Container mit Abfall

Im- und Export

Wie können Abfälle grenzüberschreitend im- bzw. exportiert werden?

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Wer eine grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen durchführen möchte, muss in der Regel zuvor bei der zuständigen Behörde des Versandortes eine schriftliche Notifizierung einreichen. Der Notifizierung sind umfangreiche Unterlagen beizufügen, unter anderem das amtliche Notifizierungsformular, das beim Fachbuchhandel oder digital über die Webseite des Umweltbundesamtes bezogen werden kann.

Eine Notifizierung umfasst grundsätzlich den gesamten Verbringungsvorgang vom ursprünglichen Versandort bis zur endgültigen Verwertung oder Beseitigung.

Verbringungen von Abfällen zur Beseitigung sind nur in begrenztem Umfang möglich. Für sie besteht grundsätzlich Notifizierungspflicht.

Der Verbringung von Abfällen zur Verwertung hingegen sind nur wenige Grenzen gesetzt. Auskunft hierüber gibt die VO (EG) 1013/2006. Es wird unterschieden in gefährliche Abfälle (sog. gelb gelistete Abfälle) und nicht gefährliche Abfälle (sog. grün gelistete Abfälle). Hierzu bedarf es einer fachtechnischen Einstufung anhand der Anhänge III und IV der VO (EG) Nr.1013/2006.
Sofern Abfälle in keiner dieser Anhänge aufgeführt sind, sind diese sog. „nicht gelisteten Abfälle“ ebenso wie die „gelb“ gelisteten Abfälle notifizierungspflichtig.

Nähere Informationen zu dem Notifizierungsverfahren erhalten Sie im Downloadbereich sowie über die aufgeführten Links.

Verbringungen „grün“ gelisteter Abfälle in EU-Staaten oder OECD-Staaten können ohne vorheriges Notifizierungsverfahren durchgeführt werden. Bei den Transporten sind nur sog. Versandinformationen mitzuführen. Inhalt und Umfang dieser Informationen ergibt sich aus Art. 18 VO (EG) Nr. 1013/2006.

Informationen zur grenzüberschreitenden Verbringung grün gelisteter Abfälle in Nicht-OECD-Staaten sind dem Download „Infoblatt zu grün gelisteten Abfällen“ zu entnehmen.

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