Merkzeichen sind bestimmte Buchstaben, die in den Schwerbehindertenausweis eingetragen werden können. Sie dienen als Nachweis für besondere Beeinträchtigungen.
Menschen mit Behinderungen können als Ausgleich für die behinderungsbedingten Nachteile sogenannte Nachteilsausgleiche für sich in Anspruch nehmen. Die Nachteilsausgleiche sind abhängig von den Merkzeichen und dem Grad der Behinderung. Mit den einzelnen Merkzeichen sind unterschiedliche Rechte verbunden; sie werden anhand der gesetzlichen Voraussetzungen im Feststellungsverfahren geprüft und vergeben.
Weiter unten finden Sie weitere Informationen zu den verschiedenen Merkzeichen.
Merkzeichen:
- Merkzeichen "G" - erhebliche Gehbehinderung
- Merkzeichen "B" - Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson
- Merkzeichen "aG" - außergewöhnliche Gehbehinderung
- Merkzeichen "H" - Hilflosigkeit
- Merkzeichen "RF" - Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
- Merkzeichen "Bl" - Blind
- Merkzeichen "TBl" - Taubblind
- Merkzeichen "GI" - Gehörlos
- Merkzeichen"1.Kl" - Benutzung der 1.Wagenklasse mit Fahrausweis für die 2. Wagenklasse
Nachteilsausgleich für Behinderte sind z.B.:
- Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
- Parkerleichterung durch die Straßenverkehrsbehörde für außergewöhnlich Gehbehinderte und Blinde
- Parkerleichterungen durch die Straßenverkehrsbehörde für besondere Gruppen von schwerbehinderten Menschen
- Kraftfahrzeugsteuerermäßigung
- Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr mit Eigenbeteiligung / ohne Eigenbeteiligung
- Steuerliche Nachteilsausgleiche wie z.B. Behinderten-Pauschbetrag und außergewöhnliche Belastungen
- Befreiung/Ermäßigung vom Rundfunkbeitrag
- Nachteilsausgleiche in der gesetzlichen Rentenversicherung