Ankommende Flüchtlinge in der EAEH

Landesaufnahmeprogramm für afghanische Familienangehörige

Das Bundesinnenministerium hat dem Landesaufnahmeprogramm für afghanische Familienangehörige zugestimmt.

Die Aufnahmeanordnung gemäß § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) wurde am 05.06.2023 im Staatsanzeiger des Landes HessenÖffnet sich in einem neuen Fenster veröffentlicht. 

Wenn Sie Familienangehörige über das Programm nach Hessen holen möchten, ist dies über das im folgenden beschriebene Online-Antragsverfahren möglich.

Hier gelangen Sie ab dem 15.06.2023 zum Online-AntragÖffnet sich in einem neuen Fenster. Im ersten Schritt müssen Sie auf den Link klicken, die Datenschutzbestimmungen annehmen und sodann eine Registrierung für sich anlegen. Die Registrierung bestätigen Sie über einen per E-Mail zugesandten Link. Nach der Bestätigung Ihrer Registrierung gehen Sie auf den Online-Antrag zurück, nehmen die Datenschutzbestimmungen erneut an und melden sich mit Ihrer E-Mail-Adresse sowie dem von Ihnen gesetzten Passwort an. Hiernach gelangen Sie in die Benutzeroberfläche und können über die Oberfläche „Personen erfassen“ Ihre Familienangehörigen erfassen.

From 15.06.2023 you can access here the Online application. Opens in a new window. In the first step, you must click on the link, accept the privacy policy and then create a registration for yourself. You confirm the registration by clicking on the link sent to you by e-mail. After confirming your registration, go back to the online application, accept the privacy policy again and log in with your e-mail address and the password you set. You will then be taken to the user interface and can enter your family members via the "Enter persons" interface.

Hier finden Sie Informationen zur Vorbereitungen für die zu stellenden Anträge. In der Checkliste im Download-Bereich finden Sie alle Informationen über benötigte Dokumente, die Sie und das nachzuholende Familienmitglied betreffen.

  • Bitte drucken Sie sich die Checkliste aus und gehen Sie vorab zu allen Behörden, um u.a. Ihr Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Einwohnermelderegister zu beantragen.
  • Teilen Sie Ihren Familienangehörigen frühzeitig mit, welche Dokumente Sie von ihnen benötigen.
  • Vereinbaren Sie und alle Verpflichtungsgeber frühzeitig einen Termin zur Abgabe der Verpflichtungserklärung. Bitte beachten Sie, dass im Rahmen der Erteilung des Visum die Verpflichtungserklärung nicht älter als sechs Monate sein sollte.

Weiterhin finden Sie im Download-Bereich bereits ein Merkblatt „Hinweise zum weiteren Vorgehen nach Erteilung der Vorabzustimmung“ (Vorabzustimmung ist die Zustimmung der Ausländerbehörde vor der Beantragung des Visum bei der Auslandsvertretung).

Sollten Sie weitere Fragen haben, finden Sie unter „FAQ“Öffnet sich in einem neuen Fenster eine ausführliche Liste mit Antworten auf die wichtigsten Fragen. Diese finden Sie auch nochmal im Downloadbereich zum Ausdrucken. Nutzen Sie die Möglichkeit, sich hier vorab zu informieren. Dies erspart Ihnen zeitaufwändige Rückfragen und klärt in der Regel sämtliche Fragen.

Weiterhin haben wir auch "FAQ zum Online-Antrag" für Sie zusammengestellt. Diese finden Sie untenstehend.

Sollten bei Ihnen dennoch Fragen offenbleiben, können Sie sich ab dem 17.07.2023 von montags bis donnerstags zwischen 08:00 Uhr und 16:00 Uhr und freitags von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr an die Hotline wenden: 0561 204-3757.

Bitte beachten Sie, dass die Hotline nur in deutscher Sprache zur Verfügung steht.

If you still have questions, you can contact the hotline from 17.07.2023 from Monday to Thursday between 08:00 a.m. and 4:00 p.m. and Friday between 08:00 a.m. and 3 p.m..

Please note that the hotline is only available in German.

FAQ

Hier finden Sie eine Übersicht mit Antworten auf die häufigsten Fragen zum Landesaufnahmeprogramm (LAP) Hessen.

Ihr Ehegatte, ihre Verwandten des 1. und 2. Grades sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder sowie Sorgeberechtigte begünstigter minderjähriger Kinder. Das können sein

  1. Ihre Eltern oder Kinder (Verwandte ersten Grades)
  2. Großeltern, Geschwister oder Enkel (Verwandte zweiten Grades)

Außerdem können darüber hinaus die Ehegatten und minderjährigen Kinder der Personen unter a. und b. miteinbezogen werden.

Weiterhin sind personensorgeberechtigte begünstigter Kinder (Stiefeltern, Lebenspartner/in eines leiblichen Elternteils, Personen die die Personensorge aufgrund gerichtlicher Entscheidung inne haben) mit einbezogen.

Ihre Familienangehörigen müssen sich im Zeitpunkt der Antragstellung in Afghanistan, Pakistan, Iran, Turkmenistan, Tadschikistan, Usbekistan oder China aufhalten.

Nein, bitte stellen Sie für alle Familienangehörigen, für die eines der oben aufgeführten verwandtschaftlichen Verhältnisse besteht, einen gemeinsamen Antrag. Ein Antrag kann und darf mehrere Personen umfassen. Sie müssen alle Personen einzeln mit allen Nachweisen erfassen. Eine Auflistung in einem Freitextfeld ist nicht ausreichend!

Bitte stellen Sie außerdem als Familie für Ihre afghanischen Familienangehörigen keine mehrfachen Anträge. Einigen Sie sich innerhalb der Familie, wer von Ihnen den Antrag stellt. Sollte aufgrund der familiären Zusammensetzung sodann ein afghanischer Familienangehöriger aufgrund fehlender familiärer Beziehung zu Ihnen nicht vom Antrag erfasst sein, kann ein weiterer Antrag für diese Person(en) gestellt werden.

Als Antragsteller kommen Personen in Betracht, die bereits eingebürgert sind (deutsche Staatsangehörigkeit) oder als afghanische Staatsbürger im Besitz eines befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitels sind sowie sich seit 1 Jahr im Bundesgebiet aufhalten und mindestens seit 6 Monaten in Hessen ihren Hauptwohnsitz oder alleinigen Wohnsitz innehaben. Weiterhin sollte der Antragsteller keine Eintragungen im Führungszeugnis haben. 

Bitte stellen Sie erst dann einen Antrag, wenn sie alle geforderten Dokumente vollständig vorliegen haben.

Neben diversen Angaben, werden von Ihnen

  1. Eine Kopie Ihres Personalausweises (bei deutscher Staatsangehörigkeit) bzw. eine Kopie Ihres befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitels (bei afghanischer Staatsangehörigkeit),
  2. der Einreisenachweis für afghanische Staatsangehörige (z.B. Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender [BüMA] oder Weiterleitung als Asylsuchender [BüWA], Aufnahmebestätigung und Ankunftsnachweis als Ortskraft, Asylbescheid oder Anhörungsprotokoll zum Asylgesuch, Anlaufbescheinigung der Bundespolizei),
  3. ein Auszug aus dem Einwohnermelderegister, gem. § 18 Abs. 2 BMG,
  4. sowie ein einfacher Auszug aus dem Bundeszentralregister gem. § 31 Abs. 1 BZRG (das sogenannte Führungszeugnis) benötigt.

Die Stadt oder Gemeinde, in der Sie wohnen, stellt Ihnen auf Antrag einen solchen Auszug aus den Melderegistern aus. Hierbei handelt es sich um eine erweiterte Meldebescheinigung nach § 18 Abs. 2 BMG.  Hier erhalten Sie ebenfalls das sog. Führungszeugnis, den Auszug aus dem Bundeszentralregister.

Für jedes Familienmitglied älter als sechs Jahre muss 12 m² Wohnraum zur Verfügung stehen, für Familienmitglieder unter sechs Jahren 10 m². Eine Unterschreitung des Wohnraumes von 10 % ist unschädlich, Nebenräume (wie Küche, Bad, WC) müssen in einem angemessenen Umfang mitbenutzt werden können. Aber von Dritten mitbenutzte Wohnräume bleiben außer Betracht.

Die Ausstellung eines Führungszeugnisses beantragen Sie bei Ihrer Stadt oder Gemeinde, in der Sie wohnen und amtlich gemeldet sind. Dort erhalten Sie auch den Auszug aus dem Einwohnermelderegister.

Außerdem können Sie ein Führungszeugnis online unter https://www.fuehrungszeugnis.bund.de/Öffnet sich in einem neuen Fenster beantragen. Dafür benötigen Sie einen elektronischen Personalausweis, oder einen elektronischen Aufenthaltstitel.

Bitte beachten Sie, dass das Führungszeugnis aktuell sein muss. Sollten Sie in der Vergangenheit bereits für andere Zwecke ein Zeugnis beantragt und dieses zur Verfügung haben, ist das nicht ausreichend.

Von jedem Ihrer Familienangehörigen werden folgende Dokumente benötigt:

    1. Nachweise zur Glaubhaftmachung der Verwandtschaftsverhältnisse: übersetzte Geburtsurkunde (eigene, ggf. eigene und solche der Geschwister und/oder Eltern und/oder Großeltern), Heiratsurkunde, Familienbuch für angeheiratete Familienmitglieder, Nachweis über übertragene Personensorge nach afghanischem Recht bzw. Nachweis der Stiefelternschaft oder Lebenspartnerschaft soweit nicht in lateinischer Schrift,
    2. übersetzter Reisepass soweit nicht in lateinischer Schrift (gleich ob gültig oder ungültig bzw. nicht anzuerkennender Reisepass),
    3. übersetzte Identitätskarte (e-Tazkira) soweit nicht in lateinischer Schrift,
    4. übersetzter Staatsangehörigkeitsnachweis soweit nicht in lateinischer Schrift (Tazkira; einfach, beglaubigt oder online Tazkira),
    5. übersetzte Geburtsurkunde soweit nicht in lateinischer Schrift oder
    6. übersetzte, gleichgeeignete Nachweise soweit nicht in lateinischer Schrift (wie bspw. Studentenausweis, Zeugnisse, Passersatzpapiere u.Ä.);
    7. Kopien der gültigen Verpflichtungserklärungen (vorherige Beantragung bei örtlich zuständiger Ausländerbehörde),
    8. Nachweis über die Aufnahme weiterer Familienangehöriger im Mietobjekt,
    9. Nachweis über die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots der zuständigen Ausländerbehörde und
    10. Nachweis über den aktuellen Aufenthaltsort in Afghanistan oder den Anrainerstaaten Afghanistans.

 

  • Ehegatte: Heiratsurkunde
  • Eltern, Kinder: Geburtsurkunde oder Familienbuch
  • Geschwister: Geburtsurkunde des Antragstellers/ der Antragstellerin und des aufzunehmenden Geschwisterteils oder Familienbuch der Eltern
  • Ehegatte von Verwandten 1. oder 2. Grades: Heiratsurkunde und Geburtsurkunde des Verwandten 1. oder 2. Grades
  • Großeltern: Familienbuch oder Geburtsurkunden des Antragstellers / der Antragstellerin und dessen Eltern
  • Personensorgeberechtigter eines minderjährigen Kindes: Nachweis über Personensorge
  • Lebenspartnerschaft: Nachweise zum Bestehen der Lebenspartnerschaft

Nein. Das Führungszeugnis muss auf dem neusten Stand sein. Bitte beantragen Sie deshalb ein aktuelles Führungszeugnis. Warten Sie, bis Sie das Dokument erhalten haben. Die Beantragung des Führungszeugnisses allein reicht als Nachweis nicht aus.

Die Aufnahmeanordnung, nach der sich das Antragsverfahren richtet, setzt die Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach dem Aufenthaltsgesetz voraus. Mit der Abgabe dieser verpflichten Sie sich, für die Kosten Ihrer Familienangehöriger aufzukommen, wenn diese ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können. Sie als Verpflichtungsgeber kommen somit für alle anfallenden Kosten Ihrer Familienmitglieder auf, dabei kann es sich rein nach dem Gesetz sowohl um Unterkunftskosten, aber auch Krankenkosten und andere Kosten handeln.

Das Land Hessen hat, um Ihre finanzielle Belastung einzuschränken, den Umfang der abzugebenden Verpflichtungserklärung begrenzt. Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung wurden ausgenommen und werden von den jeweils zuständigen Behörden übernommen.

Die Verpflichtungserklärung ist von Ihnen bei Ihrer Ausländerbehörde einzeln, für jeden afghanischen Familienangehörigen abzugeben, den Sie mit Ihrem Antrag nach Deutschland nachholen wollen.

Zwischen dem Zeitpunkt der Abgabe einer Verpflichtungserklärung und der Visumerteilung sollten grundsätzlich nicht mehr als 6 Monate liegen, da sich in der Zwischenzeit die finanziellen Verhältnisse des Verpflichtungserklärenden geändert haben können. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird daher im Regelfall die Abgabe einer erneuten Verpflichtungserklärung erforderlich.

Sie als Antragsteller, Ihre in Hessen lebenden Verwandten sowie Dritte können grundsätzlich eine Verpflichtungserklärung abgeben. Die Verpflichtungserklärung für einen Ihrer afghanischen Familienangehörigen kann durch eine Person oder gesamtschuldnerisch von bis zu vier Personen abgegeben werden.

Ja, auch Personen sowie Familienmitglieder, die in einem anderen Bundesland wohnen, können eine Verpflichtungserklärung abgeben. Die Verpflichtungserklärung ist bei der Ausländerbehörde, in deren Bezirk die Person, deren Aufnahme angestrebt wird, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben wird, bzw. - hilfsweise - von der Ausländerbehörde, in deren Bezirk der Antragssteller im Sinne von Nr. 4.2 der Aufnahmeanordnung seinen Hauptwohnsitz bzw. alleinigen Wohnsitz hat, in Empfang zu nehmen sowie nach Vorliegen aller Voraussetzungen auszustellen.

Ja. Eine Verpflichtungserklärung ist auch in solchen Fällen notwendig. 

Verpflichtungsgeber können für den Zeitraum von fünf Jahren ab der Einreise des afghanischen Familienangehörigen in Anspruch genommen werden. Dies ergibt sich aus § 68 Abs. 1 Sätze 1 und 4 AufenthG.

Insoweit Sie einen befristeten Aufenthaltstitel innehaben, können Sie auch eine Verpflichtungserklärung abgeben. Allerdings muss hinreichende Aussicht auf die Verlängerung des Aufenthaltstitels bestehen. Diese Frage können Sie mit der für Sie örtlich zuständigen Ausländerbehörde klären.

Ja, auch mit einer Fiktionsbescheinigung kann bei ausreichend pfändungsfreiem Einkommen eine Verpflichtungserklärung abgegeben werden.

Die Verpflichtungserklärung geben Sie bei der für Sie zuständigen kommunalen Ausländerbehörde ab. Dort wird anhand der von Ihnen mitgebrachten Unterlagen und der aufzunehmenden Personenanzahl errechnet, wie viel pfändungsfreies Einkommen vorhanden sein muss.

Sollte Ihr pfändungsfreies Einkommen nicht ausreichen ergeht der Hinweis, dass weitere bzw. andere Verpflichtungsgeber als Gesamtschuldner eine Erklärung für Ihre nachzuholenden Familienmitglieder abgeben müssen. Wichtig ist, dass jeder weitere Verpflichtungsgeber in seiner Person über pfändungsfreies Einkommen verfügt. Eine pauschale Aussage über die Höhe des pfändungsfreien Einkommens kann nicht getroffen werden.

Ja, jeder gesamtschuldnerische Verpflichtungsgeber muss selbst (in seiner Person; eigenständig) über pfändungsfreies Einkommen verfügen. D.h. sollten Sie selbst kein pfändungsfreies Einkommen haben und die weiteren Verpflichtungsgeber ebenfalls nicht, so kann keine Verpflichtungserklärung ausgestellt werden. Weitere Informationen erhalten Sie von der für Sie zuständigen Ausländerbehörde.

Haben Sie gesamtschuldnerisch mit anderen Personen Verpflichtungserklärungen abgegeben, so schulden alle Personen (Gesamtschuldner) eine Leistung in der Weise, dass jede einzelne Person verpflichtet ist die ganze Leistung zu erbringen. Der Gläubiger darf die gesamte Leistung nur einmal fordern und er sucht sich aus den Gesamtschuldnern die Person zur Leistungserbringung heraus, die aus seiner Sicht vermutlich am verlässlichsten die Leistung erbringen wird. Der in Anspruch genommene Gesamtschuldner kann sodann gegenüber den restlichen Gesamtschuldnern zu gleichen Anteilen die Rückforderung verlangen. Insoweit wird auf die §§ 421 ff. Bürgerliches Gesetzbuch verwiesen.

Die kommunalen Ausländerbehörden in Hessen wurden mittels Erlass darum gebeten für die Abgabe von Verpflichtungserklärungen im Rahmen des Landesaufnahmeprogramms Afghanistans entsprechende Dokumente (Online oder Papier-Antrag) vorzuhalten und hierfür den Zweck: D-Visum/Humanitäre Gründe/Aufenthaltsdauer 24 Monate zu verwenden. Bitte geben Sie dieses Visum im Antrag bei Ihrer kommunalen Ausländerbehörde an. In Freitextfelder sollten Sie, wenn möglich, Hinweise auf das Landesaufnahmeprogramm für afghanische Familienangehörige aufnehmen.

Weitere Fragen rund um die Verpflichtungserklärung richten Sie bitte an Ihre örtliche Ausländerbehörde.

Eine Vorabzustimmung zum Visum wird nach erfolgreicher Antragsprüfung für jeden Ihrer Familienangehörigen ausgestellt. Bei Antragsprüfung kann sich allerdings auch herausstellen, dass nicht für alle beantragten Familienangehörigen eine Vorabzustimmung zur Visumerteilung ausgestellt werden kann; hier liegen dann nicht alle Antragsvoraussetzungen vor. Es besteht kein Anspruch auf die Erteilung einer Vorabzustimmung.

Das Regierungspräsidium Gießen übersendet eine Kopie der Vorabzustimmung an das Auswärtige Amt. Das Original wird an Sie als Antragsteller zur Weiterleitung an Ihre Familienangehörigen übersandt. Mit der Vorabzustimmung erhält Ihr Familienmitglied bei der zuständigen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) einen Termin zur Visumantragstellung. Die Vorabzustimmung zum Visum ist ab Datum der Ausstellung in der Regel für sechs Monate gültig.

Sollte Ihr Familienangehöriger bereits aus der Bundesrepublik Deutschland abgeschoben, zurückgeschoben oder ausgewiesen worden sein, besteht ein solches Einreise- und Aufenthaltsverbot. Das bedeutet, dass der betroffene Familienangehörige sich aufgrund der zwangsweisen Durchsetzung seiner Ausreisepflicht weder erneut in das Bundesgebiet einreisen darf, noch sich darin aufhalten oder ihm ein Aufenthaltstitel erteilt werden darf. Wie lange das Einreise- und Aufenthaltsverbot besteht ist einzelfallabhängig in der feststellenden Entscheidung der Ausreiseverpflichtung festgestellt worden (ablehnender Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Ausweisungsverfügung). Um Ihrem Familienangehörigen doch die Einreise zu ermöglichen, muss zunächst das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgehoben werden.

Die Aufhebung eines bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots beantragen Sie bei der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde Ihres Familienangehörigen. Die Entscheidung über die Aufhebung/Verkürzung/Befristung ist dem Antrag als Anlage beizufügen.

Die Kosten einer Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung oder anderen Art einer zwangsweisen Durchsetzung einer bestehenden Ausreisepflicht werden von der zuständigen Behörde durch einen sogenannten Leistungsbescheid gegenüber dem Verpflichteten geltend gemacht. Wenn gegenüber Ihrem Familienmitglied ein Einreise- und Aufenthaltsverbot besteht, werden selbst bei Aufhebung von diesem, die Kosten der Abschiebung bei Wiedereinreise geltend gemacht. Ihr Angehöriger hat die durch ihn entstandenen Kosten für die Durchsetzung seiner Ausreisepflicht zu erstatten.

Die Aufnahme Ihrer Familienangehöriger setzt voraus, dass Sie über ausreichend Wohnraum verfügen. Das bedeutet, dass die durch Sie bewohnte Wohnung oder das bewohnte Haus groß genug sein muss, dass alle Personen genügend Platz darin finden.

Sollte es sich bei der bewohnten Wohnung oder dem bewohnten Haus nicht um Ihr Eigentum handeln, sondern ein Mietverhältnis vorliegen, zeigen Sie vorab die Aufnahme ihrer afghanischen Familienangehörigen dem Vermieter an. Der Vermieter soll Ihnen schriftlich zusichern, dass der Aufnahme weiterer Familienangehöriger nichts entgegensteht. Diese schriftliche Vereinbarung müssen Sie dem Antrag als Anlage beifügen.

Für jedes Familienmitglied älter als sechs Jahre muss 12 m² Wohnraum zur Verfügung stehen, für Familienmitglieder unter sechs Jahren 10 m². Eine Unterschreitung des Wohnraumes von 10 % ist unschädlich, Nebenräume (wie Küche, Bad, WC) müssen in einem angemessenen Umfang mitbenutzt werden können. Aber von Dritten mitbenutzte Wohnräume bleiben außer Betracht.

Sollten Sie künftig Wohnraum zur Unterbringung Ihrer Familienangehörigen anmieten müssen, so muss eine hinreichend konkrete Ortsangabe hierfür im Antrag getätigt werden.

Aufgrund der Landesaufnahmeanordnung, welche lediglich für das Land Hessen Wirkung entfaltet, und der künftig gewährten Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung können Ihre afghanischen Familienangehörigen nur in Hessen Wohnsitz nehmen.

Sollte eine Wohnsitznahme außerhalb von Hessen erfolgen, können die entsprechenden Leistungen nicht gewährt werden und die Erteilung eines Aufenthaltstitels unter Bezugnahme auf die Landesaufnahmeanordnung kann nicht erfolgen. Ebenso können keine Flugkosten rückerstattet werden.

 

 

 

Sollte sich Ihr afghanischer Familienangehöriger im Zeitpunkt der Antragstellung noch in Afghanistan aufhalten, können Sie dies im Antrag angeben. Sollte die Erteilung einer Vorabzustimmung in Betracht kommen, werden Sie während der Antragsprüfung kontaktiert und um Benennung eines Anrainerstaates Afghanistans gebeten, in den sich ihr afghanischer Familienangehöriger eigenständig zur Beantragung des Visums zu begeben hat. Die Vorabzustimmung wird sodann dorthin übermittelt.

 

Nach erteilter Vorabzustimmung zur Visumerteilung hat sich der afghanische Familienangehörige zur deutschen Botschaft im Anrainerstaat des aktuellen Aufenthaltsortes oder aus Afghanistan heraus zu einer der zuständigen deutschen Botschaften in den Anrainerstaaten zu begeben.

Dort muss er das Visumverfahren beantragen. Ggf. notwendige Unterlagen, wie der gültige, nicht anerkannte oder ungültige Reisepass und andere Dokumente (z.B., Identitätskarte (e-Tazkira), Staatsangehörigkeitsnachweis [Tazkira; einfach, beglaubigt oder online Tazkira], Geburtsurkunde) sind dorthin im Original mitzubringen.

Die Vorabzustimmung wird durch das Regierungspräsidium Gießen an die voraussichtlich zuständige deutsche Botschaft übermittelt. Die Vorabzustimmung wird dem Antragsteller oder der Antragstellerin per Post übermittelt.

Im Rahmen des Visumverfahrens wird eine Überprüfung der Personen durch die Sicherheitsbehörden durchgeführt und das Vorliegen der weiteren allgemeinen Titelerteilungsvoraussetzungen geprüft. Die für das Aufnahmeverfahren erforderliche Erhebung persönlicher und notwendiger biometrischer Daten, also insbesondere von Fingerabdrücken, sowie die Sicherheitsüberprüfung erfolgt in der Auslandsvertretung. Das erfolgreiche Durchlaufen der Sicherheitsüberprüfung ist zwingende Voraussetzung für die Aufnahme. Ausnahmen von der Passpflicht nach § 3 Abs. 2 AufenthG können zugelassen werden, sofern der vorgelegte Reisepass der einreisewilligen Person nicht anerkannt wird oder nicht gültig ist, die Identität der einreisewilligen Person aber durch andere Dokumente (z.B. Identitätskarte (e-Tazkira), Staatsangehörigkeitsnachweis [Tazkira; einfach, beglaubigt oder online Tazkira], Geburtsurkunde) nachgewiesen ist. Kann die einreisewillige Person keinen Reisepass vorlegen, ihre Identität aber anderweitig nachweisen (z.B. Identitätskarte [e-Tazkira], Staatsangehörigkeitsnachweis [Tazkira; einfach, beglaubigt oder online Tazkira], Geburtsurkunde), kann ein Reiseausweis für Ausländer nach den Voraussetzungen der §§ 5 und 7 AufenthV ausgestellt werden. Hierfür ist die jeweilige deutsche Botschaft im Anrainerstaat zuständig, bei der das Visumverfahren beantragt wird.

Ihre Verwandten können ausschließlich in den deutschen Botschaften der Anrainerstaaten Afghanistans - Pakistan, Iran, Turkmenistan, Tadschikistan, Usbekistan und China - ein Visum beantragen. Termine müssen dort nach Erteilung einer Vorabzustimmung eigenständig vereinbart werden.

Die Flugkosten werden Ihnen durch das Land Hessen zurückerstattet. Das bedeutet, dass Sie bzw. Ihre Familienmitglieder zuerst in Vorkasse treten müssen. Nach erfolgter Einreise mit dem durch die Deutsche Botschaft im jeweiligen Anrainerstaat ausgestellten Visum, sprechen Ihre Angehörigen bei der zuständigen Ausländerbehörde zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor. Im Rahmen dieses Termins legen Ihre Familienmitglieder auch die Flugtickets mit Rechnung sowie Bankverbindung zur Rückerstattung vor. Von der Ausländerbehörde erhalten Ihre Familienangehörigen ein Formblatt zur Beantragung der Rückerstattung, welches zusammen mit den von Ihren Angehörigen vorgelegten Unterlagen an das Regierungspräsidium Gießen übermittelt wird.

Die Einreise der Visuminhaber erfolgt selbstbestimmt. Nach Einreise muss vor Ablauf des Visums ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt werden

Das Land Hessen übernimmt lediglich die Flugkosten nach Hessen. Dies gilt nur für Flugtickets in der Economy-Class. Bei höherwertigen Buchungen wird nur der anteilige Betrag eines Economy-Class-Tickets zurückerstattet. Folgende Kosten werden nicht erstattet:

  • Verpflegungskosten,
  • An- & Abreise zum jeweiligen Flughafen im Anrainerstaat und Frankfurt,
  • Übergepäck oder Sondergepäck
  • Haustiermitnahme
  • Selbstverschuldete Umbuchungs- oder Stornierungskosten

Sollte während der Antragsbearbeitung festgestellt werden, dass Ihr Antrag unvollständig vorliegt, erhalten Sie eine Nachricht mit den fehlenden Unterlagen und Gelegenheit, diese innerhalb von drei Tagen nachzureichen. Ihr Antrag wird bis zum Vorliegen aller Unterlagen zurückgestellt. Eine Platzreservierung erfolgt nicht.

Sollte nach Ablauf der drei Tage Ihr Antrag weiterhin nicht vollständig vorliegen, wird er nicht weiter berücksichtigt und gilt als nicht gestellt. Wenn Sie Ihre Familienmitglieder weiterhin nach Deutschland holen möchten, müssen Sie den Antrag erneut stellen.

Die Unterlagen sind genauso einzureichen, wie in den Hinweisen gefordert. Ein Schreiben über die Beantragung von Dokumenten wie zum Beispiel einem Führungszeugnis oder der Antrag für die Verpflichtungserklärung sind nicht ausreichend.

Dies gilt ebenso für Eingangsbestätigungen von Behörden oder veraltete/abgelaufene Dokumente.

Die drei Werktage beginnen ab dem Tag, an dem Sie von uns eine E-Mail mit den noch nachzureichenden Unterlagen erhalten.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aufgrund einer Vielzahl von gestellten Anträgen keine konkrete Angabe zu Bearbeitungszeiträumen treffen können.

FAQ zum Online-Antrag

Hier finden Sie eine Übersicht mit Antworten auf die häufigsten Fragen zum Online-Antrag.

Anträge können bis zum 31.12.2023 oder bis zum Erreichen von 1.000 Personen gestellt werden. Sollte die Grenze von 1.000 Personen vor dem 31.12.2023 erreicht sein, ist der Online-Antrag nicht mehr über den Link erreichbar.

Wenn Sie sich auf die Startseite des Online-Antrages begeben, finden Sie rechts neben dem Landeslogo ein Dropdown-Menü mit der Bezeichnung „Sprache“. Dort klicken Sie auf den Pfeil und wählen sodann English (Englisch) aus. Danach bestätigen Sie die Auswahl im geöffneten Fenster mit „Ja“.

Wenn Sie die englische Sprache verwenden und auf „Registrierung anlegen“ klicken, werden Sie auf eine andere Seite weitergeleitet. Hierbei springt die Sprache ins Deutsche zurück. Sie können hier erneut oben rechts neben dem Landeslogo die Spracheinstellung anpassen. Bitte verfahren Sie, wie zuvor beschrieben.

Wenn Sie den Online-Antrag aufrufen gelangen Sie auf die Startseite. Dort finden Sie zunächst alle wichtigen Information zum Landesaufnahmeprogramm zusammengefasst. Die Hinweise sind über das „+“ ausklappbar. Um zur Registrierung zu gelangen müssen Sie zunächst die Datenschutzerklärung annehmen, indem Sie diese durch Anklicken des Kästchens vor „Ich stimme der Datenschutzerklärung zu“ bestätigen. Danach können Sie auf „Weiter“ klicken. Hiernach gelangen Sie zur „Login“-Seite. Hier können Sie eine neue Registrierung anlegen oder ein Login mit bereits vorhandenen Zugangsdaten vornehmen.

Wenn Sie sich nach der erfolgreichen Registrierung erneut einloggen wollen, gelangen Sie zunächst wieder auf die Startseite. Dort nehmen Sie durch Anklicken des Kästchens vor „Ich stimme der Datenschutzerklärung zu“ die Datenschutzbestimmungen an und klicken auf Weiter. Dann gelangen Sie zur „Login“-Seite. Hier können Sie sich über Eingabe der Zugangsdaten anmelden. Im Anschluss gelangen Sie auf die Startseite des Online-Antrags.

Personen können Sie über den Kasten „Weitere Person erfassen“ mittels Klick auf Bearbeiten erfassen. Hierdurch gelangen Sie auf weitere Seite, auf denen Sie Daten zu Ihrem afghanischen Familienangehörigen, dessen Voraufenthalte in Deutschland, der Verpflichtungserklärung und der künftigen Unterkunft angeben müssen.

Sie können Sie mit Ihren bereits bestehenden Zugangsdaten erneut anmelden und im Antrag unter „Weitere Personen erfassen“ weitere Personen anlegen. Sollten Sie bereits einen Antrag gestellt haben, sehen Sie auf der Seite „Angaben zu Ihren Familienangehörigen“ einen Kasten mit allen Personen, für die ein Antrag gestellt wurde. Im Kasten „Angaben zu Personen“ können Sie über „+ Eintrag hinzufügen“ Ihre weiteren afghanischen Familienangehörigen hinzufügen.

Sind Felder mit einem * versehen, handelt es sich um Pflichtfelder. Diese sind zwingend auszufüllen.

Sobald Sie erfolgreich ein Dokument hinzugefügt haben erscheint unter dem Upload-Feld in einem Feld mit der Bezeichnung Dateiname* der Dateiname und direkt dahinter das Icon mit einer Mülltonne, falls ein Löschen notwendig wird.

Wenn Sie Einträge hinzufügen oder in der Folge Personen bearbeiten öffnen sich Fenster, welche im kleineren Format erscheinen. In diesen Fenstern müssen Sie bis zum Ende der Seite scrollen. Sollten Sie versehentlich vor dem vollständigen Ausfüllen aller Felder auf Übernehmen oder Abbrechen drücken werden Sie auf eine unvollständige Dateneingabe hingewiesen.

Insoweit Ihr afghanischer Familienangehöriger über einen nicht anerkannten oder ungültigen Reisepass zusätzlich zu zwei weiteren Identitätspapieren verfügt, ist dieser zur Klärung der Identität beizufügen. Insbesondere kann das Beifügen eines nicht anerkannten oder ungültigen Reisepasses zur Klärung von Transkriptionsfehlern, minimal abweichenden Geburtsdaten u.Ä. hilfreich sein. Weiterhin ist der nicht anerkannte oder ungültige Reisepass für die Erteilung einer Ausnahme von der Passpflicht nach § 3 Abs. 2 AufenthG wichtig.

Datumsangaben sind im Format TT/MM/JJJJ (DD/MM/YYYY) vorzunehmen bzw. es ist das zur Verfügung gestellte Dropdown-Menü in Form des eingeblendeten Kalenders zu nutzen.

Sollte Ihnen während der Antragsbearbeitung auffallen, dass nicht alle notwendigen Dokumente vorliegen, so können Sie den Antrag zwischenspeichern.

Achtung: Im Rahmen der Zwischenspeicherung wird Ihnen ein PIN auf der Website angezeigt. Diesen müssen Sie sich zwingend notieren, da Sie ihn zur weiteren Bearbeitung des Antrags benötigen. Der PIN kann Ihnen nicht systemseitig zur Verfügung gestellt werden.

Sollten Sie den im Rahmen der Zwischespeicherung angezeigten PIN nicht notiert haben oder finden diesen nicht wieder, kann Ihnen dieser leider nicht zur Verfügung gestellt werden. Wir bitten darum die Person noch einmal neu zu erfassen.

Und wie kann ich den Antrag einreichen? 

Wenn Sie alle Angaben für Ihre afghanischen Familienangehörigen im Antrag getätigt haben gelangen Sie zunächst zurück auf die Benutzerübersicht (Legende, Weitere Personen erfassen, Anlagen nachreichen und Meine Adressdaten aktualisieren). Ganz unten befindet sich der Button Antrag einreichen. Hierauf müssen Sie zum einreichen des Antrags klicken. Danach gelangen Sie auf eine Seite mit Hinweisen zur Erteilung der Vorabzustimmung, dem Visumverfahren, dem Ausschluss vom Visumverfahren sowie zur Einreise nach Deutschland. Auf der Hinweisseite müssen Sie zunächst durch Anklicken bestätigen, dass Sie die Hinweise gelesen und verstanden haben. Sodann können Sie auf weiter klicken und reichen damit den Antrag ein. In diesem Schritt wird Ihnen eine downloadbare PDF mit allen Angaben des Antrags zur Verfügung gestellt.

 

Bitte loggen Sie sich im Onlineportal mit Ihren Anmeldedaten ein. Die Unterlagen können Sie über den Reiter „Anlagen nachreichen“ hochladen. Bitte sehen Sie von einer Übersendung per E-Mail ab – diese Unterlagen können nicht berücksichtigt werden.

Gern können Sie sich per E-Mail an das Regierungspräsidium Gießen unter LapA.RPGI@rpgi.hessen.de wenden.