Ankommende Flüchtlinge in der EAEH

Landesaufnahmeprogramm für afghanische Familienangehörige

Das Bundesinnenministerium hat dem Landesaufnahmeprogramm für afghanische Familienangehörige zugestimmt.

Die Aufnahmeanordnung gemäß § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) wurde am 05.06.2023 im Staatsanzeiger des Landes HessenÖffnet sich in einem neuen Fenster veröffentlicht. 

Wenn Sie Familienangehörige über das Programm nach Hessen holen möchten, ist dies über das im folgenden beschriebene Online-Antragsverfahren möglich.

Hier gelangen Sie ab dem 15.06.2023 zum Online-Antrag.

Hier finden Sie Informationen zur Vorbereitungen für die zu stellenden Anträge. In der Checkliste im Download-Bereich finden Sie alle Informationen über benötigte Dokumente, die Sie und das nachzuholende Familienmitglied betreffen.

  • Bitte drucken Sie sich die Checkliste aus und gehen Sie vorab zu allen Behörden, um u.a. Ihr Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Einwohnermelderegister zu beantragen.
  • Teilen Sie Ihren Familienangehörigen frühzeitig mit, welche Dokumente Sie von ihnen benötigen.
  • Vereinbaren Sie und alle Verpflichtungsgeber frühzeitig einen Termin zur Abgabe der Verpflichtungserklärung. Bitte beachten Sie, dass diese nur eine gewisse Gültigkeitsdauer haben, in der ihr Familienmitglied eingereist sein muss!

Weiterhin finden Sie im Download-Bereich bereits ein Merkblatt „Hinweise zum weiteren Vorgehen nach Erteilung der Vorabzustimmung“ (Vorabzustimmung ist die Zustimmung der Ausländerbehörde vor der Beantragung des Visum bei der Auslandsvertretung).

Sollten Sie weitere Fragen haben, finden Sie unter „FAQ“Öffnet sich in einem neuen Fenster eine ausführliche Liste mit Antworten auf die wichtigsten Fragen. Diese finden Sie auch nochmal im Downloadbereich zum Ausdrucken. Nutzen Sie die Möglichkeit, sich hier vorab zu informieren. Dies erspart Ihnen zeitaufwändige Rückfragen und klärt in der Regel sämtliche Fragen.

Sollten bei Ihnen dennoch Fragen offenbleiben, können Sie sich ab dem 15.06.2023 von montags bis freitags in der Zeit von 9.30 Uhr bis 12.00 Uhr an die Hotline wenden: 0641 – 303- 2299. 

FAQ

Hier finden Sie eine Übersicht mit Antworten auf die häufigsten Fragen zum Landesaufnahmeprogramm (LAP) Hessen.

Ihr Ehegatte, ihre Verwandten des 1. und 2. Grades sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder sowie Sorgeberechtigte begünstigter minderjähriger Kinder. Das können sein

  1. Ihre Eltern oder Kinder (Verwandte ersten Grades)
  2. Großeltern, Geschwister oder Enkel (Verwandte zweiten Grades)

Außerdem können darüber hinaus die Ehegatten und minderjährigen Kinder der Personen unter a. und b. miteinbezogen werden.

Weiterhin sind personensorgeberechtigte begünstigter Kinder (Stiefeltern, Lebenspartner/in eines leiblichen Elternteils, Personen die die Personensorge aufgrund gerichtlicher Entscheidung inne haben) mit einbezogen.

Nein, bitte stellen Sie für alle Familienangehörigen, für die eines der oben aufgeführten verwandtschaftlichen Verhältnisse besteht, einen gemeinsamen Antrag. Ein Antrag kann und darf mehrere Personen umfassen.

Bitte stellen Sie außerdem als Familie für Ihre afghanischen Familienangehörigen keine mehrfachen Anträge. Einigen Sie sich innerhalb der Familie, wer von Ihnen den Antrag stellt. Sollte aufgrund der familiären Zusammensetzung sodann ein afghanischer Familienangehöriger aufgrund fehlender familiärer Beziehung zu Ihnen nicht vom Antrag erfasst sein, kann ein weiterer Antrag für diese Person(en) gestellt werden.

Neben diversen Angaben, werden von Ihnen

  1. Eine Kopie Ihres Personalausweises (bei deutscher Staatsangehörigkeit) bzw. eine Kopie Ihres befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitels (bei afghanischer Staatsangehörigkeit),
  2. der Einreisenachweis für afghanische Staatsangehörige (z.B. Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender [BüMA] oder Weiterleitung als Asylsuchender [BüWA], Aufnahmebestätigung und Ankunftsnachweis als Ortskraft, Asylbescheid oder Anhörungsprotokoll zum Asylgesuch, Anlaufbescheinigung der Bundespolizei),
  3. ein Auszug aus dem Einwohnermelderegister,
  4. sowie ein einfacher Auszug aus dem Bundeszentralregister gem. § 31 Abs. 1 BZRG (das sogenannte Führungszeugnis) benötigt.

Die Stadt oder Gemeinde, in der Sie wohnen, stellt Ihnen auf Antrag einen solchen Auszug aus den Melderegistern aus. Hier erhalten Sie ebenfalls das sog. Führungszeugnis, den Auszug aus dem Bundeszentralregister.

 

Die Ausstellung eines Führungszeugnisses beantragen Sie bei Ihrer Stadt oder Gemeinde, in der Sie wohnen und amtlich gemeldet sind. Dort erhalten Sie auch den Auszug aus dem Einwohnermelderegister.

Außerdem können Sie ein Führungszeugnis online unter https://www.fuehrungszeugnis.bund.de/Öffnet sich in einem neuen Fenster beantragen. Dafür benötigen Sie einen elektronischen Personalausweis, oder einen elektronischen Aufenthaltstitel.

Von jedem Ihrer Familienangehörigen werden folgende Dokumente benötigt:

    1. Nachweise zur Glaubhaftmachung der Verwandtschaftsverhältnisse: übersetzte Geburtsurkunde (eigene, ggf. eigene und solche der Geschwister und/oder Eltern und/oder Großeltern), Heiratsurkunde, Familienbuch für angeheiratete Familienmitglieder, Nachweis über übertragene Personensorge nach afghanischem Recht bzw. Nachweis der Stiefelternschaft oder Lebenspartnerschaft soweit nicht in lateinischer Schrift,
    2. übersetzter Reisepass soweit nicht in lateinischer Schrift (gleich ob gültig oder ungültig bzw. nicht anzuerkennender Reisepass),
    3. übersetzte Identitätskarte (e-Tazkira) soweit nicht in lateinischer Schrift,
    4. übersetzter Staatsangehörigkeitsnachweis soweit nicht in lateinischer Schrift (Tazkira; einfach, beglaubigt oder online Tazkira),
    5. übersetzte Geburtsurkunde soweit nicht in lateinischer Schrift oder
    6. übersetzte, gleichgeeignete Nachweise soweit nicht in lateinischer Schrift (wie bspw. Studentenausweis, Zeugnisse, Passersatzpapiere u.Ä.);
    7. Kopien der gültigen Verpflichtungserklärungen (vorherige Beantragung bei örtlich zuständiger Ausländerbehörde),
    8. Nachweis über die Aufnahme weiterer Familienangehöriger im Mietobjekt,
    9. Nachweis über die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots der zuständigen Ausländerbehörde und
    10. Nachweis über den aktuellen Aufenthaltsort in Afghanistan oder den Anrainerstaaten Afghanistans.

 

  • Ehegatte: Heiratsurkunde
  • Eltern, Kinder: Geburtsurkunde oder Familienbuch
  • Geschwister: Geburtsurkunde des Antragstellers/ der Antragstellerin und des aufzunehmenden Geschwisterteils oder Familienbuch der Eltern
  • Ehegatte von Verwandten 1. oder 2. Grades: Heiratsurkunde und Geburtsurkunde des Verwandten 1. oder 2. Grades
  • Großeltern: Familienbuch oder Geburtsurkunden des Antragstellers / der Antragstellerin und dessen Eltern
  • Personensorgeberechtigter eines minderjährigen Kindes: Nachweis über Personensorge
  • Lebenspartnerschaft: Nachweise zum Bestehen der Lebenspartnerschaft

Die Aufnahmeanordnung, nach der sich das Antragsverfahren richtet, setzt die Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach dem Aufenthaltsgesetz voraus. Mit der Abgabe dieser verpflichten Sie sich, für die Kosten Ihrer Familienangehöriger aufzukommen, wenn diese ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können. Sie als Verpflichtungsgeber kommen somit für alle anfallenden Kosten Ihrer Familienmitglieder auf, dabei kann es sich rein nach dem Gesetz sowohl um Unterkunftskosten, aber auch Krankenkosten und andere Kosten handeln.

Das Land Hessen hat, um Ihre finanzielle Belastung einzuschränken, den Umfang der abzugebenden Verpflichtungserklärung begrenzt. Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung wurden ausgenommen und werden von den jeweils zuständigen Behörden übernommen.

Die Verpflichtungserklärung ist von Ihnen bei Ihrer Ausländerbehörde einzeln, für jeden afghanischen Familienangehörigen abzugeben, den Sie mit Ihrem Antrag nach Deutschland nachholen wollen.

Zwischen dem Zeitpunkt der Abgabe einer Verpflichtungserklärung und der Visumerteilung sollten grundsätzlich nicht mehr als 6 Monate liegen, da sich in der Zwischenzeit die finanziellen Verhältnisse des Verpflichtungserklärenden geändert haben können. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird daher im Regelfall die Abgabe einer erneuten Verpflichtungserklärung erforderlich.

Eine Vorabzustimmung zum Visum wird nach erfolgreicher Antragsprüfung für jeden Ihrer Familienangehörigen ausgestellt. Bei Antragsprüfung kann sich allerdings auch herausstellen, dass nicht für alle beantragten Familienangehörigen eine Vorabzustimmung zur Visumerteilung ausgestellt werden kann; hier liegen dann nicht alle Antragsvoraussetzungen vor. Es besteht kein Anspruch auf die Erteilung einer Vorabzustimmung.

Das Regierungspräsidium Gießen übersendet eine Kopie der Vorabzustimmung an das Auswärtige Amt. Das Original wird an Sie als Antragsteller zur Weiterleitung an Ihre Familienangehörigen übersandt. Mit der Vorabzustimmung erhält Ihr Familienmitglied bei der zuständigen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) schneller einen Termin zur Visumantragstellung. Die Vorabzustimmung zum Visum ist ab Datum der Ausstellung in der Regel für sechs Monate gültig.

Sollte Ihr Familienangehöriger bereits aus der Bundesrepublik Deutschland abgeschoben, zurückgeschoben oder ausgewiesen worden sein, besteht ein solches Einreise- und Aufenthaltsverbot. Das bedeutet, dass der betroffene Familienangehörige sich aufgrund der zwangsweisen Durchsetzung seiner Ausreisepflicht weder erneut in das Bundesgebiet einreisen darf, noch sich darin aufhalten oder ihm ein Aufenthaltstitel erteilt werden darf. Wie lange das Einreise- und Aufenthaltsverbot besteht ist einzelfallabhängig in der feststellenden Entscheidung der Ausreiseverpflichtung festgestellt worden (ablehnender Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Ausweisungsverfügung). Um Ihrem Familienangehörigen doch die Einreise zu ermöglichen, muss zunächst das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgehoben werden.

Die Aufhebung eines bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots beantragen Sie bei der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde Ihres Familienangehörigen. Die Entscheidung über die Aufhebung/Verkürzung/Befristung ist dem Antrag als Anlage beizufügen.

Die Kosten einer Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung oder anderen Art einer zwangsweisen Durchsetzung einer bestehenden Ausreisepflicht werden von der zuständigen Behörde durch einen sogenannten Leistungsbescheid gegenüber dem Verpflichteten geltend gemacht. Wenn gegenüber Ihrem Familienmitglied ein Einreise- und Aufenthaltsverbot besteht, werden selbst bei Aufhebung von diesem, die Kosten der Abschiebung bei Wiedereinreise geltend gemacht. Ihr Angehöriger hat die durch ihn entstandenen Kosten für die Durchsetzung seiner Ausreisepflicht zu erstatten.

Die Aufnahme Ihrer Familienangehöriger setzt voraus, dass Sie über ausreichend Wohnraum verfügen. Das bedeutet, dass die durch Sie bewohnte Wohnung oder das bewohnte Haus groß genug sein muss, dass alle Personen genügend Platz darin finden.

Sollte es sich bei der bewohnten Wohnung oder dem bewohnten Haus nicht um Ihr Eigentum handeln, sondern ein Mietverhältnis vorliegen, zeigen Sie vorab die Aufnahme ihrer afghanischen Familienangehörigen dem Vermieter an. Der Vermieter soll Ihnen schriftlich zusichern, dass der Aufnahme weiterer Familienangehöriger nichts entgegensteht. Diese schriftliche Vereinbarung müssen Sie dem Antrag als Anlage beifügen.

Für jedes Familienmitglied älter als sechs Jahre muss 12 m² Wohnraum zur Verfügung stehen, für Familienmitglieder unter sechs Jahren 10 m². Eine Unterschreitung des Wohnraumes von 10 % ist unschädlich, Nebenräume (wie Küche, Bad, WC) müssen in einem angemessenen Umfang mitbenutzt werden können. Aber von Dritten mitbenutzte Wohnräume bleiben außer Betracht.

Sollten Sie künftig Wohnraum zur Unterbringung Ihrer Familienangehörigen anmieten müssen, so muss eine hinreichend konkrete Ortsangabe hierfür im Antrag getätigt werden.

Aufgrund der Landesaufnahmeanordnung, welche lediglich für das Land Hessen Wirkung entfaltet, und der künftig gewährten Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung können Ihre afghanischen Familienangehörigen nur in Hessen Wohnsitz nehmen.

Sollte eine Wohnsitznahme außerhalb von Hessen erfolgen, können die entsprechenden Leistungen nicht gewährt werden und die Erteilung eines Aufenthaltstitels unter Bezugnahme auf die Landesaufnahmeanordnung kann nicht erfolgen. Ebenso können keine Flugkosten rückerstattet werden.

 

 

 

Sollte sich Ihr afghanischer Familienangehöriger im Zeitpunkt der Antragstellung noch in Afghanistan aufhalten, können Sie dies im Antrag angeben. Sollte die Erteilung einer Vorabzustimmung in Betracht kommen, werden Sie während der Antragsprüfung kontaktiert und um Benennung eines Anrainerstaates Afghanistans gebeten, in den sich ihr afghanischer Familienangehöriger eigenständig zur Beantragung des Visums zu begeben hat. Die Vorabzustimmung wird sodann dorthin übermittelt.

 

Nach erteilter Vorabzustimmung zur Visumerteilung hat sich der afghanische Familienangehörige zur deutschen Botschaft im Anrainerstaat des aktuellen Aufenthaltsortes oder aus Afghanistan heraus zu einer der zuständigen deutschen Botschaften in den Anrainerstaaten zu begeben.

Dort muss er das Visumverfahren beantragen. Ggf. notwendige Unterlagen, wie der gültige, nicht anerkannte oder ungültige Reisepass und andere Dokumente (z.B., Identitätskarte (e-Tazkira), Staatsangehörigkeitsnachweis [Tazkira; einfach, beglaubigt oder online Tazkira], Geburtsurkunde) sind dorthin im Original mitzubringen.

Die Vorabzustimmung wird durch das Regierungspräsidium Gießen an die voraussichtlich zuständige deutsche Botschaft übermittelt. Die Vorabzustimmung wird dem Antragsteller oder der Antragstellerin per Post übermittelt.

Im Rahmen des Visumverfahrens wird eine Überprüfung der Personen durch die Sicherheitsbehörden durchgeführt und das Vorliegen der weiteren allgemeinen Titelerteilungsvoraussetzungen geprüft. Die für das Aufnahmeverfahren erforderliche Erhebung persönlicher und notwendiger biometrischer Daten, also insbesondere von Fingerabdrücken, sowie die Sicherheitsüberprüfung erfolgt in der Auslandsvertretung. Das erfolgreiche Durchlaufen der Sicherheitsüberprüfung ist zwingende Voraussetzung für die Aufnahme. Ausnahmen von der Passpflicht nach § 3 Abs. 2 AufenthG können zugelassen werden, sofern der vorgelegte Reisepass der einreisewilligen Person nicht anerkannt wird oder nicht gültig ist, die Identität der einreisewilligen Person aber durch andere Dokumente (z.B. Identitätskarte (e-Tazkira), Staatsangehörigkeitsnachweis [Tazkira; einfach, beglaubigt oder online Tazkira], Geburtsurkunde) nachgewiesen ist. Kann die einreisewillige Person keinen Reisepass vorlegen, ihre Identität aber anderweitig nachweisen (z.B. Identitätskarte [e-Tazkira], Staatsangehörigkeitsnachweis [Tazkira; einfach, beglaubigt oder online Tazkira], Geburtsurkunde), kann ein Reiseausweis für Ausländer nach den Voraussetzungen der §§ 5 und 7 AufenthV ausgestellt werden. Hierfür ist die jeweilige deutsche Botschaft im Anrainerstaat zuständig, bei der das Visumverfahren beantragt wird.

Die Flugkosten werden Ihnen durch das Land Hessen zurückerstattet. Das bedeutet, dass Sie bzw. Ihre Familienmitglieder zuerst in Vorkasse treten müssen. Nach erfolgter Einreise mit dem durch die Deutsche Botschaft im jeweiligen Anrainerstaat ausgestellten Visum, sprechen Ihre Angehörigen bei der zuständigen Ausländerbehörde zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor. Im Rahmen dieses Termins legen Ihre Familienmitglieder auch die Flugtickets mit Rechnung sowie Bankverbindung zur Rückerstattung vor. Von der Ausländerbehörde erhalten Ihre Familienangehörigen ein Formblatt zur Beantragung der Rückerstattung, welches zusammen mit den von Ihren Angehörigen vorgelegten Unterlagen an das Regierungspräsidium Gießen übermittelt wird.

Das Land Hessen übernimmt lediglich die Flugkosten nach Hessen. Dies gilt nur für Flugtickets in der Economy-Class. Bei höherwertigen Buchungen wird nur der anteilige Betrag eines Economy-Class-Tickets zurückerstattet. Folgende Kosten werden nicht erstattet:

  • Verpflegungskosten,
  • An- & Abreise zum jeweiligen Flughafen im Anrainerstaat und Frankfurt,
  • Übergepäck oder Sondergepäck
  • Haustiermitnahme
  • Selbstverschuldete Umbuchungs- oder Stornierungskosten

Sollte während der Antragsbearbeitung festgestellt werden, dass Ihr Antrag unvollständig vorliegt, erhalten Sie eine Nachricht mit den fehlenden Unterlagen und Gelegenheit, diese innerhalb von drei Tagen nachzureichen. Ihr Antrag wird bis zum Vorliegen aller Unterlagen zurückgestellt. Eine Platzreservierung erfolgt nicht.

Sollte nach Ablauf der drei Tage Ihr Antrag weiterhin nicht vollständig vorliegen, wird er nicht weiter berücksichtigt und gilt als nicht gestellt. Wenn Sie Ihre Familienmitglieder weiterhin nach Deutschland holen möchten, müssen Sie den Antrag erneut stellen.

Gern können Sie sich per E-Mail an das Regierungspräsidium Gießen unter LapA@rpgi.hessen.de wenden.