes Hessen festgelegt sind. Die Frist beginnt nach Ablauf des Jahres, in dem die Betriebsstätte endgültig stillgelegt wurde.
6. Ihre Rechte
Nach Art. 15 DS-GVO können Sie von dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen. Nach Art. 16 DS-GVO haben Sie das Recht auf Berichtigung. Unter den Voraussetzungen des Art. 17 DS-GVO haben Sie das Recht, die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen. Ein Recht auf Löschung kommt allerdings nicht in Betracht, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist bzw. zur Wahrnehmung einer Aufgabe dient, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, Art. 17 Abs. 3 lit. b) DS-GVO.
Art. 18 Abs. 1 DS-GVO gewährt unter den dort aufgeführten Voraussetzungen ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung.
Das Recht auf Widerspruch nach Art. 21 Abs. 1 DS-GVO besteht nach § 35 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz nicht, soweit eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten verpflichtet.
Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DS-GVO verstößt, haben Sie das Recht auf Beschwerde nach Art. 77 Abs. 1 DS-GVO bei der Aufsichtsbehörde, dem Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, Postfach 3163, 65021 Wiesbaden. Darüber hinaus können Sie sich mit einer Beschwerde an den/die behördliche Datenschutzbeauftragte wenden, wenn Sie der Auffassung sind, dass datenschutzrechtliche Vorschriften bei der Verarbeitung Ihrer Daten nicht beachtet worden sind.
7. Verpflichtung zur Bereitstellung personenbezogener Daten
Die Bereitstellung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben und ist zur Zulassung und Überwachung des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen sowie zur Zulassung und Überwachung von Abwasseranlagen und -einleitungen an Ihrem Betriebsstandort erforderlich. Die Nichtbereitstellung kann für Sie Nachteile haben (z.B. eine Entscheidung nach Aktenlage, Verzögerungen im Vollzug, …).