GAK "Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes"
Seit Ende 2017 verfügt Hessen über eine neue Fördermöglichkeit für Naturschutzmaßnahmen im ländlichen Raum. Die Mittel stammen zu 60 % vom Bund und zu 40 % vom Land. Ziel ist die Förderung von nicht-produktiven, investiven Maßnahmen im ländlichen Raum. Darunter fallen z.B. die Schaffung oder Wiederherstellung von Feuchtbiotopen und Kleingewässern, Hecken, Feldgehölzen oder Trockenmauern ebenso wie die Entbuschung von Halboffen- und Offenlandlebensräumen.
IKSP - Förderung im Rahmen des Integrierten Klimaschutzplans Hessen 2025
Der „Integrierte Klimaschutzplan Hessen 2025“ wurde im März 2017 von der Hessischen Landesregierung beschlossen. Dieser beinhaltet 140 Maßnahmen in allen relevanten Handlungsfeldern durch die die hessischen Klimaziele erreicht und Anpassungen an Klimawandel folgen durchgeführt werden sollen.
Förderung von Landschaftspflegeverbänden
Am 1. September 2020 ist die Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung von Landschaftspflegeverbänden in Kraft getreten. Ziel des Förderprogrammes ist der landesweite Betrieb von Landschaftspflegeverbänden (LPV) in allen 21 Landkreisen Hessens. Landschaftspflegeverbände sind gemeinnützige Vereine zur Förderung der Landschaftspflege und des Naturschutzes, deren Vorstand gleichberechtigt aus Vertretern der Landwirtschaft, des Naturschutzes und der Kommunalpolitik besetzt ist.
Themen
Seit Ende 2017 verfügt Hessen über eine neue Fördermöglichkeit für Naturschutzmaßnahmen im ländlichen Raum. Die Mittel stammen zu 60 % vom Bund und zu 40 % vom Land. Hintergrund ist eine Erweiterung des Rahmenplans der "Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK) für den Zeitraum 2017-2020 auf Bundesebene. Ende 2019 hat der Planungsausschuss für Agrarstruktur und Küstenschutz (PLANAK) die Förderungssätze für den GAK-Rahmenplan 2020-2023 beschlossen. Ziel ist die Förderung von nicht-produktiven, investiven Maßnahmen im ländlichen Raum. Darunter fallen z.B. die Schaffung oder Wiederherstellung von Feuchtbiotopen und Kleingewässern, Hecken, Feldgehölzen oder Trockenmauern ebenso wie die Entbuschung von Halboffen- und Offenlandlebensräumen.
Antragsteller können Gemeinden und Gemeindeverbände (Landkreise), gemeinnützige juristische Personen (z.B. Naturschutzvereine), landwirtschaftliche Betriebe oder andere Landbewirtschafter sein.
Weitere Informationen und die Antragsunterlagen finden Sie in den untenstehenden Downloads. Die Anträge sind nun auch digital ausfüllbar, um die Eintragungen zu erleichtern. Für die Antragstellung senden Sie bitte einen Ausdruck der Dokumente mit den Originalunterschriften auf dem Postweg an das zuständige Regierungspräsidium.
Stichtag für das kommende Antragsjahr ist der 31. Januar 2024.Sofern eine vollständige Antragstellung bis zum Stichtag nicht möglich ist, geben Sie im Antrag bitte zumindest die wesentlichen Eckpunkte an. Auch nach dem Stichtag können Sie gerne noch Anträge einreichen. Diese werden dann im weiteren Jahresablauf geprüft und je nach Verfügbarkeit der noch vorhandenen Mittel beschieden. Eine vorherige Kontaktaufnahme für eine erste Einschätzung der Förderfähigkeit Ihres Vorhabens ist unbedingt zu empfehlen.
Der „Integrierte Klimaschutzplan Hessen 2025“ wurde im März 2017 von der Hessischen Landesregierung beschlossen. Dieser beinhaltet 140 Maßnahmen in allen relevanten Handlungsfeldern durch die die hessischen Klimaziele erreicht und Anpassungen an Klimawandelfolgen durchgeführt werden sollen. Zu den relevanten Handlungsfeldern zählen z.B. Biodiversität, Wasser, Land-und Forstwirtschaft, Wirtschaft, Energie und Verkehr.
Die Oberen Naturschutzbehörden der Regierungspräsidien wurden vom Hessischen Ministerium für Umwelt-, Klima-und Verbraucherschutz im Rahmen des Klimaschutzplans beauftragt, Maßnahmen zum ökologischen Hochwasserschutz und zum Biotopverbund umzusetzen. Es handelt sich dabei um zwei Klimaanpassungmaßnahmen, die dazu beitragen sollen, potentiell negative Folgen des Klimawandels abzuschwächen. Zu diesen negativen Auswirkungen zählen z.B. die Zunahme von Starkregenereignissen und langanhaltenden Trockenperioden, die Erhöhung der Jahresmitteltemperatur oder die Zunahme besonders heißer Tage.
Bezüglich der Niederschlagsverteilung ist ebenfalls mit Veränderungen zu rechnen: Den Projektionen zufolge kommt es zunehmend zu einer Verschiebung des Niederschlags vom Sommer in die Winterjahreszeit. Zusammen mit häufigeren und intensiveren Starkregenniederschlägen ist demnach auch von vermehrt auftretenden Hochwassersituationen auszugehen. Die Maßnahme L 28 „Ökologischer Hochwasserschutz und Auenrenaturierung“ des Klimaschutzplans hat daher zum Ziel, den natürlichen Wasserrückhalt in den Auen zu stärken. Diese Maßnahmen werden gemeinsam mit der Oberen Wasserbehörde abgestimmt.
Die Auswirkungen des Klimawandels beeinflussen die biologische Vielfalt auf allen Ebenen: von einzelnen Individuen über Artgemeinschaften bis hin zu ganzen Ökosystemen. Durch die Klimawandelfolgen können die Lebensbedingungen für –insbesondere heute schon seltene– Pflanzen und Tiere zusätzlich verschlechtert werden. Wenn sich die Bedingungen in den Ökosystemen soweit verändern, dass Arten keine geeigneten Lebensräume mehr vorfinden, müssen diese in andere passende Gebiete ausweichen. Das Ziel der Maßnahme L 14 „Erhaltung und Weiterentwicklung von Biotopverbundsystemen und Vermeidung weiterer Landschaftszerschneidungen“ ist es daher, betroffenen Arten Wanderbewegungen zu ermöglichen, um sich dadurch an klimawandelbedingte Arealverschiebungen anzupassen. Zur Auswahl von Maßnahmen für das Land Hessen wurde vom Hessischen Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie eine Liste mit potentiellen Klimaverlierern (Arten und Lebensraumtypen) erarbeitet.
Im Bereich des Regierungspräsidiums Gießen werden seit 2017 verschiedene Klimaanpassungsmaßnahmen im Rahmen des integrierten Klimaschutzplans umgesetzt. Im Naturschutzgebiet „Lahnaue zwischen Atzbach, Dutenhofen und Heuchelheim“ wurden zum Beispiel Blänken zum Wasserrückhalt in der Aue angelegt, die z.B. auch von der Kreuzkröte als Laichgewässer genutzt werden.
Eine große Maßnahme wurde 2019/2020 an der „Gisselberger Spannweite“ südlich von Marburg im Rahmen des EU-Life-Projektes „Living Lahn“ umgesetzt. Durch die Renaturierung des Gewässer- und Auebereiches wird auch der Biotopverbund für verschiedene Klimaverlierer gestärkt. Vielfältig geschafffene Strukturen können nun von diversen, seltenen Amphibien, Vögeln oder Fledermäusen als Lebensraum genutzt werden. Beispielhaft sind hier Arten wie die Kreuzkröte (Epidalea calamita), der Flussregenpfeiffer (Charadrius dubius) oder die Bekassine (Gallinago gallinago) zu nennen, die von der Maßnahme profitieren sollen.
Weitere Maßnahmen-Schwerpunkträume liegen im FFH-Gebiet „Schelder Wald“ oder im Vogelschutzgebiet „Hörre bei Herborn und Lemptal“. Hier wurden in mehreren Bereichen Gewässer und Auen naturnah umgestaltet, um sowohl den natürlichen Wasserrückhalt in der Fläche zu stärken als auch den Biotopverbund für Klimaverlierer zu verbessern. Im Fokus dieser Maßnahmen steht u.a. der Schwarzstorch, der diese Lebensräume insbesondere als Nahrungshabitat nutzt.
Maßnahmen, die den Biotopverbund und die Populationen stärken sollen, wurden zudem auch für den Blauschillernden Feuerfalter (Lycaena helle) im Hohen Westerwald oder auch für verschiedene moorgebundene Arten, wie die Arktische Smaragdlibelle (Somatochlora arctica) im Burgwald durchgeführt. Die Erhaltung und Renaturierung von Mooren trägt wesentlich zum Klimaschutz bei, da diese sehr große Mengen an Kohlenstoff sowie Wasser speichern können. Moore bedecken nur 3 % der Landesfläche und binden dabei ein Drittel der Kohlenstoffvorräte. Daher werden Moorrenatuierungen im Burgwald seit mehreren Jahren über den Klimaschutzplan umgesetzt und erweitert.
Die Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung von Landschaftspflegeverbänden hat den landesweiten Betrieb von Landschaftspflegeverbänden (LPV) in allen 21 Landkreisen Hessens zum Ziel.
Landschaftspflegeverbände sind gemeinnützige Vereine zur Förderung der Landschaftspflege und des Naturschutzes, deren Vorstand gleichberechtigt aus Vertreterinnen und Vertretern der Landwirtschaft, des Naturschutzes und der Kommunalpolitik besetzt ist.
Das Förderprogramm leistet damit einen wesentlichen Beitrag,die biologische Vielfalt zu halten und das Miteinander zwischen den Akteuren der Landwirtschaft, des Naturschutzes und der Kommunen zu stärken.
Zweck des Förderprogrammes ist die Erfüllung eines jährlichen Arbeits- und Maßnahmenprogrammes (AMP). Das AMP umfasst alle Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die durch den LPV vorbereitet, begleitet und evaluiert werden. Das Programm ist von jedem Landschaftspflegeverband jährlich aufzustellen und mit den zuständigen Dienststellen abzustimmen.
Der fachliche Schwerpunkt des AMP liegt auf der Umsetzung von Natura 2000 im Offenland mit dem Ziel der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der betroffenen Schutzgüter. Dies können Beiträge zur Aufstellung, Durchführung und Evaluation von Bewirtschaftungsplänen von Natura 2000 – Gebieten sein sowie von Artenhilfsprogrammen und Bewirtschaftungsplänen für Anhangarten der FFH- und Vogelschutz-Richtlinie. Die Schwerpunktsetzung im Bereich Natura 2000 Management hat den Sinn und Zweck, dass die Landschaftspflegevereinigungen die Behörden bei der Umsetzung und dem Vollzug der Schutzgebietsmaßnahmenpläne unterstützen.
Weitere mögliche Aufgabenbereiche können der Richtlinie entnommen werden.
Darüber hinaus können auch Geschäftsführungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung der Ziele der Förderrichtlinie bis 50 Prozent eines Vollzeitäquivalents der Geschäftsführung in das Arbeits- und Maßnahmenprogramm aufgenommen werden.
Antragsberechtigt sind Landschaftspflegeverbände im Sinne des § 3 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes, die als gemeinnützig anerkannt sind. Die Förderung von LPV, deren Wirkungsbereich sich auf das Gebiet einer kreisfreien Stadt bezieht, ist ausgeschlossen. Kreisfreie Städte haben jedoch die Möglichkeit, dem LPV eines angrenzenden Flächenlandkreises beizutreten. In diesem Fall kann das AMP entsprechend erweitert werden. Zuständig für Bewilligungen einer Förderung nach dieser Richtlinie ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium.
Die Förderrichtlinie und die Antragsunterlagen finden Sie in den untenstehenden Downloads. Für die Antragstellung reichen Sie bitte die Unterlagen vorzugsweise in digitaler Form ein.
Neugründung von Landschaftspflegeverbänden
Im Regierungsbezirk Gießen bestehen derzeit zwei Landschaftspflegeverbände. Die Landschaftspflegevereinigung Gießen und die Landschaftspflegevereinigung Lahn-Dill. Die Landschaftspflegevereinigung Gießen ist 1991 gegründet worden und im Naturschutz und der Landschaftspflege aktiv. In dieser Zeit hat sie sehr erfolgreich gezeigt, dass durch dieses Modell vielfältige Naturschutzmaßnahmen umgesetzt werden können. Die Landschaftspflegevereinigung Lahn-Dill ist ein vergleichsweise junger Landschaftspflegeverein. Nach dem Aufbau der Geschäftsstelle im Jahr 2017 hat sie kurz darauf an einem vom Land Hessen geförderten Pilotprojekt teilgenommen. In einem weiteren mittelhessischen Landkreis hat sich aktuell eine Gründungsinitiative gebildet.
Für die Beratung rund um das Thema Neugründung eines Landschaftspflegeverbandes fördert das Land Hessen eine Koordinierungsstelle beim Deutschen Verband für Landschaftspflege (DVL), dem Dachverband der Landschaftspflegeorganisationen in Deutschland. Der Landeskoordinator für Hessen, Dr. Dietmar Simmering, steht als Ansprechperson zur Verfügung:
Naturparke sind großräumige Schutzgebiete, die eine besondere Eigenart und Schönheit aufweisen und sich besonders für die naturnahe Erholung eignen. Zentrales Anliegen der Naturparke ist es, den Schutz und die Nutzung der Kulturlandschaft zu verbinden. Naturparke haben die Aufgabe, einen nachhaltigen Tourismus unter Beachtung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu entwickeln und zu fördern.
Hierbei unterstützt das Land Hessen die folgenden 13 Naturparke im Rahmen einer institutionellen Förderung:
Die jährlich zur Verfügung stehende Gesamtzuwendungssumme wird zwischen den Naturparken aufgeteilt und fließt in die Unterhaltung, die Pflege und den Ausbau der Naturparke sowie der dazugehörigen Anlagen. Des Weiteren werden die Verwaltungstätigkeiten der Geschäftsstellen unterstützt.
Das Regierungspräsidium Gießen ist zuständige Bewilligungsbehörde für alle in Hessen befindlichen Naturparke.
Die hessischen Jugendwaldheime bieten waldbezogene Lernangebote für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene. Durch aktives Handeln und Forschen sollen die Kinder und Jugendlichen die Natur direkt erleben, eigene Handlungsspielräume erkennen und nutzen, ökologische Zusammenhänge verstehen und die Multifunktionalität der Wälder kennenlernen.
Die unter der Trägerschaft der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald stehenden 4 Jugendwaldheime werden in Kooperation mit dem Landesbetrieb Hessen-Forst betrieben. Darüber hinaus werden sie im Rahmen einer institutionellen Förderung durch das Land Hessen in ihrer Arbeit unterstützt. Dies sind im Folgenden:
Die jährliche Gesamtzuwendungssumme wird zwischen den Jugendwaldheimen aufgeteilt und ist bestimmt für den Betrieb und die Unterhaltung der Jugendwaldheime.
Das Regierungspräsidium Gießen ist zuständige Bewilligungsbehörde für alle in Hessen befindlichen jugendwaldheime.