Gießen. Weniger Kunststoffverpackungen für zubereitete Speisen: Ab dem 1. Januar 2023 gibt es eine Änderung im Verpackungsgesetz. Ziel ist es, den Anteil von Kunststoffverpackungen zu reduzieren und Mehrwegsysteme aufzubauen. Betroffen sind alle Betriebe, die Mitnahmegerichte in Verpackungen aus Kunststoff anbieten, die unmittelbar verzehrt werden, etwa aus der Verpackung heraus und ohne weiteres kochen, sieden oder erhitzen. Auch der Einweg-Kaffeebecher fällt unter die neue Regelung, egal aus welchem Material er ist. Zuständig für diesen Bereich ist das Regierungspräsidium Gießen.
Regierungspräsident Dr. Christoph Ullrich sieht die gesetzliche Änderung sehr positiv. Kunststoffabfälle stellten ein zunehmendes Problem dar. „Sie verschmutzen unsere Umwelt und beeinträchtigen Menschen, Tiere und Pflanzen. Mit der Nutzung von Mehrwegverpackungen können wir alle einen Beitrag leisten, um die Flut an Plastikabfällen auf Dauer einzudämmen und die Umwelt zu entlasten“, meint er.
Die To-go-Verpackung für das Schnitzel vom Metzger oder der Döner Kebab, den man beim Einkaufsbummel zwischendurch aus der Hand genießt, sind typische Beispiele, die von der Gesetzesänderung betroffen sein können. Aber auch die Angebote weiterer Betriebe wie Caterer, Lieferdienste, Restaurants, Heiße Theken, Sushi-Bars oder Salat-Stationen fallen unter die neue Regelung.
Rücknahme natürlich Pflicht
Sofern solche Speisen in Einweg-Kunststoffbehältnissen angeboten werden, muss es zukünftig eine alternative Mehrwegverpackung geben. Und die darf nicht teurer sein oder weniger Inhalt haben, als die Einweg-Variante. Dasselbe gilt für alle Einweg-Getränkebecher. Ein angemessenes Pfand darf erhoben werden und die Rücknahme ist natürlich Pflicht.
Zusätzlich müssen die Betriebe ihre Kunden durch gut lesbare Informationstafeln auf die Mehrwegverpackungen hinweisen. Wenn die Ware beim Kunden angeliefert wird, muss dieser Hinweis im entsprechenden Angebot enthalten sein, etwa auf der Homepage oder im Flyer.
Kleinere Betriebe mit bis zu fünf Beschäftigten und einer Verkaufsfläche bis zu 80 Quadratmetern können die Lebensmittel auch in Behältnisse abfüllen, die ihre Kunden mitgebracht haben. Das Gleiche gilt für die Abgabe durch Verkaufsautomaten. Auch hierbei muss die Kundschaft auf diese Möglichkeit hingewiesen werden. Betriebe, die ihre Mehrwegbehälter nicht selbst organisieren möchten, können sich an einem bestehenden Mehrwegsystem beteiligen.
Weitere Informationen sind unter www.umwelt.hessen.de/umwelt/abfall-und-recyclingÖffnet sich in einem neuen Fenster oder www.dehoga-hessen.de/presse-media/pressemitteilungen/Öffnet sich in einem neuen Fenster zu erhalten. Dort findet sich auch ein Merkblatt zu diesem Thema.