Chinesische Feuerwerkskörper explodieren.

Verbraucherschutz beim Kauf pyrotechnischer Gegenstände

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Was ist beim Kauf von pyrotechnischen Gegenständen, z.B. Feuerwerkskörper, zu beachten?

Umgang und Handel mit Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen sind im Sprengstoffgesetz und den zugehörigen Verordnungen geregelt. Zuständig für die Überwachung in Mittelhessen ist das Regierungspräsidium Gießen.

Für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen gelten besondere Anforderungen. Diese umfassen beispielsweise eine Baumusterprüfung (durch eine benannte Stelle, z.B. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung – BAM) und die darauffolgende Vergabe der CE-Kennzeichnung. Letztere dokumentiert die Einhaltung der europäischen Normen und Richtlinien.

Verbraucherinnen und Verbraucher sollten beim Kauf von pyrotechnischen Gegenständen insbesondere auf folgende Merkmale achten:

  • CE-Kennzeichnung
  • Registrierungsnummer der benannten Stelle
  • Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen
  • Aufdruck: „Das Zurschaustellen ist unbedenklich“ oder „Verpackung mit Unbedenklichkeitsbescheinigung“ jeweils mit BAM-Nummer

Beispiele enthält das Faltblatt „Feuerwerk im Einzelhandel – Verkauf und Aufbewahrung der Kategorien F1 und F2“, das auf der Infoseite zum Sprengstoffrecht im Portal Arbeitswelt HessenÖffnet sich in einem neuen Fenster zu finden ist.