Digitalisierung wird auch in der Landwirtschaft immer wichtiger. Hierfür gibt es Fördermittel, die beantragt werden können.
Förderung zur Digitalisierung in der Landwirtschaft
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der „Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung von Innovation und Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten “ (RL-IZ). Es handelt sich dabei um die Teilmaßnahme C der Richtlinie.
Die Richtlinie steht am Ende der Seite als Download zur Verfügung.
Ziel der Fördermaßnahme
Ziel der Maßnahme ist es, die Landwirtschaft an der Entwicklung der Digitalisierung teilhaben zu lassen, um insbesondere die Umweltverträglichkeit sowie das Management zu verbessern, das Tierwohl zu steigern und die Wettbewerbsfähigkeit zu heben.
Schwerpunktmäßig werden drei maßgebliche Ziele für die Förderung berücksichtigt:
- Steigerung der Zielgenauigkeit der organischen und mineralischen Düngung, insbesondere bei Stickstoff und Phosphor.
- Entlastung der Umwelt und Steigerung der Biodiversität durch Verringerung des Einsatzes chemischer Pflanzenschutzmittel.
- Verbesserung der Tiergesundheit und Steigerung des Tierwohls.
Zur Erreichung der übergeordneten Ziele werden folgende Gegenstände und Leistungen gefördert:
- Erwerb von einem oder mehreren Agrarsoftware-Produkt/en einschließlich Installation im Rahmen der pflanzlichen und tierischen Erzeugung. Alternativ ist der Erwerb einer mindestens dreijährigen Nutzungslizenz förderfähig.
- Einsatz von Sensortechnologie zur organischen und mineralischen Düngung.
- Digitale Hack- und Pflanzenschutztechnik zur Reduzierung des Pflanzenschutzmitteleinsatzes. Dazu gehört der
- Erwerb von Feldrobotern, die automatisch Beikraut bekämpfen.
- Erwerb von vollautomatischen Geräten, die zwischen und innerhalb der Pflanzreihen nicht-chemisch Beikraut bekämpfen.
- Erwerb von elektronischen Reihenführungen für Geräte, die zwischen den Pflanzreihen nicht-chemisch Beikraut bekämpfen. Erwerb von Pflanzenschutzgeräten, die Zielpflanzen bzw. -flächen oder den Befall mit Krankheits- oder Schaderregern erkennen und nur auf diese Pflanzenschutzmittel ausbringen.
- Digitale Systeme zur Überwachung des Gesundheitszustandes von Nutztieren und zur Verbesserung des Tierwohls
- Beratung zur Digitalisierung von Geschäftsprozessen sowie zu digitalen Produkten und Dienstleistungen.
- Anschaffung oder Entwicklung digitaler Technologien, Ausstattungen sowie IT-Anwendungen in der landwirtschaftlichen Praxis (einschl. dem Garten- und Weinbau) sowie Lösungen für die Steigerung des Ressourcenschutzes, insbesondere Energie und Wasser, und eine zeitgemäße, verbraucherorientierte Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte, die über die vorgenannten Angebote hinausgehen.
Wer wird gefördert?
Unternehmen, die die Kriterien von Kleinst-, kleinen oder mittleren Unternehmen (KMU) im Sinne des Anhangs I der Agrarfreistellungsverordnung, unbeschadet der gewählten Rechtsform, erfüllen, wenn
- sie mindestens 25% ihrer Umsatzerlöse durch Bodenbewirtschaftung oder mit verbundener Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse gewinnen und die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten
oder
- einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen
sowie
- rechtsfähige Zusammenschlüsse von landwirtschaftlichen Unternehmen, soweit alle Beteiligten die Kriterien der KMU erfüllen.
- Maschinenringe sowie Wasser- und Bodenverbände, sofern sie landwirtschaftliche Tätigkeiten wahrnehmen bzw. Dienstleistungen für die Landwirtschaft erbringen.
Was wird gefördert?
Die Förderhöhe unterscheidet sich je nach Fördergegenstand. Gefördert werden die Nettoinvestitionskosten, folglich die Investitionskosten abzüglich der Mehrwertsteuer, Skonto oder sonstigen Preisnachlässen.
- Agrarsoftware: Zuwendung als Festbetrag in Höhe von 500 Euro bei einem Mindestinvestitionsvolumen in Höhe von 1.500 Euro netto.
- Sensortechnologie zur Düngung: Eine Zuwendung in Höhe von 40 % ist möglich bei einem Mindestinvestitionsvolumen in Höhe von 1.500 Euro netto. Die Förderobergrenze liegt bei 90.000 Euro je Einheit/System.
- Digitale Hack- und Pflanzenschutztechnik: Eine Zuwendung in Höhe von 40 % ist möglich bei einem Mindestinvestitionsvolumen in Höhe von 1.500 Euro netto. Die Förderobergrenzen liegen bei
- Erwerb von Feldrobotern: 160.000 Euro je Feldroboter
- Erwerb von vollautomatischen Geräten: 90.000 Euro je Gerät
- Erwerb von elektronischer Reihenführung: 90.000 Euro je Gerät
- Erwerb von Pflanzenschutzgeräten: 90.000 Euro je Gerät
- Gesundheitsüberwachung von Nutztieren: Eine Zuwendung in Höhe von 40 % ist möglich bei einem Mindestinvestitionsvolumen in Höhe von 1.500 Euro netto. Die Förderobergrenze liegt bei 90.000 Euro je System.
- Beratung: Zuwendung bis 50% des Beratungshonorars möglich, maximal jedoch 600 Euro je Tagewerk Zuschuss. Die Förderobergrenze des Zuschusses liegt bei 6.000 Euro.
- Anschaffung bzw. Entwicklung weitere digitaler Technologien: Eine Zuwendung in Höhe von 40 % ist möglich bei einem Mindestinvestitionsvolumen in Höhe von 1.500 Euro netto. Die Förderobergrenze liegt bei 90.000 Euro
Grundsätzlich gilt, dass bei einer Gesamtinvestition von mehr als 10.000 Euro ein Nachweis über die Finanzierbarkeit erbracht werden muss.
Außerdem gilt, dass die Auslastung/Wirtschaftlichkeit für die Förderung von Sensortechnologien zur Düngung, der digitalen Hack- und Pflanzenschutztechnik sowie von Sensortechnologien zur Gesundheitsüberwachung von Nutztieren nachzuweisen ist.
Die Zuwendungsempfänger müssen Ihren Unternehmenssitz in Hessen haben und das geförderte Vorhaben muss in Hessen durchgeführt werden.
Wann wird gefördert?
Die Antragstellung ist online und ganzjährig möglich.
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