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Landwirtschaftliche Erzeugerorganisationen

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Zur Unterstützung der Erzeugung und Vermarktung von regionalen Produkten gibt es Förderprogramme.

Themen

Um die Erzeugung und Vermarktung von regionalen Obst- und Gemüseprodukten zu unterstützen, gibt es ein Förderprogramm im Rahmen der Gemeinsamen Marktordnung Obst und Gemüse (GMO-Obst und Gemüse).

Finanzielle Förderung von Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüseanbau

Unterstützt werden hierbei allerdings nicht die einzelnen Erzeuger, sondern die Zahlung dieser Beihilfe kann nur an anerkannte Erzeugerorganisationen (EO) erfolgen. Es handelt sich hierbei um privatrechtliche juristische Personen sowie Personengesellschaften, die definierte Anforderungen erfüllen müssen.

Ziel dieses Förderprogrammes ist die Bündelung der produzierten Obst- und Gemüseprodukte, um diese professionell zu vermarkten. Zudem sollen die Umweltstandards optimiert werden. In Deutschland gibt es derzeit 32 solcher Erzeugerorganisationen, ein Drittel der Erzeuger sind hier organisiert. Belgien weist einen Organisationsgrad von 90 Prozent aus, die niederländischen Erzeuger gar 100 Prozent.

Die Beihilfezahlungen werden weder von Bund oder Land kofinanziert, es handelt sich bei diesem Programm ausschließlich um Haushaltsmittel der Europäischen Union.

Anforderungsprofil einer Erzeugerorganisation (EO)

Obligatorisches Ziel

Einsatz umweltgerechter Anbauverfahren und Techniken zum Schutz von Wasser, Boden und Landschaft sowie Erhalt der Artenvielfalt.

Fakultative Ziele (mindestens eines mussangestrebt werden)

  • Planvolle und nachfragegerechte (Qualität, Quantität) Erzeugung sicherstellen
  • Angebote und Vermarktung der EO-Mitglieder bündeln
  • Produktionskosten optimieren und Erzeugerpreise stabilisieren

In einer Satzung verpflichten sich die Mitgliederbetriebe mit einem Erzeugnis nur einer EO anzugehören und durch diese die gesamte Erzeugung abzusetzen. Abweichend davon ist allerdings eine Direktvermarktung in geringem Umfang zulässig, max. 25 % der Erzeugung des jeweiligen Mitgliedes.

Anerkennungskriterien

Mitgliedschaft: mind. 15 Mitglieder, mindestens ein Jahr Mitgliedschaft
Umsatz:

  1. mindestens 5.000.000 Euro (Wert der vermarktbaren Erzeugung) oder mindestens 10.000 Tonnen (vermarktbare Erzeugung)
  2. bei der Vermarktung von ausschließlich
    - ökologisch/biologisch erzeugtenProdukten oder
    - Schalenfrüchten
    mindestens 1.250.000 Euro (Wert der vermarktbaren Erzeugung)

Operationelles Programm (OP)

Die EO muss ein OP als Handlungsplan (Zielaussagen und Kostenschätzungen) erarbeiten, das von der zuständigen Stelle (Regierungspräsidium Gießen) anerkannt werden muss und eine Laufzeit von drei bis fünf Jahren hat. Änderungen des OP innerhalb deren Laufzeit sind unter bestimmten formalen Bedingungen möglich.

Auf der Grundlage dieses Planes werden jährliche Beihilfeanträge gestellt und vom Regierungspräsidum Gießen genehmigt.

Zielaussagen eines Operationellen Programmes

  • Mindestens zwei Umweltaktionen (z.B. Rückstandsverminderung beim Pflanzenschutz, Abfallvermeidung, Klimaschutzmaßnahmen, Nachhaltige Nutzung und Schutz von Gewässer und Boden)
  • Produktionsplanung (z.B. Maschinen- und Gebäudeerwerb)
  • Verbesserung und Erhaltung der Produktqualität (z.B. Investitionen zum Witterungsschutz, Lagerhaltung, Qualitätssicherungssysteme)
  • Verbesserung der Vermarktung (z.B. Organisation und Infrastruktur)
  • Forschungs- und Versuchsvorhaben (z.B. Innovationen und Entwicklungen zur Erzeugung, Lagerung, Umweltschutz)
  • Weiterbildung und Beratung (z.B. Kompetenzsteigerung von Erzeugern, EO als Unternehmen, Personalkosten)
  • Krisenprävention und Krisenmanagement (z.B. Ernteversicherungen, Aktivitäten bei Vermarktungsförderung und Weiterbildung)

Betriebsfonds

Der Betriebsfonds dient ausschließlich der Finanzierung des OP.

Höhe der Beihilfe

Diejährlich zu ermittelndeBemessungsgrundlage wird in gleicher Höhe als Zuschuss gezahlt. Der Betrag der Bemessungsgrundlage wird durch drei alternative Berechnungswege ermittelt. Der niedrigste Wert dieser Ergebnisse ist als Bemessungsgrundlage anzuerkennen.

  • nach dem Wert dervermarkteten Erzeugung = 4,1 % (4,6 %) des WVE
  • nach Aufwendungen = 50 % der geltend gemachten und anerkannten Kosten des Operationellen Programmes
  • nach Mitgliederbeiträgen = 100 % der Beiträge und Einlagen zum Betriebsfonds der EO

Wert der vermarkteten Erzeugung (WVE)

Dieser Umsatzwert bezieht sich auf alle von den Mitgliedern angedienten Erzeugnisse, für die die EO anerkannt ist und die von der EO selbst vermarktet werden. Nicht dazu gehören Erzeugnisse, die selbst vermarktet werden (bis zu 25 % je Mitglied und Produkt)oder Erzeugnisse, die über andere Wege abgesetzt werden.

Das Regierungspräsidium Gießen ist dafür zuständig, gesetzliche Regelungen zu allen Agrarorganisationen mit Hauptsitz in Hessen umzusetzen bzw. diese anzuerkennen.

Rechtsgrundlagen
Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich (Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz – AgrarOLkG)

Verordnung zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich (Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung – AgrarOLkV)

Definition
Agrarorganisationen im Sinne des AgrarOLkG sind Zusammenschlüsse von Inhaberinnen und Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe, die gemeinsam den Zweck verfolgen, die Erzeugung und den Absatz den Erfordernissen des Marktes anzupassen und staatlich anerkannt worden sind.

Anerkennungsvoraussetzungen
Eine Agrarorganisation muss die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen (§ 3 AgrarOLkV) hinsichtlich Rechtsform, Hauptsitz, Satzung und die besonderen Anerkennungsvoraussetzungen (§ 8ff. AgrarOLkV) z.B. bezüglich der Zielsetzung, Erzeugnisbereiche, Mindestmitgliederzahl oderAndienungspflicht erfüllen.

Details zu den Anerkennungsvoraussetzungen finden Sie im AgrarOLkG bzw. AgrarOLkV. Eine zusammenfassende Darstellung der Anforderungen können Sie dem Infoblatt zur Anerkennung von Erzeugerorganisationen entnehmen.

Eine Liste der Erzeugnisse, für die Erzeugerorganisationen gebildet und anerkannt werden können, finden Sie im Downloadbereich.

Bei der Rechtsform wirtschaftlicher Verein (w.V.) gibt es folgende Besonderheit:

Für die Verleihung der Rechtsform wirtschaftlicher Verein ist in den kreisfreien Städten und in kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohner der Magistrat und im Übrigen der Kreisausschuss zuständig.

Näheres entnehmen Sie bitte dem Erlass des HMdIS vom 10.04.2014 zur Verleihung der Rechtsfähigkeit w.V.

Zuständige Stelle

Für die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen bzw. für die Anerkennung aller Agrarorganisationen mit Hauptsitz in Hessen ist das Regierungspräsidium Gießen zuständig.

Regierungspräsidium Gießen
Dezernat 51.1 - Landwirtschaft, Marktstruktur
Schanzenfeldstrasse 8
35578 Wetzlar

Antragstellung
Der Antrag auf Anerkennung ist bei der zuständigen Stelle schriftlich einzureichen. Neben dem Antragsformular sind folgende Unterlagen notwendig:

  • eine geltende Satzung;
  • ein Mitgliederverzeichnis
  • ein Nachweis über die Erzeugereigenschaft (aktive/passive Mitglieder)
  • ein Nachweis über die Rechtsform
  • Protokoll der Gründungsversammlung

Agrarorganisationenregister
Alle anerkannten Agrarorganisationen werden im Agrarorganisationenregister der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zentral erfasst. Die Auskünfte aus diesem Register können im Wege des automatischen Abrufs über das Internet erteilt werden.

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