Eine Schildkröte frisst Blütenblätter.

Haltung, Zucht und Vermarktung von geschützten Arten

Die Überwachung des Handels mit geschützten Tier- und Pflanzenarten sowie den daraus erzeugten Produkten stellt eine wichtige Säule im Artenschutz dar.

Rechtliche Grundlage dafür ist u. a. das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) mit den dazu erlassenen EG-Verordnungen. Entsprechend ihres Gefährdungsgrades finden sich hier in verschiedenen Schutzstufen Tier- und Pflanzenarten aus aller Welt, auf die die Regelungen für die Ein- und Ausfuhr sowie den Transport und die Vermarktung innerhalb der EU anzuwenden sind. Während das Bundesamt für Naturschutz (BfN) für die Erteilung von Ein- und Ausfuhrgenehmigungen von geschützten Arten zuständig ist, überwacht das Artenschutzdezernat des RP in seinem Zuständigkeitsbereich alle weiteren artenschutzrechtlichen Belange.

So werden hier auf Antrag EG-Bescheinigungen zur Vermarktung, zum Transport oder im Fall der Ausfuhr zur Vorlage beim Bundesamt für Naturschutz ausgegeben. Darüber hinaus legen das Bundesnaturschutzgesetz und die Bundesartenschutzverordnung innerhalb Deutschlands weitere Verpflichtungen für den privaten Halter geschützter Arten sowie den gewerblichen Handel fest. Dazu zählen Melde-, Nachweis-, Kennzeichnungs- und Buchführungspflichten, die ebenfalls von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Artenschutzdezernates überprüft werden. Nicht selten ergeben sich dabei Überschneidungen mit dem Ordnungs-, Veterinär- und dem Jagdrecht.

Weitere Informationen

Zoos

Im Jahr 1999 wurde die europäische „Richtlinie über die Haltung von Wildtieren in Zoos“ (Zoo-Richtlinie) erlassen. Mit ihr wurden erstmals Standards festgelegt, die eine rechtliche Grundlage für alle Zoos in allen Mitgliedstaaten bilden. Die Umsetzung in nationales Recht und die Konkretisierung erfolgt in § 42 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).

Als Zoo in diesem Sinne gilt eine dauerhafte Einrichtung, in der Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens 7 Tagen im Jahr gehalten werden.

Ausgenommen sind

  • Zirkusse
  • Tierhandlungen und
  • Gehege zur Haltung von nicht mehr als 5 Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

Ziel der Richtlinie ist es, die Rolle der Zoos beim Schutz wild lebender Tiere und der Erhaltung der biologischen Vielfalt zu stärken. Daher haben Zoos zusätzlich zur Beachtung der tier- und artenschutzrechtlichen Bestimmung noch weitere Kriterien zu erfüllen.

Zu ihren wesentlichen Aufgaben gehört es:

  • bei der Haltung und Pflege der Tiere den biologischen Bedürfnissen der Art Rechnung zu tragen,
  • das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten zu fördern,
  • sich nach Möglichkeit an Forschungsaktivitäten, Bestandserneuerung und Ausbildung zu beteiligen,
  • vorbeugende Maßnahmen gegen das Entweichen von Tieren und das Eindringen von Schadorganismen zu ergreifen,
  • ein Tierbestandsregister zu führen.

Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. In Hessen sind die oberen Naturschutzbehörden bei den Regierungspräsidien hierfür zuständig. Nur ein Zoo, der die in § 42 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) genannten Kriterien erfüllt, erhält eine Betriebserlaubnis; die Einhaltung der Anforderungen wird durch regelmäßige Besichtigungen überwacht.

Tiergehege

Gehege, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens 7 Tagen im Jahr gehalten werden, und die kein Zoo im Sinne des § 42 BNatSchG sind, werden nach § 43 BNatSchG als Tiergehege definiert. Auch hier ist neben den tier- und artenschutzrechtlichen Bestimmungen noch besonders zu beachten, dass Haltung und Pflege der Tiere den biologischen Bedürfnissen der Art gerecht werden und dem Eindringen von Schadorganismen und dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird.

Nach § 43 Abs. 3 BNatSchG sind die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. Zuständig ist in Hessen die obere Naturschutzbehörde des jeweiligen Regierungspräsidiums, in dessen Bezirk sich das Gehege befindet.

Diese Anzeige ist nach § 18 des Hessisches Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) nicht erforderlich, wenn das Tiergehege

  1. von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts betrieben wird,
  2. eine Grundfläche von insgesamt 150 m² nicht überschreitet,
  3. als Auswilderungsvoliere für dem Jagdrecht unterliegende Tierarten dient und nicht länger als einen Monat aufgestellt wird,
  4. der Haltung von Zucht- oder Speisefischen als Netzgehege dient,
  5. der Haltung von höchstens zwei Greifvögeln dient, wenn die Vögel zum Zweck der Beizjagd gehalten werden und der Halter einen Falknerschein besitzt,
  6. ausschließlich der Haltung zum Schalenwild im Sinne des § 2 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2850), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426), gehörender Tierarten dient.

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