Feststellungsverfahren

Hier finden Sie Informationen zur Antragstellung und zum Verfahrensablauf

Feststellungsverfahren – Hier finden Sie Informationen zur Antragstellung und zum Verfahrensablauf

Was ist vor der Antragstellung zu beachten?

Für die Prüfung der geltend gemachten Gesundheitsstörungen benötigen wir aktuelle medizinische Unterlagen. Die Unterlagen sollen nicht älter als zwei Jahre sein.

Wenn Sie dem Antrag medizinische Unterlagen, die Ihnen vorliegen oder die Sie sich besorgen können, beifügen, können Sie das Verfahren damit wesentlich beschleunigen. Krankenhaus- und Reha-Entlassungsberichte sowie Pflegegutachten sind für uns ebenfalls hilfreich.

Atteste mit Diagnosen, aber ohne Aussagen über Funktionseinschränkungen genügen nicht für die Feststellung.

Falls eine Operation oder Reha-Maßnahme aktuell bevorsteht, kann es sinnvoll sein, diese zunächst abzuwarten.

Sie können selbst bestimmen, welche Behinderungen festgestellt und bewertet werden 

Wie läuft das Feststellungsverfahren ab?

Sobald Ihr Antrag bei uns eingegangen ist, wird dieser in der Fachanwendung erfasst. Eine regelmäßige Eingangsbestätigung wird nicht versandt.

Sollte das zuständige Hessische Am für Versorgung und Soziales (HAVS) jedoch weitere Angaben von Ihnen benötigen, erhalten Sie eine Eingangsbestätigung mit Nachfrage. Sollte es zu weiteren Rückfragen oder Verzögerungen aufgrund der medizinischen Sachverhaltsermittlung kommen, erhalten Sie eine Zwischennachricht.

Werden neben den bereits beigelegten Unterlagen weitere medizinische Unterlagen benötigt, fordert das zuständige HAVS diese bei den von Ihnen angegebenen behandelnden Ärzten oder anderen Stellen (wie Pflege-, Renten- oder Unfallversicherung) entsprechend Ihrer Einwilligungserklärung selbst an.

Anschließend erfolgt eine versorgungsmedizinische Bewertung Ihres Gesundheitszustandes durch den Ärztlichen Dienst des HAVS und dessen versorgungsmedizinische Gutachterinnern und Gutachter. Nur in seltenen Fällen ist es nötig, Sie persönlich zu untersuchen.

Nach versorgungsmedizinischer Bewertung erfolgt eine verwaltungsseitige Prüfung der Auswertung. Die Regeln für die Bewertung gibt die Versorgungsmedizin-Verordnung vor. 

Anschließend erhalten Sie einen Bescheid mit der Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) und gegebenenfalls der Merkzeichen.

Beträgt der GdB mindestens 50, erhalten Sie nach Vorlage eines Lichtbildes auch einen Schwerbehindertenausweis. Alle Informationen hierzu erhalten Sie mit Ihrem Bescheid.

Die Dauer des Verfahrens hängt vom Einzelfall ab und lässt sich daher nicht genau vorhersagen. 
Insbesondere haben wir keinen Einfluss darauf, wie schnell Ihre Ärzte auf unsere Anfrage antworten. Wenn Sie dem Antrag selbst aussagekräftige Unterlagen beilegen, kann dies das Verfahren beschleunigen.

Im Regelfall ist damit zu rechnen, dass es einige Monate dauert, bis der Bescheid erlassen werden kann.