Gießen. Die Tage werden länger, die Temperaturen steigen: Grund genug, den Garten für die neue Saison auf Vordermann zu bringen. Insbesondere bei diesem „Frühjahrsputz“ fallen regelmäßig große Mengen an Grün- und Astschnitt an. Wie in jedem Jahr stellt sich da schnell die Frage: Wohin mit dem anfallenden Material? Die Antwort dafür liefert das Regierungspräsidium (RP) Gießen. Und eines vorweg: Die pflanzlichen Abfälle zu verbrennen ist heute weder zeitgemäß noch rechtmäßig. Darauf weisen die Abfall-Fachleute im RP hin.
Vorrangig nur stoffliche oder energetische Verwertung
Bei der Gartenarbeit anfallender Grün- und Astschnitt ist – wie jeder andere Abfall – nach den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig einer stofflichen oder energetischen Verwertung zuzuführen. „Nur ausnahmsweise ist eine Abfallbeseitigung zulässig – etwa, weil von den Abfällen eine Gefahr für Mensch und Umwelt ausgeht und eine Verwertung nicht in Betracht kommt“, erklärt Dr. Johannes Bachmann. Er leitet das Dezernat für kommunale Abfallwirtschaft / Abfallentsorgungsanlagen beim RP. Grün- und Astschnitt sei vorrangig einer stofflichen Verwertung zuzuführen. Zum Beispiel auf dem Kompost.
Denn bei einer Verwertung von Gartenabfällen entsteht ein wertvolles Düngemittel. Gibt es keinen solchen Haufen, oder sind die Mengen zu groß, müssen die Gartenabfälle über die Biotonne oder sonstige Sammlungen entsorgt werden. Das kann über die Müllabfuhr erfolgen – oder eine Sammelstelle für Grünabfall. Von dort wird das Material dann beispielsweise einer industriellen Kompostierungsanlage zugeführt. Geeignetes, holziges Material kann in anderen Anlagen zu Holzhackschnitzeln verarbeitet werden. In jedem Fall steht am Ende des Verwertungsprozesses ein Produkt, dass entweder im Garten- und Landschaftsbau, der Landwirtschaft – oder bei der Erzeugung von Energie – in Holzfeuerungsanlagen sinnvoll eingesetzt werden kann, sagt Bachmann.
Verbrennung kommt nur in Ausnahmen in Betracht
Derweil handelt es sich beim Verbrennen von Gartenabfällen um eine klassische Beseitigungsmaßnahme. Aus einer offenen Verbrennung wird gerade kein energetischer Nutzen gezogen. Darüber hinaus enthält der Feuerqualm neben zahlreichen Schadstoffen auch erhebliche Feinstaubanteile und ist folglich gesundheitsschädlich.
Nur wenn eine Verwertung der pflanzlichen Gartenabfälle technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist, kommt ausnahmsweise eine Beseitigung durch Verbrennung in Betracht.
Doch auch hier gilt es einige Vorgaben zu beachten: So dürfen ausschließlich pflanzliche Abfälle verbrannt werden – und nur am Ort ihrer Entstehung. Es sind Mindestabstände unter anderem zu Wohnbebauung, Straßen und Naturschutzgebieten einzuhalten. Das Feuer darf zudem nur zu bestimmten Tageszeiten und bei geeigneten Witterungsbedingungen entfacht werden. Außerdem ist die Verbrennung den zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltungen unter Angabe des Orts der Verbrennung vorab anzuzeigen. Auf diese Weise soll unter anderem sichergestellt werden, dass die Feuerwehr nicht unnötig ausrückt. Den genauen rechtlichen Rahmen regelt die Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen. Wer dagegen verstößt, muss mit einem Bußgeld rechnen.
Keine grundsätzlichen Bedenken bestehen aus abfallrechtlicher und abfallwirtschaftlicher Sicht gegen die Brauchtumsfeuer. Dazu gehören das Oster-, Mai-, Sonnenwend- oder Hutzelfeuer. Voraussetzung ist aber auch hier, dass ausschließlich unbehandelte, naturbelassene Hölzer und Reisig verfeuert werden. Bau- und Abbruchhölzer, Sperrmüll oder andere Abfälle dürfen nicht verbrannt werden. Die zuständigen Gemeinde- und Stadtverwaltungen sollten jedoch auch über solche Vorhaben von den Verantwortlichen vorab informiert werden, um kostspielige Feuerwehreinsätze zu vermeiden.