Spirituosen mit geografischer Angabe (g.A.)

Das System der „geografischen Herkunftszeichen“ ist vielen Verbraucher und Verbraucherinnen beim Einkauf regionaler Spezialitäten wie z.B. von Grana Padano g.U. oder Schwarzwälder Schinken g.g.A. bekannt. Weniger bekannt ist, dass seit 1996 auch Spirituosen mit einer „geografischen Angabe (g.A.)“ wie Scotch Whisky, Cognac oder Grappa durch die  EU-QualitätsregelungenÖffnet sich in einem neuen Fenster besonders geschützt sind.

Was ist eine Spirituose mit geografischer Angabe?

Eine Spirituose mit geografischer Angabe ist eine Spirituose, die aus einem bestimmten Land, einer Region oder Ort stammt, wobei eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder ein sonstiges Merkmal im Wesentlichen auf diesen geografischen Ursprung zurückzuführen ist.

Die besondere und schützenswerte Qualität dieser Spirituosen ist in den jeweiligen Spezifikationen festgelegt und kann aus den Rohstoffen der Region aber auch aus den besonderen traditionellen Herstellungsverfahren in den Regionen resultieren.

In der seit 2019 geltenden Spirituosengrundverordnung (EU) 2019/787Öffnet sich in einem neuen Fenster sind unter anderem Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen geregelt. Der Schutz für die „geografischen Angaben (g.A.)“ ist in der EU-Agrargeoschutzverordnung (EU) 2024/1143Öffnet sich in einem neuen Fenster festgelegt. 

Gemäß Artikel 26 der EU-Agrargeoschutzverordnung ist der eingetragene Name gegen jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung geschützt. Der Schutz bezieht sich auch auf alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Ursprung, Herkunft, Natur oder wesentliche Eigenschaften des Produktes beziehen. Daraus folgt, dass auch Anspielungen auf den geschützten Namen unzulässig sind. Dies garantiert dem Verbraucher die Authentizität der Produkte.

Welche Spirituosen sind geschützt?

Die geschützten Spirituosen mit geografischer Angabe sowie deren Spezifikation können Sie im EU-Register der geografischen Angaben „eAmbrosia“Öffnet sich in einem neuen Fenster einsehen.

Derzeit sind rund 260 Spirituosen im EU-Register eingetragen. In Deutschland sind derzeit knapp 40 Spirituosen geschützt.

In Hessen können die folgenden Spirituosen mit „geografischer Angabe“ hergestellt werden:

„Bärwurz“ ist eine Spirituose, die in Deutschland traditionell zumeist aus den Wurzeln der Pflanze "Meum athamanticum JACQ" oder der Pflanze "Ligusticum metellina (L.) CRANTZ" gewonnen wird. 

„Blutwurz“ ist ein Likör, der in Deutschland traditionell aus der Tormentillwurzel (Potentilla erecta (L.) RAEUSCH) gewonnen wird. Die Wurzel der Blutwurzpflanze wird im Volksmund zum Teil auch kurz „Blutwurzel“ genannt.

Deutscher Weinbrand“ wird ausschließlich in Deutschland auf der Basis von „Branntwein“ hergestellt. Die Branntweine müssen zu mindestens 85 % in Deutschland hergestellt (destilliert) werden. Zur Destillation werden ausschließlich Weine oder Brennweine aus nach EU Weinrecht klassifizierten Rebsorten verwendet. Die sich daran anschließende Reifung der Branntweine in Eichenholzfässern, das Blending der Branntweine und ggf. der Zusatz von Typagestoffen (Bonifikateuren) müssen in Deutschland erfolgen.

„Hüttentee“ wird in allen Regionen der Bundesrepublik Deutschland aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs unter Zugabe von Tee bzw. Tee-Extrakt, Rum, Zucker und weiteren Zutaten hergestellt. Angeboten wird „Hüttentee“ zum einen als kalter trinkfertiger Likör, zum anderen als ein vor Ort in Schi- und Wanderhütten zubereitetes Heißgetränk.

„Korn bzw. Kornbrand“ ist eine Getreidespirituose, die durch Destillation von vergorener Maische aus Weizen (einschließlich der alten Sorten Dinkel, Einkorn und Emmer), Roggen, Gerste, Hafer oder Buchweizen gewonnen wird.

"Ostpreußischer Bärenfang" ist eine gesüßte Spirituose, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Honig und ggf. Kräutern oder Gewürzen wie z. B. Zimt oder Vanille gewonnen wird. Ggf. werden dieser Spirituose weitere süßende Erzeugnisse wie z.B. Zucker zugegeben.

Kontrolle

Um den Schutz der Spirituosen mit geografischer Angabe zu gewährleisten werden Hersteller- und Marktkontrollen durchgeführt. Zuständige Kontrollbehörde in Hessen ist das Regierungspräsidium Gießen.

Herstellerkontrolle (Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation)

Die Herstellerkontrolle erfolgt gemäß Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 j der Verordnung (EU) 2017/625 (Kontroll-VO) i.V.m. Art. 39 Abs. 3 Verordnung (EU) 2024/1143 (EU-Agrargeoschutz-VO).

Kontrolliert wird die Einhaltung der Spezifikation vor der Vermarktung bei allen hessischen Erzeugern, die Spirituosen mit „geografischer Angabe (g.A.)“ herstellen und in Verkehr bringen.

Kontrollgrundlage ist die Produktspezifikation/technische Unterlage. Dort ist unter anderem eine Beschreibung der wichtigsten physikalischen, chemischen und sensorischen Eigenschaften, besondere Merkmale der Spirituose, das betreffende geografische Gebiet und das Herstellungsverfahren festgelegt.

Die Kontrollen erfolgen einmal jährlich und sind gemäß der Verwaltungskostenordnung des Landes Hessen (VwKostO-MUKLV) gebührenpflichtig.

Die Hersteller erhalten nach der abgeschlossenen Kontrolle eine Prüfbescheinigung.

Sind Sie Hersteller der obengenannten Spirituosen mit „geografischer Angabe“?
Bitte melden Sie sich mit Hilfe des FormularsÖffnet sich in einem neuen Fenster.

Marktkontrolle (Überwachung der eingetragenen Namen auf dem Markt):

Überwacht wird die Verwendung der geschützten Namen auf dem Markt gemäß Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 j der Verordnung (EU) 2017/625 (Kontroll-VO) i.V.m. Art 42 der Verordnung (EU) 2024/1143 (EU-AgrargeoschutzVO). Es erfolgen Stichprobenkontrollen auf allen Handelsstufen. Kontrolliert werden alle im Handel befindlichen Spirituosen hessischer sowie nicht-hessischer Herkunft auf Einhaltung der Produktspezifikation im Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EU) 2019/787.

Bei geschützten Spirituosen sind folgende Vorgaben zu beachten:

Um eine klare Kennzeichnung von Spirituosen mit „geschützter Angabe (g.A.)“ in der gesamten EU zu gewährleisten, darf das Unionslogo für „geschützte geografische Angaben“ verwendet werden. Das Unionslogo muss dabei im selben Sichtfeld wie der eingetragenen Namen verwendet werden. Die Vorschriften in Anhang X der Durchführungsverordnung
(EU) Nr. 668/2014
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müssen dabei eingehalten werden.

Im Gegensatz zu den Agrarerzeugnissen und Lebensmittel mit geografischer Herkunftsbezeichnung ist die Verwendung des Unionslogos nicht verpflichtend.

darf nur dann gehandelt werden, wenn dies in der Spezifikation erlaubt wird. Der geschützte Name muss in diesem Fall auf den mitgelieferten Dokumenten erscheinen. (Lieferpapiere/Rechnungen).

Bei „vorverpackter Ware“ (vom Hersteller oder einem von ihm zertifizierten Verpacker verpackte Ware) muss der geschützte Name auf der Verpackung erscheinen, es kann zusätzlich das Unionslogo auf der Verpackung abgebildet werden.

... wenn Sie auf Ihrer Speisekarte eine geschützte Spirituose oder eine Speise mit geschützter Spirituose anbieten, so sind Sie dazu verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass Sie diese auch vorrätig haben und zur Zubereitung dieser Speisen verwenden. Gleichzeitig müssen Sie sicherstellen, dass Sie bei der Zubereitung keine Spirituose verwenden, die der geschützten Zutat vergleichbar ist.

Spirituosengrundverordnung (EU) 2019/787Öffnet sich in einem neuen Fenster vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008

EU-Agrargeoschutzverordnung (EU) 2024/1143 Öffnet sich in einem neuen Fenstervom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

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