Ausgemusterte Elektrogeräte liegen auf einem großen Haufen.

Elektrogeräte-Demontage

Lesedauer:5 Minuten

Elektrogeräte sind Geräte, die für ihre Funktion elektrischen Strom benötigen. Elektronikgeräte sind Geräte, die aus mehreren elektrischen Bauteilen, wie z.B. Elektronenröhren, Photozellen und Halbleitern bestehen; sie sind also eine Untergruppe der Elektrogeräte.
Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht mehr repariert und somit nicht mehr in Betrieb gesetzt werden, sind Abfälle, die zu entsorgen sind. Sie werden nachfolgend als „Altgeräte“ bezeichnet. Für die meisten gilt das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG).
Elektroaltgeräte sind als gefährliche Abfälle einzustufen.

Der erste Schritt der Entsorgung von Altgeräten ist die Erfassung. Diese kann durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder durch die Vertreiber von Elektrogeräten erfolgen.

Der zweite Schritt ist die Demontage (Zerlegung), durch die gefährliche Bestandteile entfernt sowie gleichartige Materialien abgetrennt und sortenrein gesammelt werden. Erst danach darf die stoffliche oder energetische Verwertung der einzelnen Stoffe und Materialien folgen.

Die Demontage (das Zerlegen) von Elektroaltgeräten ist eine Behandlung im Sinne des ElektroG. Anlagen, in denen das geschieht, sind Abfallentsorgungsanlagen.

Genehmigungen für Behandlungsanlagen

Die meisten Elektroaltgeräte für sich alleine und Mischungen aus verschiedenen Gerätetypen, wie sie beispielsweise in kommunalen Sammelstellen entstehen, sind gefährliche Abfälle. Wenn pro Arbeitstag mehr als eine Gewichtstonne Elektroaltgeräte demontiert werden können, dann sind Demontageanlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zu genehmigen. Das ergibt sich aus Anhang1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4.BImSchV). Die Anlage ist der Nr.8.11.2.2 zuzuordnen, bei einer möglichen Behandlungskapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag der Nr.8.11.2.1.

Zusätzlich können die Lagerflächen abhängig von deren Kapazität nach einer Nummer von 8.12 genehmigungspflichtig sein.

Nur wenn sichergestellt ist, dass weniger als 1t als gefährlich eingestufte Elektroaltgeräte pro Tag demontiert werden, ist eine Genehmigung nach dem BImSchG nicht erforderlich. Für die Lagerflächen gelten zusätzlich folgende Obergrenzen:

  • weniger als 30t gefährliche Abfälle und
  • weniger als 100t nicht gefährliche Abfälle.

Es ist dann aber in jedem Fall mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu prüfen, ob eine Baugenehmigung erforderlich ist.

Demontage

Die Demontage ist ein wesentlicher Teil in der Kette zur Entsorgung von Elektroaltgeräten.

Der Umfang und die Demontagetiefe können vom Anlagenbetreiber selbst festgelegt werden. Die Verfahren, also die Art und Weise wie dies geschieht, hat dem Stand der Technik zu entsprechen, der in §3 Abs.28 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und §20 ElektroG beschrieben ist.

Durch das Demontieren sollen gefährliche Bestandteile entfernt sowie gleichartige Materialien abgetrennt und sortenrein gesammelt werden. Teilweise behandelte Elektroaltgeräte können– unter Berücksichtigung des abfallrechtlichen Nachweisverfahrens– an andere, dafür zugelassene Demontagebetriebe weitergeben werden.

Bevor mit der Behandlung begonnen wird, ist zu prüfen, ob Geräte oder einzelne Bauteile wiederverwendet werden können, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

Dokumentationen, Nachweise, Prüfungen

Nach dem ElektroG und dem KrWG müssen verschiedene Dokumentationen vorhanden sein und Nachweise geführt werden. Es handelt sich dabei um:

  1. ein Register für die angenommenen Abfälle
  2. ein Register für die abgegebenen Abfälle
  3. eine Dokumentation der wiederverwendeten, recycelten, verwerteten und beseitigten Mengen.

Die o.g. Nr. 3 ist insbesondere dann zu beachten, wenn in der betreffenden Anlage neben Elektroaltgeräten auch andere Abfälle gelagert bzw. behandelt werden.

Demontageanlagen, die Elektroaltgeräte im Sinne des ElektroG als Erste behandeln, bedürfen darüber hinaus eines Zertifikates nach §21 ElektroG durch einen Sachverständigen, dasjährlichneu ausgestellt werden muss. Möglich ist diese Zertifizierung auch im Rahmen der Anerkennung als Entsorgungsfachbetrieb.

Schlagworte zum Thema