Frau mit Helm und Sonnenschutz

Regierungspräsidium Gießen

Hautkrebs auf dem Vormarsch – Schutz vor UV-Strahlung wird immer wichtiger

Tag des Sonnenschutzes am 21. Juni: Regierungspräsidium Gießen gibt Tipps – Beschäftigte im Freien sind besonders gefährdet

Gießen. Nachdem viele Menschen in den ersten Monaten des Jahres pandemiebedingt noch viel Zeit zu Hause verbrachten, passiert nun wieder vieles unter freiem Himmel. Sonnenlicht und -wärme stärken unser Wohlbefinden. Doch mit der Sonne kommt auch die UV-Belastung, die unserer Haut schaden und im schlimmsten Fall sogar zu Hautkrebs führen kann. „Die Zahlen sprechen für sich: Jedes Jahr erkranken in Deutschland mehr als 250.000 Menschen neu an Hautkrebs“, macht Regierungspräsident Dr. Christoph Ullrich passend zum Tag des Sonnenschutzes am Dienstag, 21. Juni, deutlich. Bei jedem zehnten Fall handele es sich um eine bösartige Form. „Besonders gefährdet sind dabei Personen, die im Freien arbeiten“, berichtet Ullrich weiter. Arbeitgeber müssten sich daher Gedanken über Maßnahmen zum Schutz ihrer Beschäftigten machen. Das Regierungspräsidium Gießen überwacht nicht nur den Arbeitnehmerschutz, es unterstützt und berät Unternehmen auch. Passend zur Jahreszeit gibt es Tipps, wie man sich bei der Arbeit im Freien schützen kann – und was für Arbeitgeber hier zu tun ist.

 

Es gibt viele Berufsgruppen, bei denen mit einer erhöhten UV-Belastung durch Sonneneinstrahlung zu rechnen ist. Dazu zählen Land- und Forstwirtschaft, Baugewerbe und Handwerk, Garten- und Landschaftsbauer, Straßenarbeiter oder auch Bademeister. „Um eine krankhafte Veränderung der Haut zu erkennen, sollte man sich regelmäßig untersuchen lassen“, lautet der Rat von RP-Arbeitsschützer Holger Lehnhardt. Natürlich sei es auch wichtig, die eigene Haut zu beobachten, um verdächtige Veränderungen auszumachen. „Allerdings kann nur eine Hautärztin oder ein Hautarzt harmlose Hautanomalien von krankhaften Veränderungen unterscheiden.“ Aus diesem Grund müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten bei Tätigkeiten im Freien arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: Sie arbeiten im Zeitraum von April bis September zwischen 11 und 16 Uhr mindestens eine Stunde pro Arbeitstag im Freien und das an mindestens 50 Arbeitstagen.

 

Für den Schutz von Beschäftigten vor natürlicher UV-Strahlung gibt es zwar keine Grenzwerte, die herangezogen werden könnten. „Es gilt aber die Prämisse: Was vermeidbar ist, muss vermieden werden“, erläutert Lehnhardt. Welche Schutzmaßnahmen letztlich zu treffen sind, müssen Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festlegen. „Die beste Maßnahme trifft der Arbeitgeber, wenn er dafür sorgt, dass die Haut der Beschäftigten möglichst wenig Sonneneinstrahlung ausgesetzt ist“, so Lehnhardt. Dabei ist nicht zu vergessen, dass die natürliche UV-Strahlung tagsüber auch bei bewölktem Himmel vorhanden ist.

 

Ganz praktisch heißt das: Entweder den Arbeitsplatz in den Schatten verlegen oder – wenn dies nicht möglich ist – dafür sorgen, dass möglichst viel Haut mit Kleidung bedeckt wird. „Dafür sind moderne Mikrofasertextilien gut geeignet, denn sie leiten Körperschweiß nach außen ab, was eine kühlende Wirkung hat.“ Als Kopfschutz sollten Helme oder textile Kopfbedeckungen mit Nackentuch getragen werden, damit auch die Ohren bedeckt sind. Für unbedeckte Körperstellen sollte eine Sonnencreme mit hohem Lichtschutzfaktor verwendet werden. Da auch Augenerkrankungen durch die UV-Strahlung begünstigt werden, sollte eine hochwertige Sonnenbrille mit UV-Schutz getragen werden. Auch der Faktor Tageszeit spielt eine Rolle. In den sommerlichen Monaten bietet es sich an, den Beginn der Arbeit vorzuverlegen, damit möglichst wenig Arbeitszeit in die heißen Nachmittagsstunden fällt. „Auch die Anzahl und Länge der Pausen sollte der Arbeitgeber den Belastungen durch die Sonneneinstrahlung anpassen“, sagt Experte Lehnhardt.

 

Nicht jedem Beschäftigten ist bekannt, welche Gefährdung das Arbeiten im Freien mit sich bringt. Grundfalsch ist die Devise, dass man sich erst mal einen Sonnenbrand holen muss, um die Haut an die Sonne zu gewöhnen. Der Arbeitgeber muss über die Gefährdung und vor allem über die notwendigen Schutzmaßnahmen ausreichend informieren. Das kann er beispielsweise im Rahmen der jährlichen Arbeitsschutz-Unterweisung tun. Darüber hinaus sollte er die Beschäftigten regelmäßig anhalten, zur Verfügung gestellten Sonnenschutz auch zu benutzen.

 

Und noch ein wichtiger Hinweis des Regierungspräsidiums: Bestimmte Hautkrebsarten können als Berufskrankheit anerkannt werden. Es handelt sich dabei um Plattenepithelkarzinome oder, als Vorstufe, multiple aktinische Keratosen der Haut. Erstere zählen in Deutschland sowohl bei Männern als auch bei Frauen zu den häufigsten Krebserkrankungen. In den vergangenen Jahren konnte eine deutliche Zunahme dieser Erkrankungen verzeichnet werden. Zudem werden die von Hautkrebs Betroffenen immer jünger.

 

Für Fragen zum Schutz der Beschäftigten bei sommerlichen Arbeiten im Freien sowie zum Arbeits- und Gesundheitsschutz allgemein ist in Mittelhessen das Regierungspräsidium Gießen zuständig. Die Fachleute der Arbeitsschutz-Dezernate sind erreichbar unter der Rufnummer 0641 303-0 oder per E-Mail an arbeitsschutz-giessen@rpgi.hessen.de und arbeitsschutz-hadamar@rpgi.hessen.de.

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Oliver Keßler

Oliver Keßler

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