Ein Wildschwein steht zwischen Bäumen.

Aufgaben, Rechtsgrundlagen und Zuständigkeiten

Tiere sind die wichtigsten Nahrungslieferanten des Menschen. Die Gesunderhaltung unserer Tierbestände ist daher ein ebenso wichtiges Element des Verbraucherschutzes wie auch des Tierschutzes. Eine Reihe von Tierseuchen wird als besonders gefährlich eingestuft, zum Beispiel, weil sie schwerwiegende wirtschaftliche Folgen haben können oder weil sie eine Gesundheitsgefahr auch für den Menschen darstellen (Zoonosen). Diese Tierseuchen werden deshalb mit staatlichen Mitteln überwacht und erforderlichenfalls bekämpft. Zu diesen Seuchen zählen z. B. die Geflügelpest („Vogelgrippe“), die Schweinepest, die Maul- und Klauenseuche und die Tollwut.

Die rechtlichen Grundlagen für die Überwachung, Erkennung und Bekämpfung von Tierseuchen sind seit 2021 größtenteils auf EU-Ebene im europäischen Tiergesundheitsrechtsakt (Verordnung (EU) 2016/429 und zugehöriges Tertiärrecht) geregelt. Zum Aufgabengebiet gehören auch die Themen Umgang mit Tierseuchenerregern (z.B. in Diagnostik und Forschung), Herstellung und Anwendung von Tierimpfstoffen, Tierkennzeichnung und innergemeinschaftlicher Handel mit Tieren und Zuchtmaterial.

Das Regierungspräsidium Gießen erfüllt hierbei folgende Aufgaben:

  • Zulassung von Geflügelbetrieben, Sammelstellen, Besamungsstationen, Embryotransfereinrichtungen und geschlossenen Betrieben für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr
  • Erteilung von Erlaubnissen und Entgegennahme von Anzeigen zum Arbeiten mit Tierseuchenerregern
  • Erteilung von Herstellungserlaubnissen für Tierimpfstoffe und verwandte Produkte
  • Überwachung der ordnungsgemäßen Kennzeichnung und Registrierung von Rindern
  • Erklärung der Seuchenfreiheit von Wassertierbetrieben hinsichtlich bestimmter Wassertierkrankheiten
  • Fachaufsicht und Beratung der unteren Veterinärbehörden bei den Landrätinnen und Landräten bzw. Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeistern in allen Fragen der Tiergesundheit und der Tierseuchenbekämpfung
  • Anordnung von Maßnahmen bei Tierseuchenfällen von besonderer und / oder kreisübergreifender Bedeutung
  • Anordnung von bestimmten Maßnahmen bei bedeutenden Tierseuchen (z.B. Tötung von seuchenverdächtigen Tieren)

 

Wenn Sie einen Verdacht auf das Vorliegen einer Tierseuche oder spezielle Fragen dazu haben, wen­den Sie sich bitte zunächst an die für Ihren Wohnort zuständige Veterinärbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer Stadt. 

Weitere Informationen

Wer mit Tierseuchenerregern arbeiten möchte, muss hierfür grundsätzlich eine Erlaubnis nach § 2 Tierseuchenerregerverordnung durch die zuständige Behörde einholen.

Dies gilt unabhängig von Erlaubnissen / Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften wie z.B. Biostoffverordnung oder Gentechnikgesetz.

Als Tierseuchenerreger gelten alle vermehrungsfähigen Erreger oder Teile dieser Erreger von

  1. anzeigepflichtigen Tierseuchen und
  2. anderen auf Haustiere oder Süßwasserfische übertragbaren Krankheiten.

Zuständige Behörde ist im Regierungsbezirk Mittelhessen das Veterinärdezernat des Regierungspräsidiums Gießen.

Ausnahmen:

Eine Erlaubnis für das Arbeiten mit anzeigepflichtigen Tierseuchenerregern, nicht jedoch mit anderen Erregern von auf Tiere übertragbaren Krankheiten benötigen…

  • Tierärzte und Ärzte für diagnostische Untersuchungen oder therapeutische Maßnahmen im Rahmen ihrer Praxis,
  • Tierkliniken und Krankenhäuser für diagnostische Untersuchungen oder therapeutische Maßnahmen in ihrem Arbeitsbereich unter tierärztlicher oder ärztlicher Leitung,
  • tierärztlich oder ärztlich geleitete staatliche oder kommunale Veterinärämter, -untersuchungsämter, Medizinaluntersuchungsämter, Hygiene-Institute, Gesundheits- und Tiergesundheitsämter sowie öffentliche Forschungsinstitute oder Laboratorien, deren Aufgabe das Arbeiten mit Tierseuchenerregern erfordert.

Die Arbeit mit anderen Erregern von auf Haustiere oder Süßwasserfische übertragbaren Krankheiten unterliegt jedoch der Anzeigepflicht.

Von der Erlaubnispflicht befreit sind folgende Arbeiten (§ 3 Tierseuchenerreger-Verordnung), für die jedoch eine Anzeigepflicht besteht:

  1. Sterilitätsprüfungen und Bestimmungen der Koloniezahl
    a. im Zusammenhang mit der Herstellung und bei der Prüfung von Arzneimitteln,
    b. bei der Herstellung und der Prüfung von Lebensmitteln einschließlich Trinkwasser, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen sowie
    c. bei der Untersuchung von Wasser, das zum Schwimmen oder Baden genutzt wird,
  2. die bakteriologische Fleischuntersuchung in tierärztlich geleiteten amtlichen Untersuchungsstellen sofern die hierfür vorgeschriebene Ausbildung nachgewiesen werden kann.

Anzeigepflichtige Tätigkeiten müssen der zuständigen Behörde unter Angabe der Art und des Umfangs spätestens zwei Wochen vor deren Aufnahme angezeigt werden. Jegliche Änderung der Art und des Umfangs der Tätigkeit sind der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.

Sollten Zweifel an der Erfordernis der Erlaubnis für die geplanten Arbeiten bestehen, wenden Sie sich bitte im Regierungsbezirk Mittelhessen an unser Dezernat für Veterinärwesen und Verbraucherschutz. Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Tierseuchenerreger-Verordnung kann formlos gestellt werden. Die für den Antrag erforderlichen Angaben können Sie unter Downloads abrufen.

Unter Cross-Compliance werden all jene Regelungen zusammengefasst, die der Landwirt ab 1. Januar 2005 einzuhalten hat um in den Genuss von Direktzahlungen zu kommen.

Die Prämienzahlung wird an die Einhaltung von Auflagen zum Verbraucher-, Umwelt-, Natur- und Tierschutz geknüpft. Die Einhaltung der Regeln wird kontrolliert. Bei einem Verstoß werden die Prämienzahlungen gekürzt.

Im Bereich der Tierseuchenüberwachung sind mehrere Standards zu beachten, die den unten stehenden Downloads entnommen werden können.

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