Anerkennung von Assistenzhunden bei Menschen mit Behinderung

Menschen mit Behinderung werden durch speziell ausgebildete Hunde, die aufgrund ihrer Fähigkeiten und erlernten Assistenzleistungen dazu bestimmt sind, dem jeweiligen Menschen die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen oder zu erleichtern, unterstützt.

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Allgemeine Informationen

Assistenzhunde sind unter Beachtung des Tierschutzes und des jeweiligen individuellen Bedarfs eines Menschen mit Behinderung speziell ausgebildete Hunde, die aufgrund ihrer Fähigkeiten und erlernten Assistenzleistungen dazu bestimmt sind, dem jeweiligen Menschen die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, zu erleichtern oder behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen.

Eine Unterscheidung erfolgt oftmals nach Blindenführhunden, Servicehunden sowie (medizinischen) Signalhunden.

Nach Schätzungen sind aktuell ca. 3.000 Assistenzhunde (inklusive Blindenführhunde) in ganz Deutschland im Einsatz.

Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) regelt in § 12e, dass Menschen mit Behinderung der Zutritt zu öffentlichen und privaten Anlagen und Einrichtungen wegen der Begleitung durch ihren Assistenzhund nicht verweigert werden darf.

Zudem ist seit dem 1. März 2023 die Assistenzhundeverordnung (AHundV) bundesweit in Kraft. In dieser Verordnung werden unter anderem die Anforderungen an die Eignung, Ausbildung, Prüfung und Haltung von Assistenzhunden festgesetzt.

Zusätzlich sieht die AHundV eine einheitliche Kennzeichnung aller Assistenzhunde sowie das Erstellen eines Lichtbildausweises für den Menschen mit Behinderung vor. Hierdurch wird eindeutig nachweisbar, dass es sich um einen Assistenzhund handelt und dieser speziell für den Ausweisinhaber ausgebildet ist (Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft).

Die Anerkennung eines Hundes als Assistenzhund wird befristet ausgestellt und bleibt bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres des Assistenzhundes gültig.

Sofern sich der Erstwohnsitz des Menschen mit Behinderung in Hessen befindet oder ein Umzug aus dem Ausland nach Hessen stattfindet, ist das Regierungspräsidium Gießen für die Anerkennung des Assistenzhundes sowie für die Ausstellung der entsprechenden Ausweisdokumente zuständig.

Der vollständig ausgefüllte Antrag sowie die im Hinweisblatt 1 bzw. 2 aufgeführten Unterlagen sind zu senden an

Regierungspräsidium Gießen
Dezernat 62
Postfach 10 08 51
35338 Gießen

Anerkennung von Assistenzhunden nach § 21 AHundV

  • Ihr Hund hat bereits eine dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) entsprechende Ausbildung zum Assistenzhund mit erfolgreicher Prüfung beendet

oder

  • Ihr Hund hat eine entsprechende Ausbildung zum Assistenzhund begonnen und diese mit erfolgreicher Prüfung bis einschließlich 30. Juni 2024 beendet.

Die Anerkennung als Assistenzhund erfolgt hier nach § 21 AHundV i.V.m. § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 BGG.

Der Antrag kann spätestens bis einschließlich 31. Dezember 2025 gestellt werden. Einzureichen ist der vollständig ausgefüllte Antrag sowie die im Hinweisblatt 1 aufgelisteten Unterlagen.

Hier finden Sie den Vordruck: Antrag § 21 AHundVÖffnet sich in einem neuen Fenster und das dazugehörige HinweisblattÖffnet sich in einem neuen Fenster.

Anerkennung von Assistenzhunden nach § 22 AHundV

  • Ihr Hund wurde bereits im Ausland als Assistenzhund anerkannt und hat eine Ausbildung entsprechend des § 12f Satz 2 BGG absolviert. Gegenstand der Ausbildung müssen hierbei insbesondere die Schulung des Sozial- und Umweltverhaltens sowie des Gehorsams des Hundes, grundlegende und spezifische Hilfeleistungen des Hundes, das langfristige Funktionieren der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft sowie die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten an den Halter, insbesondere im Hinblick auf die artgerechte Haltung des Assistenzhundes gewesen sein.

Den notwendigen Antrag finden Sie hierÖffnet sich in einem neuen Fenster.

oder

  • Ihr Hund wurde bereits als Hilfsmittel zur Teilhabe oder zum Behinderungsausgleich anerkannt. Diese Anerkennung muss durch einen Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, einen Träger nach § 6 SGB IX, einen Beihilfeträger, einen Träger der Heilfürsorge oder ein privates Versicherungsunternehmen erfolgt sein. Der Antrag kann spätestens bis einschließlich 31. Dezember 2025 gestellt werden, den notwendigen Vordruck finden Sie hier: Antrag §22 II AHundVÖffnet sich in einem neuen Fenster und das HinweisblattÖffnet sich in einem neuen Fenster.

Einzureichen ist der vollständig ausgefüllte Antrag sowie die im Hinweisblatt 2 aufgelisteten Unterlagen.

Ausweis und Abzeichen für Assistenzhunde nach § 23 AHundV

Wurde einem Menschen mit Behinderung ein Assistenzhund nach § 33 SGB V als Hilfsmittel gewährt, so wird auf Antrag ein Ausweis und ein Abzeichen ausgehändigt. Nach dem Hilfsmittelverzeichnis des GKV SpitzenverbandesÖffnet sich in einem neuen Fenster, handelt es sich hier ausschließlich um Blindenführhunde.

Den benötigten Vordruck finden Sie hierÖffnet sich in einem neuen Fenster.

Neben dem vollständig ausgefüllten Antrag sind einzureichen:

  1. Ein Nachweis über die Anerkennung des Assistenzhundes im Sinne des § 33 SGB V und
  2. für den Ausweis notwendige Lichtbilder und Informationen (diese können sie den anderen Hinweisblättern oder der Abbildung entnehmen).

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